BGH: Strenge Anforderungen an die Annahme eines Verzichts auf Rückforderungsansprüche durch den Mandanten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.11.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3338 Aufrufe

Nur mündlich, und damit formunwirksam abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen führen immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, so auch in dem vom BGH mit Urteil vom 22.10.2015 –IX ZR 100/13 entschiedenen Fall. Der BGH hat bei dieser Entscheidung die Anforderungen an die Annahme eines Verzichts des Mandanten auf einen Rückforderungsanspruch weiter konkretisiert. Nach dem BGH kann das Verhalten des Mandanten als Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch bei einer formunwirksamen Vergütungsvereinbarung nur dann in Betracht kommen, wenn der Mandant für den Rechtsanwalt erkennbar zumindest mit der Möglichkeit rechnet, es könne wegen des Formmangels an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Honorars fehlen. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 814 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Mandant gewusst hat, dass er nach der Rechtslage die vereinbarte Vergütung nichts schuldet.

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