Verhalten des Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 26.11.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungArbG AachenEhemann|2736 Aufrufe

Keine Sippenhaft im Arbeitsrecht. Dies ist – etwas verkürzt gesagt – die Quintessenz einer bemerkenswerten Entscheidung des ArbG Aachen vom 30.9.2015 (Aktenzeichen 2 Ca 1170/15). Der Sachverhalt lag wie folgt: Die Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Orthopäden, seit knapp einem Jahr als Arzthelferin beschäftigt. Ihr Ehemann hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann. Was im Einzelnen geschah, stand zwischen den Prozessparteien im Streit. Der Arbeitgeber soll gegenüber Dritten erklärt haben, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe. Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für die Arbeitnehmerin zu übergeben. Deshalb warf der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin ein. Im Rahmen des Prozesses räumte der Arbeitgeber ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Arbeitnehmerin nicht mehr weiter arbeiten wollte. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen rechtfertigte ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt. Mithin war die Kündigung unwirksam.

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