Basiswissen StPO: Befangenheitsantrag nach Revisionsverwerfung "als offensichtlich unbegründet"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.11.2015

Auf die Idee kann man natürlich als Angeklagter kommen: Die Revision war "ein Flop" - es erfolgte eine Verwerfung im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wittert eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Das soll nun nachgehlt werden. Erledigen sollen dies aber nicht dieselben Richterinnen und Richter wie vorher. Daher stellt der Angeklagte auch noch einen Befangenheitsantrag. "Sicher ist sicher", denkt er sich. Der BGH macht dabei aber nicht mit:

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig.
Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege
(hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch
in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft
vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss
vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17;
BGH, Beschluss vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; BGH, Beschluss
vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09). Etwas anderes gilt auch dann
nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird,
der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.), deswegen als unbegründet
erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so
dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn
§ 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache
entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst
abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden.
Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch
durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO).

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner
Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen
der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen
übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

BGH, Beschluss vom 5.10.2015 - 2 StR 396/14 

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