ArbG Düsseldorf untersagt für heute (10.11.2015) weitere Streikmaßnahmen der UFO am Standort Düsseldorf

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.11.2015

Einstweilige Verfügungsverfahren haben es an sich, dass es schnell geht. Mittlerweile liegt schon die Entscheidung des ArbG Düsseldorf vor (Beschluss vom 10.11.2015, 1 Ga 80/15). Deren 1. Kammer hat soeben beschlossen, dem Antrag der Deutschen Lufthansa AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattzugeben, und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) für den heutigen Tag weitere Streikmaßnahmen am Standort Düsseldorf untersagt. Offenbar war der Antrag von Lufthansa nur auf den heutigen Tag bezogen. Die Begründung lässt jedenfalls erkennen, dass die einstweilige Verfügung auch für weitere Streiktage beantragt werden könnte. In der Pressemitteilung heißt es hierzu: "In der Sache hält das Gericht die Streikmaßnahmen für rechtswidrig, da die Gewerkschaft ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert habe. Es könne dahinstehen, ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen seien, erfüllt sein müssten. Die Tarifziele müssten jedenfalls klar und ohne Widerspruch benannt werden. Dies habe UFO vorliegend nicht getan. Es bleibe z.B. unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten." 

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel zum LAG Düsseldorf möglich. Außerdem wird noch eine weitere erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Darmstadt erwartet. 

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