Neuerungen im FamFG geplant

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.11.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht3|2836 Aufrufe

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.

Der Entwurf enthält neben Änderungen der ZPO, die über Verweisungsnormen auch in Familiensachen Anwendung finden, wichtige Änderungen einzelner Normen des FamFG. 

So soll z.B. die Anschlussbeschwerde in Ehescheidungsverfahren (§ 145 FamFG) geändert werden, damit falsche Rechtskraftzeugnisse aufgrund fehlerhafter oder unterbliebener Bekanntmachungen an einen Versorgungsträger vermieden werden. 

Daneben wird die Vorschrift des § 163 FamFG zum Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen aufgrund der öffentlichen Debatte über die Qualität von Sachverständigengutachten geändert. Mit der Gesetzesänderung sollen Mindestanforderungen für die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht umgesetzt werden, die eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe entwickelt hat. Insbesondere sollen zukünftig nur noch Fachärzte, Psychologen oder Psychologische Psychtherapeuten als Sachverständige bestellt werden können.

Der vollständige Bericht der Arbeitsgruppe kann unter dem Titel "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" im Internet heruntergeladen werden. 

Interessant in diesem Zusammenhang auch Justizforschungsprojekt der Fernuniversität Hagen "Qualitätsstandards in der familienrechtspsychologischen Begutachtung (Institut für Psychologie, Prof. Dr. Salewski) verweisen, das auf der Homepage des Instituts heruntergeladen werden kann. 

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3 Kommentare

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Kann man schon sagen, ab wann diese Neuerungen, insbesondere die Sachverständigengutachten betreffend, Gültigkeit erlangen werden?

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Den Passus: Selbstverpflichtung zur Geschlechtsneutralität bei Familiengerichtlichen Gutachten konnten wir nicht finden.
Wie erfüllen dann zukünftige Gutachten das Kriterium der unparteiischen Objektivität?

Deutschlands Väter schrieb:

Den Passus: Selbstverpflichtung zur Geschlechtsneutralität bei Familiengerichtlichen Gutachten konnten wir nicht finden.
Wie erfüllen dann zukünftige Gutachten das Kriterium der unparteiischen Objektivität?

Eine solche Selbstverpflichtung ist m. E. Augenwischerei. Kein Sachverständiger würde von sich behaupten, dass er Väter oder Mütter im Rahmen seiner Begutachtung bevorzugt. Ich kenne aus meiner langjährigen Praxis aber durchaus Sachverständige, bei denen eine tendenziöse Begutachtung festzustellen ist. Wenn ich so etwas feststelle, wird der Sachverständige von mir zukünftig nicht mehr beauftragt, da das Begutachtungsergebnis zum Zeitpunkt der Sachverständigenauswahl offen sein muss.

Ich denke, die erforderliche Neutralität lässt sich durch den Richter zumindest ansatzweise durch die Auswahl des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen gewährleisten. Wenn z. B. die Frau als Antragstellerin auftritt, Richter und Jugendamtsmitarbeiter ebenfalls weiblich sind, kann es zur Wahrung der Geschlechterparität geboten sein, einen Mann als Verfahrensbeistand oder Sachverständigen zu beauftragen.

Auch frage ich die Beteiligten in der Regel, ob ihnen eine Frau oder ein Mann als Gutachter lieber wäre. Wenn mir ein Vater erklärt, er möchte nicht, dass das Gutachten von einer Frau erstellt wird, weil er gegenüber dieser nicht offen reden könne oder "weil die doch eh alle unter einer Decke stecken", dann werde ich seinen Bedenken Rechnung tragen und einen männlichen Gutachter beauftragen. Nur so habe ich eine Chance, dass die Empfehlungen des Gutachtens akzeptiert werden.

Im Übrigen warne ich davor, der Bewertung von Sachverständigen auf Portalen wie "Väternotruf" allzugroße Bedeutung beizumessen. Die Informationen dort werden von Leuten eingestellt, die mit dem Ergebnis der Begutachtung in ihrem Fall unzufrieden waren. Eine Kontrolle, ob die Gutachten dieses Sachverständigen den allgemeinen Standards genügen oder ob sie mangelhaft waren, findet dort nicht statt. Wenn die Einholung eines Gutachtens erforderlich wird, ist es jedoch meist so, dass das Ergebnis dieses Gutachtens einem Elternteil nicht gefällt.

 

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