Urlaubsabgeltung für Lehrer

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.10.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtUrlaubUrlaubsabgeltung2|5030 Aufrufe

Das ist doch einmal eine hübsche Idee: Weil der Arbeitgeber (das Land Hessen) im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Urlaub gewährt habe, verlangt der inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Lehrer Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Zwar hatte auch der Kläger während des Arbeitsverhältnisses natürlich Schulferien. Aber in diesen hatte er ja nicht ausdrücklich „Urlaub“ bekommen.

Dieser Argumentation mochte das Hessische LAG aber dann doch nicht folgen: Überlasse das Land die genaue Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs innerhalb der Ferienzeiten den Lehrkräften selbst, sei dies rechtlich zulässig. Es obliege dann den Lehrern und damit auch dem Kläger, innerhalb der zur Verfügung stehenden Ferienzeiten nach ihren persönlichen Bedürfnissen – ggf. auch unter Berücksichtigung ihnen bekannter betrieblicher Erfordernisse – die genauen Zeiträume ihres Urlaubs zu bestimmen.

Die Beanspruchung von Urlaubsabgeltung durch den Kläger mit der Begründung, er selbst habe es entgegen der bestehenden Verpflichtung versäumt, sich in den hierfür zur Verfügung stehenden Ferienzeiten nach eigenen Bedürfnissen entsprechend Urlaub festzulegen, sei daher treuwidrig (§ 242 BGB).

LAG Hessen, Urt. vom 25.2.2015 – 2 Sa 439/14, hier bei Jurion

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2 Kommentare

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Eine Urlaubsgewährung im Sinne von § 7 Abs. 3 BUrlG setzt nach ganz allgemeiner Auffassung einer einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers voraus, in der er dem Arbeitnehmer mitteilt, in welcher exakten Zeit der Arbeitnehmer unter Beibehaltung des Vergütungsanspruchs von der Arbeit freigestellt ist. Eine solche Erklärung liegt in dem vom LAG Hessen entschiedenen Fall nicht vor. Das Gericht verkennt den Unterschied von "nehmen" und "gewähren" des Urlaubs. Beides ist nicht identisch.

Die Entscheidung ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes, noch mit dessen ratio zu vereinbaren. Das Gericht wendet das Gesetz nicht an, es ersetzt es durch seine eigenen Auffassungen. Wer jetzt auch noch glaubt, dass dies daran liegen könnte, dass der Beklagte gleichzeitig der Dienstherr der Richter war, liegt vielleicht nicht völlig falsch. Jedenfalls darf man dies angesichts der weiträumigen Rechtsprechung der Arbeits- und Verwaltungsgerichte zugunsten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber annehmen.

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@RA Splendor:

 

schön, dass Sie mal "Tacheles" reden. Es ist immer wieder verwunderlich, wie juristischen Entscheidungen verwissenschaftlicht und zerpflückt werden, während einige Entscheidungen einfach so zusammengeschustert werden wie sie im Ergebnis aus "politischen" oder anderen Gründen ausfallen müssen.

 

"Rechtswissenschaft" ist daher wie Prof. Dr. Thomas Fischer auch immer zutreffen sagt, keine Wissenschaft.

 

Es ist auch nicht ganz abwegig, dass lediglich der "Neid" auf den Urlaub bzw. der Urlaubsabgeltung zu dieser abenteuerlichen Argumentation des Gerichts geführt hatte.

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