Zurückdrängung der Inhaberaktie

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 03.12.2015

Aktiengesellschaften können ihre Aktien entweder als auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Aktien ausgestalten (§ 10 Abs. 1 AktG). Über Namensaktionäre führt die AG ein Verzeichnis, das Aktienregister (§ 67 AktG). Das Aktienregister ist – anders als GmbH-Gesellschafterliste oder Handelsregister – nicht öffentlich zugänglich, gibt der AG aber gewisse Informationen über ihren Aktionärskreis. Bei Inhaberaktien sieht das anders aus: Sie ermöglichen anonyme Aktienübertragungen, von denen die AG nichts erfährt – zumindest bis zur nächsten Hauptversammlung, bei der der Aktionär erscheint, oder bis zur nächsten Dividendenzahlung.

Diese Anonymität ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da er Geldwäsche fürchtet. Als Teil der Aktienrechtsnovelle (Gesetzentwurf BT-Drucksache 18/4349; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucksache 18/6681) drängt er die Inhaberaktie deutlich zurück. So sind Inhaberaktien für nichtbörsennotierte Gesellschaften nur noch zulässig, wenn sie bei einer Wertpapiersammelbank (§ 10 Abs. 1 AktG n.F.), in Deutschland in der Regel bei der Clearstream, verwahrt sind und dadurch in Wertpapierdepots der Aktionäre eingebucht werden. Dies schafft aus Sicht der AG noch kein wesentliches Mehr an Transparenz, eröffnet aber Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, den Aktionärskreis zu ermitteln. Aufwand und Kosten, die mit einer Sammelverwahrung verbunden sind, dürften die Namensaktie für kleinere Aktiengesellschaften attraktiver machen.

Das Gesetz gilt nicht für bestehende, d.h. bereits in notariell beurkundeter Form (§ 23 Abs. 1 S. 1 AktG) gegründete, Aktiengesellschaften (§ 26 Abs. 1 EGAktG n.F.). Es bleibt abzuwarten, ob die Nachfrage nach „alten“ Vorrats-AGs nun steigt.

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