Gesetzentwurf zu Leiharbeit und Werkverträgen liegt vor.

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.11.2015

Mehrere Nachrichtenagenturen berichten übereinstimmend, dass nunmehr der lang erwartete Gesetzentwurf zur Leiharbeit und zu Werkverträgen vorliegt. Damit soll eine Festlegung im Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Der Wortlaut des Entwurfs ist offenbar noch nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Daher an dieser Stelle die wichtigsten Punkte unter Zugrundelegung eines Berichts in Spiegel-Online vom heutigen Tag (16.11.2015): Kernpunkt ist die Begrenzung der Leiharbeit auf eine Dauer von 18 Monaten. Allerdings können in Tarifverträgen abweichende Regeln vereinbart werden. Das soll offenbar auch für Haustarifverträge gelten, eine Obergrenze für diese Fälle werde in dem Entwurf nicht genannt. Das ist immerhin ein bemerkenswertes Zugeständnis an die Arbeitgeberseite. Bei der Bezahlung müssen Leiharbeitnehmer schon nach neun Monaten mit den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Doch auch hier soll es für tarifgebundene Unternehmen offenbar Ausnahmen geben: Wird mit einem Zuschlagstarifvertrag vereinbart, den Lohn bereits vor den neun Monaten aufzustocken, besteht demnach "der Anspruch auf Equal Pay (gleiche Bezahlung) erst nach einer Einsatzdauer von zwölf Monaten". Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher soll den Berichten zufolge mit dem neuen Gesetz ab 1. Januar 2017 unterbunden werden, eine verfassungsrechtlich sicherlich ausgesprochen fragwürdige Regelung. Mehr Transparenz solle es zudem künftig bei Werkverträgen geben. Betriebs- und Personalräte sollen künftig über die Zahl der Werkvertragsarbeiter und ihre rechtliche Grundlage informiert werden. Einschlägige Gerichtsurteile zur Abgrenzung von Dienstverträgen will Ministerin Nahles gesetzlich niedergelegen. Auch hier scheint der Entwurf eher moderat auszufallen, geht er offenbar über ein bloßes Unterrichtungsrecht nicht hinaus. Näheres lässt sich allerdings erst sagen, wenn der Entwurf im Wortlaut bekannt geworden ist. Das wird sicherlich binnen kurzer Zeit der Fall sein. Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf geht nun in die Ressortabstimmung bevor er als Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.


Den Referententwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze finden Sie hier!

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