Erweiternde Auslegung des strafrechtlichen Pornographiebegriffs durch die KJM?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 03.12.2015

Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in ihrer im Oktober 2015 erschienenen PR-Zeitschriftenbeilage „KJM informiert“ unter der Überschrift „Pornografie im Rundfunk“ einen Prüffall öffentlich gemacht, bei dem die Kommission eine Erotik-Talkshow eines privaten Rundfunkveranstalters als pornographisch i.S.d. § 184 StGB und § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV eingestuft hatte. Etwa vier Wochen später wurde dem Rundfunkveranstalter ein entsprechender Beanstandungsbescheid zugestellt. Bereits zuvor ist ein Bußgeld gegen der Rundfunkveranstalter wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV verhängt worden. Der Beanstandungsbescheid stellt in der Begründung zum einen auf eine „sexuelle Stimulation, vor allem der Zuschauer“ ab. Da die expliziten Bildinhalte der Sendung aber verfremdet (verpixelt) waren, erachtete die KJM zum anderen für die Begründung der Pornographie eine „derb-zotige Vulgärsprache“ und trotz Bildverfremdung einen „erheblichen Obszönitätscharakter“ als hinreichend.

Das Aufsichtsverfahren der KJM wirft mehrere grundsätzliche Rechtsfragen auf:

1. Da bislang Pornographie in der Aufsichtspraxis und in der Rechtsprechung überwiegend nur bei einer entsprechend grob anreißerischen Darstellung auf der Bildebene (ohne Bildverfremdung) angenommen worden ist, ist zunächst zu klären, ob mit der Auslegung durch die KJM eine Erweiterung des anerkannten rechtlichen Pornographiebegriffs nach § 184 StGB bzw. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 einhergeht.

2. Die Heranziehung eher moralisch-sittlicher Wertungen in der Subsumtion wie das Abstellen auf eine „derb-zotige Vulgärsprache“ oder einen „erheblichen Obszönitätscharakter“ erscheint nicht nur mit Blick auf die Medienrealitäten der 21. Jahrhunderts, sondern vor allem im Hinblick auf eine hinreichend bestimmte Auslegung des § 184 StGB sowie rechtsstaatliche Grundsätze überprüfungswürdig. Soweit die KJM in der Vergangenheit ähnliche Argumentationen zur Begründung hoheitlicher Restriktionen gegen Medienanbieter angeführt hat wie etwa bei der Jugendschutzbeanstandung „sexualisierter Inhalte“ im Teletext („anzüglicher Wortschatz“), sind Aufsichtsmaßnahmen als rechtswidrig aufgehoben worden (vgl. BayVGH Urt. v. 19.9.2013 – 7 B 12.2358, MMR 2014, 348 ff. m. Anm. Stulz-Herrnstadt). Das Amtsgericht München hatte im entsprechenden Bußgeldverfahren die KJM-Annahme schon einer bloßen Entwicklungsbeeinträchtigung für Jugendliche unter 16 Jahren durch „anzüglichen Wortschatz“ in sexualisierten Teletextseiten als „abwegig“ bezeichnet (AG München, Beschl. v. 12.8.2015 – 855 OWi 254 Js 167236/13). Ob vergleichbare Argumentationsansätze nun zur Begründung einer im Rundfunk absolut unzulässigen und nach § 184 StGB strafbaren Pornographie taugen, ist von grundsätzlicher Bedeutung für die künftige Aufsichtspraxis. Dies gilt umso mehr, als selbst die KJM-Aufsichtskriterien bisher formal für das Vorliegen von Pornographie eine „unverfremdete Vermittlung“ überdeutlicher und detaillierter Darstellungen sexueller Vorgänge voraussetzen.

3. Der KJM wird von der Rechtsprechung zwar kein gerichtlicher Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt, ihren Jugendschutzentscheidungen soll aber der Status eines Sachverständigengutachtens zukommen (vgl. BayVGH MMR 2011, 557 ff.; VG Berlin MMR 2012, 270 ff. m. abl. Anm. Altenhain). Dies erscheint mit Blick auf Entscheidungen etwa zur Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 JMStV auch vertretbar, da die KJM durch Vertreter der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und der Obersten Landesjugendbehörden zum Teil auch jugendschutzsachverständig besetzt ist. Freilich betrifft der vorliegende Fall keine wertend-prognostische Entscheidung über die Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen, sondern die juristische Subsumtion eines Sachverhaltes unter das deskriptive Tatbestandsmerkmal der Pornographie i.S.d. § 184 StGB. Ungeachtet dessen, dass die KJM-Mitglieder nur zum Teil juristisch ausgebildet sind bzw. die Befähigung zum Richteramt haben, ist allgemein klärungsbedürftig, ob der Kommission auch im Hinblick auf die Subsumtion eines gesetzlichen Straftatbestandsmerkmals ein Sachverständigenstatus zukommt.

4. In Bezug auf die Bußgeldahndung ergeben sich vorliegend zudem grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragestellungen. Da der JMStV in dem Ordnungswidrigkeitenkatalog neben dem bundesrechtlich abschließenden Straftatbestand des § 184 StGB einen landesrechtlichen Sanktionstatbestand normiert, ergibt sich insbesondere die Frage, ob dies mit der Sperrwirkung des Art. 72 GG zu vereinbaren ist. Hat der Bundesgesetzgeber abschließend im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Strafrecht) eine Regelungsmaterie (Pornographiestrafrecht) normiert, ist es den Ländern verwehrt, Strafrechtsbestimmungen zu regeln, selbst wenn diese von den Bundesnormen inhaltlich nicht abweichen oder darüber hinausgehen (vgl. BVerfGE 109, 190, 230 = NJW 2004, 750, 755). Zudem ergeben sich verfassungsrechtliche Fragen aufgrund der Ungleichbehandlung zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die keiner Bußgeldahndung durch eine externe staatliche Medienaufsicht ausgesetzt sind (Art. 3 GG, vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 2.12.2013 - 1 BvL 5/12, wo die Frage der Verfassungskonformität noch ungeklärt bleibt).

5. Nachdem in der jüngsten Rechtsprechung die Frage der Verfassungskonformität der glücksspielstaatsvertraglich geregelten Glücksspielkommission (GK) mit Blick auf das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzips zum Teil kritisch erörtert worden ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 16.10.2015 - 8 B 1028/15; BayVerfGH vom 25.9.2015 – Vf. 9-VII-13) erscheint schließlich nicht ausgeschlossen, dass vorliegend auch die KJM als staatsvertraglich konstituierte Einrichtung mit Vertretern aus Bundes- und Landeseinrichtigungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Denn auch die KJM-Entscheidungen binden einzelne Landesmedienanstalten, selbst wenn diese an der Entscheidung nicht mitgewirkt oder ihr ggf. vertretender Direktor im KJM-Plenum überstimmt worden ist. Ungeachtet der von der Rechtsprechung bezweifelten (vgl. zuletzt OVG Münster, Urt. v. 17.6.2015 – 13 A 1072/12) Staatsferne der KJM treten jedenfalls die durch die KJM-Entscheidungen gebunden Landesmedienanstalten in Bußgeldverfahren als Behörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auf (§ 24 Abs. 4 JMStV), auch die Aufsichtsmaßnahmen ergehen als hoheitliche Restriktionen (Verwaltungsakte) gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern.

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3 Kommentare

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Mich würden die Konsequenzen aus den neu formulierten §184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und §184c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) in Verbindung mit dem JMStV §4 Abs. 1 Nr. 9 für das Internet, soziale Medien usw. interessieren....denn da wurde ein sehr unbestimmter Passus in das Strafgesetz aufgenommen und mit den ganzen Verboten (Besitz-, Beschaffungs-, Verteilungsverbot) plus dem neuen §184d Abs. 2 ist da durchaus "Explosivstoff" vorhanden, der Opfer fordern wird.

bombjack

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