Fall Mollath - BGH verwirft Revision

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.12.2015

Mit seiner heute bekannt gemachten Entscheidung hat der 1. Senat des BGH die von Gustl Mollath gegen das Urteil des LG Regensburg vom 14. August 2014 eingelegte Revision verworfen, Pressemitteilung.

Die Entscheidung wurde sogleich mit Begründung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Ausführlichkeit der Begründung und deren sofortige Veröffentlichung stehen im erstaunlichen Kontrast zur erstmaligen Revision des BGH im Fall Mollath, bei der ein außerordentlich fehlerhaftes und problematisches Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom selben Senat einfach ohne nähere Begründung zur Rechtskraft „durchgewunken“ wurde. Immerhin scheint auch der BGH insofern aus dem Fall Mollath „gelernt“ zu haben. Zunächst nur ein kurzer Kommentar, den ich je nach Diskussionsverlauf möglicherweise in den nächsten Tagen ggf. noch ergänzen werde:

Wie ich schon zuvor verschiedentlich geäußert haben, war tatsächlich kaum damit zu rechnen, dass der BGH seine grundsätzliche Linie, der Tenor eines Urteils selbst müsse eine Beschwer enthalten, damit zulässig Revision eingelegt werden kann, gerade bei diesem Fall ändert. Dennoch gab es natürlich auch bei mir die leise Hoffnung, der BGH werde sich mit den sachlichen Einwänden gegen das Urteil, die auch ich noch hatte, auseinandersetzen.

Immerhin kann man den Beschluss angesichts der ausführlichen Begründung nun auch juristisch nachvollziehen, selbst wenn man ihm im Ergebnis nicht zustimmt. Es findet insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem auch hier im Beck-Blog diskutierten vom EGMR entschiedenen Fall Cleve ./. Deutschland statt: Dort war der EGMR von der Tenorbeschwer abgewichen. Der BGH meint nun, das Urteil im Fall Mollath sei mit Cleve ./. Deutschland nicht vergleichbar, weil im Mollath-Urteil anders als im Cleve-Fall kein direkter Widerspruch zwischen Tenor und  Begründung festzustellen sei.

Enttäuscht bin ich vom letzten Satz der Begründung des Beschlusses, der konstatiert, die Revision sei ohnehin unbegründet gewesen. Dieser Satz ist völlig verzichtbar und gibt dem Leser Steine statt Brot.

Abgesehen von der  Kritik am Urteil des LG Regensburg möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen: Der gesamte Fall in seiner Entwicklung und Dynamik ist ein aus Sicht des Dezember 2012 riesiger persönlicher Erfolg für Herrn Mollath und ist auch in seiner langfristigen Wirkung auf die (bayerische) Justiz und den Maßregelvollzug nicht zu unterschätzen.. Das sollte man – bei aller Enttäuschung über die heutige Entscheidung des BGH – nicht vergessen.

Update (14.12.2015): Eine eingehendere sehr kritische Analyse hat nun Oliver Garcia im delegibus-Blog veröffentlicht.

Update 3.3.2016: Die Kommentarspalte ist nach mehr als tausend Beiträgen geschlossen.

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1041 Kommentare

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Was ich bislang nicht wußte

(...)

Ich kann mich nicht erinnern.

Bei weiteren derartigen Grundlagen-Problemen empfehle ich die Übersicht, dort ist ALLES zum WAV und zur neuen HV dokumentiert.

http://strate.net/de/dokumentation/index.html

5

Jetzt wird es nur noch lächerlich! Sie sollten einfach das Plädoyer des OStA Dr. Meindl lesen, dann wissen Sie, warum es eine "unterschiedliche Auffassung der Anklagebehörde im Gegensatz zu dem Urteil inhaltlich" gab.

Ich kann mich nicht erinnern. Diese interessante Position vom OStA wurde m.E. bislang noch nicht richtig bekannt und auch nicht reflektiert.

Angesichts der Tatsache, dass das Plädoyer im Internet auffindbar ist (http://goo.gl/NGi7ZD), was Sie ganz genau wissen, kann man kaum sagen, dass die Position der Staatsanwaltschaft  "bislang noch nicht richtig bekannt und auch nicht reflektiert" ist. Nach Meinung des OStA gab es schlicht und einfach keine hinreichenden Anhaltspunkte für § 20 StGB, was das Urteil bekanntlich anders beurteilte, vgl.:

"Ein bloß theoretischer Zweifel an der Schuld des Angeklagten hindert auch nicht, sich die Überzeugung von seiner Schuld zu verschaffen. Die Anforderungen an einen Schuldnachweis dürfen nicht überspannt werden, und eine mathematische Gewissheit zur Überzeugungsbildung wird nicht verlangt" (http://goo.gl/NGi7ZD S. 67).

5

"5. Abschnitt: Das Komplott

Einführung

Das Komplott ist in der gerichtlichen Praxis - sowohl im Zivil- als auch im Strafprozeß - weit häufiger, als viele Vernehmer sich das vorstellen. Vielfach stehen die Zeugen untereinander und mit einer Partei in enger Be­ziehung, sie sind verwandt, eng befreundet, stehen seit Jahren Tag für Tag am selben Arbeitsplatz usw. Ihr gemeinsames Interesse an einem bestimmten Ausgang des Gerichtsverfahrens ist häufig außerordentlich stark. Es wäre umgekehrt geradezu merkwürdig, wenn sie sich nicht gegenseitig aufs Ge­naueste darüber informierten, was sie aussagen werden und was sie ausgesagt haben."

Quelle: Bender & Nack (1995) Tatsachenfeststellung vor Gericht. Bd. 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre. 2. Auflage. München: Beck [die umfangreichste der vier Auflagen]

Sicherlich für die Betrachtung von Aussagewahrscheinlichkeiten nicht zu vernachlässigen ....

Nachdem ich durch den Hinweis von Prof. Müller in
#16 auf S. 20
fand, daß das Thema nicht nur bereits ausführlich dort diskutiert ist, sondern daß z.B. "Menschenrechtler" große Teile seiner früheren Kommentare von dort einfach hierher kopiert, so z.B.
#12 auf S. 19 hier
kopiert von
#38 auf S. 7 des Beitrags
http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...

und nun auch Sponsel wieder mit
#3 auf dieser Seite (21) kommt, worauf er sich schon in
#29 auf der Seite 10 des Beitrags
http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...
bezog,
wird mir klar, was hier abläuft.

Fast ist es mir peinlich, daß ich dort das Kernargument von Lutz Lippke in langer Arbeit heraussuchte und hier logisch zu demontieren versuchte, denn die Diskussion wurde längst dort geführt und dupliziert sich nun als Variante hier, wenngleich immerhin entlarvender.

Daß die Genannten auch durch das WAV nichts dazugelernt haben, das BGH-Urteil, das hier eigentlich Thema ist, derart extrem sehen, ist daher nur "verständlich", wenn man die frühere Diskussion liest.

Der Tenor ist "Lügenjustiz", und er ist derzeit populär wie die "Lügenpresse". Die "Kritik" ist analog strukturiert wie dort. Wer die Kolumne von Thomas Fischer ("Fischer im Recht") in der ZEITonline kennt, weiß wovon ich spreche.

Es wird diskutiert, wie damit umzugehen sei. Paroli bieten, versuchen aufzuklären, es nicht akzeptieren.

Ich für meinen Teil bin nunmehr davon überzeugt, daß zumindest hier in diesem Blog es alleine die Gegenrede überhaupt provoziert, daß die selbsternannten  "Justizkritiker", die von der Justiz keine Ahnung haben, aber ihre "Wahrheit" eines Unrechtsstaates verbreiten möchten, eine Plattform für ihre kruden Thesen bekommen.

Ohne diese Gegenrede wäre es hier still, und das wäre besser für dieses Blog und den Rechtsstaat.
Darum werde ich ab sofort nicht mehr kommentieren.

4

Gast schrieb:

Nachdem ich durch den Hinweis von Prof. Müller in
#16 auf S. 20
fand, daß das Thema nicht nur bereits ausführlich dort diskutiert ist, sondern daß z.B. "Menschenrechtler" große Teile seiner früheren Kommentare von dort einfach hierher kopiert, so z.B.
#12 auf S. 19 hier
kopiert von
#38 auf S. 7 des Beitrags
http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...

und nun auch Sponsel wieder mit
#3 auf dieser Seite (21) kommt, worauf er sich schon in
#29 auf der Seite 10 des Beitrags
http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...
bezog,
wird mir klar, was hier abläuft.

Fast ist es mir peinlich, daß ich dort das Kernargument von Lutz Lippke in langer Arbeit heraussuchte und hier logisch zu demontieren versuchte, denn die Diskussion wurde längst dort geführt und dupliziert sich nun als Variante hier, wenngleich immerhin entlarvender.

Daß die Genannten auch durch das WAV nichts dazugelernt haben, das BGH-Urteil, das hier eigentlich Thema ist, derart extrem sehen, ist daher nur "verständlich", wenn man die frühere Diskussion liest.

Der Tenor ist "Lügenjustiz", und er ist derzeit populär wie die "Lügenpresse". Die "Kritik" ist analog strukturiert wie dort. Wer die Kolumne von Thomas Fischer ("Fischer im Recht") in der ZEITonline kennt, weiß wovon ich spreche.

Es wird diskutiert, wie damit umzugehen sei. Paroli bieten, versuchen aufzuklären, es nicht akzeptieren.

Ich für meinen Teil bin nunmehr davon überzeugt, daß zumindest hier in diesem Blog es alleine die Gegenrede überhaupt provoziert, daß die selbsternannten  "Justizkritiker", die von der Justiz keine Ahnung haben, aber ihre "Wahrheit" eines Unrechtsstaates verbreiten möchten, eine Plattform für ihre kruden Thesen bekommen.

Ohne diese Gegenrede wäre es hier still, und das wäre besser für dieses Blog und den Rechtsstaat.
Darum werde ich ab sofort nicht mehr kommentieren.

A n t w o r t - K l a r s t e l l u n g

Niemand, auch ich nicht haben die These des "Gastes" vertreten von einer Lügenjustiz. Dies ist eine .... Unterstellung. Die von Ihnen hergestellte Verbindung ist mehr als weit hergeholt.

Wie Sie wissen, hat der Fall Mollath große Teile der deutschen Gesellschaft schwer beunruhigt und sehr verunsichert. Sehr viele Menschen haben sich gefragt und wie es möglich war in dem weitgehend funktionierenden Rechtsstaat, dass durch ein offensichtliches Justizunrecht, Falschgutachten zu der Verräumung von Herrn Gustl Mollath kommen konnte.

Dies aufzuarbeiten hat sich nur ein Teil der Medien, Herr Dr. Schlötterer Ministerialrat a.D., der von Ihnen diskriminierte Unterstützerkreis, insbesondere Herr Dr. Strate insbesondere durch seine Transparenzmachung sehr verdient gemacht.

Die Abschlusserklärung von Dr. Strate ist in diesem Zusammenhang sehr lesenswert.

Insbesondere dem Beck-Blog von Herrn Prof. Müller ist es zu verdanken, dass der Fall Mollath umfassender und kontrovers diskutiert wurde. An  Ihren Kommentaren  ist überdeutlich zu erkennen, dass sich gegen diese tiefergehende Aufklärung stemmen, kritische Beiträge nicht akzeptieren  und aktuell erreichen wollen, dass dieser Blog v o r z e i t i g  geschlossen wird.

Entsprechend meines überhöhten Blognamens vertrete ich humanistische, konstruktiv-kritische Positionen als Nichtjurist, die sicherlich in einem Spannungsfeld zu der Rechtssprechung stehen, insbesondere wenn es um die herrschende Meinung geht. Warum fällt es Ihnen so schwer Meinungsfreiheit und Toleranz aufzubringen und durchgängig persönlich zu werden.

M.E. kann bei der Kommentierung zwischen den Themen WA-Verfahren und dem eigentlichen Blog-Thema "BGH verwirft die Revision" nur schwer eine inhaltliche Trennung vorgenommen werden.

Gleichwohl wünsche ich Ihnen alles Gute, nachdem Sie sich vom Blog verabschiedet haben.

4

Ich denke ebenfalls, man sollte das Thema auch hier endgültig abschliessen. Aber ich will es nicht hinnehmen, bis dahin das Feld kampflos alleine den Verfechtern der These von der Lügenjustiz zu überlassen. Dafür ist der Rechtsstaat zu wertvoll und derzeit tatsächlich gegen derartige krude Ansichten zu anfällig, denen man eigentlich kein Forum bieten sollte.

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Gast schrieb:

Ich denke ebenfalls, man sollte das Thema auch hier endgültig abschliessen. Aber ich will es nicht hinnehmen, bis dahin das Feld kampflos alleine den Verfechtern der These von der Lügenjustiz zu überlassen. Dafür ist der Rechtsstaat zu wertvoll und derzeit tatsächlich gegen derartige krude Ansichten zu anfällig, denen man eigentlich kein Forum bieten sollte.

Wenn ein Thema endgültig abgeschlossen ist, dann das die Erde eine Scheibe ist. Nämlich von den damals als "Gottes- und Bibellästerern" Diffamierten. Diese entpuppten sich aber als Aufklärer. Viele demokratische und soziale Errungenschaften wären ohne das Hinterfragen der "abgeschlossen gültigen" Regeln ehemals herrschsüchtiger und intriganter Emporkömmlinge nicht denkbar. Die Aufklärung gelang in vielen Bereichen, jedoch nicht in allen. Aufklärung für Alle wird von den Verteidigern festgefügter hierarchischer Strukturen immer als bedrohlich empfunden. Aufklärung ist natürlich nicht perfekt und endgültig. Es ist ein Prozess, der sicher auch mit Irrtümern und Übertreibungen einhergeht. 

Aber wie kommt man darauf, in dieser Diskussion das Wort "Lügenjustiz" einzuführen und mit diesem Label andere Kommentatoren zu diffamieren? Gast, Ihre Zuweisung "Verfechter der Lügenjustiz" ist offensichtlich so abgeschlossen und endgültig wie "die Erde eine Scheibe ist". Nicht ein Schimmer von Substanz zeigt sich, nur kategorischer Deutungsanspruch. Sie sehen sich hier offensichtlich durch den Versuch der Aufklärung bedroht, weil tatsächliche Mängel angesprochen werden. Gefährdet das den Ihnen rechten Staat, der eigentlich ein aufgeklärter Staat mit nachvollziehbaren Methoden und selbstkritischem Geist sein sollte? Nur wie geht das, wenn z.B. der notwendige Akt der Aufklärung als nicht erforderliche Fürsorge deklariert wird. Es ist doch abstrus von einem Herrn Mollath zu erwarten, dass er eine Strategie der Aussageverweigerung verfolgen sollte, wenn er in einem unvoreingenommenen Umfeld zu vielen Ungereimtheiten aussagen wollte. Wer konnte an der Aussageverweigerung ein Interesse haben?

Als wahr ist unterstellt, dass Schwarzgeldgeschäfte über viele Jahre von diesem ihrem angeblichen "Rechtsstaat" gedeckt wurden. Als wahr wurde bestätigt, das GM 7 Jahre zu unrecht von diesem ihren "Rechtsstaat" verräumt wurde. Wahr ist, das dies mit falschen Feststellungen zu angeblichen Taten erfolgte. Wahr ist, dass im LG-Urteil ein Beweis behauptet wurde, der im Verfahren gar nicht erhoben war. Wahr ist, dass GM zu diesem angeblichen Beweis und vielen weiteren Behauptungen keine eigenen Kenntnisse und Verteidigungsmöglichkeiten haben konnte. Wahr ist, dass ein Richter nicht eine andere seelische Abartigkeit feststellen muss, auch wenn dieser Nazijargon (noch) in einem Gesetz vorkommt. Kein Gesetz zwingt den Richter nicht ausschließbar menschenverachtende Termini oder Diagnosen zu halluzinieren und als i.d.p.r. als nicht ausschließbar zu verkaufen. Wahr ist aber, das ein Gast als Schutzbehauptung vorbringt, dass diese richterliche Feststellung und Anwendung von Nazijargon schon richtig wäre und ansonsten allein dem Gesetzgeber zuzuschreiben wäre. Aber mit der Tenorbeschwer konnte richterrechtlich die Rechtsmittelberechtigung im Gesetz umgedeutet werden. Und das erklärtermaßen zu Lasten der Aufklärung wegen Prozessökonomie. Nazijargon statt Aufklärung, wie geht das mit ihrem "Rechtsstaat" zusammen? 

Wahr ist wohl, dass Teile der Justiz mit solchem Vorgehen sich selbst beschädigen und Vertreter in bestimmenden Positionen immer wieder denken, mit kategorischem Machtanspruch und Diffamierungen die Reputation als Rechtsstaats halten zu können. Genau damit wird jedoch der Rechtsstaat substanziell gefährdet. Mit 50.000 €-Wetten auf "Mücke-Beweise" und sachlich vollkommen falsche Wahrscheinlichkeitsrechnungen lässt sich das eben nicht beheben. Also bleibt nur Intriganz und Diffamierung. Würde ich nicht der Kraft der Aufklärung und des Rechtsstaates vertrauen, dann gäbe ich hier gar keinen Kommentar ab. Denn genau deshalb, weil ich der Intriganz keinen dauerhaften Einfluss auf den Rechtsstaat zugestehe, kommentiere ich mit meinem Namen. Dies tue ich auch im Bewusstsein der redlichen Mühen von rechtschaffenden Juristen, die selbst von den offenbarten Verwerfungen und Intrigen sehr unglücklich kompromittiert werden.     

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Lutz Lippke schrieb:

Als wahr ist unterstellt, dass Schwarzgeldgeschäfte über viele Jahre von diesem ihrem angeblichen "Rechtsstaat" gedeckt wurden.

"Soweit ich das in der Kürze der Zeit bearbeiten konnte, will Herr Mollath durch Zeugenaussagen eines Herrn Robert Lindner und eines Herrn Eduard Spitzer unter Beweis stellen, dass seine ehemalige Frau Petra Mollath Kunden, Bekannte und Verwandte auch von ihm selbst angesprochen hat, dass sie Geldvermögen in die Schweiz schaffen könnte, bei der Benennung des Herrn Eduard Spitzer zu dem, dass seine ehemalige Frau diesen massiv bedroht und eingeschüchtert hat, nachdem er ihr Angebot angeprangert habe, das sie ihm als seine Vermögensberaterin bei der HypoVereinsbank angeboten habe, sein mögliches Schwarzgeld sicher in die Schweiz zu schaffen und dort zu verwalten.

 
Hohes Gericht, es kann als wahr unterstellt werden, dass die Zeugen die vom Angeklagten geschilderten Sachverhalte so mitteilen werden. Diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Und nichts anderes beinhaltet die als Beweisantrag auszulegende Anregung des Angeklagten. Also, es kann als wahr behandelt werden, dass die Zeugen diese Aussagen tätigen werden. Damit ist natürlich nicht verbunden, dass sich das tatsächliche Geschehen auch so abgespielt hat. Da muss man immer sehr aufpassen bei der Wahrunterstellung, was man genau als wahr unterstellt."

 

(Meindl - http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-08-v... - S. 33 - Hervorhebung von mir)

 

Quote:
Wahr ist, dass ein Richter nicht eine andere seelische Abartigkeit feststellen muss, auch wenn dieser Nazijargon (noch) in einem Gesetz vorkommt. Kein Gesetz zwingt den Richter nicht ausschließbar menschenverachtende Termini oder Diagnosen zu halluzinieren und als i.d.p.r. als nicht ausschließbar zu verkaufen.

Wahr ist, dass ein Gericht, wenn es eine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen kann, den Angeklagten i.d.p.r. freisprechen MUSS und keine Rücksicht darauf nehmen darf, ob das dem Angeklagten passt oder nicht.

Wahr ist, dass ein Gericht in so einem Fall eine "andere seelische Abwartigkeit" auch dann feststellen muss, wenn ihm der Wortlaut des (von 1969 stammenden) §20 nicht gefällt.

Das Komplott - bald 20 Jahre später (2014)

Hat sich an der Komplottauffassung im Bender & Nack bald 20 Jahre später etwas geändert? Machen Sie sich selbst ein Bild:

Quote:

"8. Das Komplott

Sprechen sich mehrere Personen gegenseitig darüber ab, welche un­richtigen Aussagen sie vor Gericht machen wollen, dann kann man von einem Komplott sprechen. Das Komplott ist viel häufiger, als man glaubt, und es kommt in allen denkbaren Kombinationen von Pro­zessbeteiligten vor: Die mehreren Beklagten oder Kläger im Zivilpro­zess sprechen sich untereinander ab, die Parteien sprechen sich mit Zeugen, der Angeklagte mit Zeugen, oder Zeugen sprechen sich mit Zeugen ab."

Wenn ich das richtig verstehe, müssen die persönlichen Beziehungen von Zeugen kritisch betrachtet werden, z.B. die Tatsache, dass Frau Dr. Krach von Frau Mollath in Finanzangelegenheiten beraten wurde. Hinzu kommt in dieser Beziehung natürlich, dass Frau Dr. Krach berufsethisch und fachlich inakzeptabel einen diagnostischen Verdacht gegen einen Menschen formuliert, den sie gar nicht kennt, untersucht und exploriert hat - wie im Falle des Teppichhändlers. Das ist für sich allein ein guter Grund, diese Zeugenaussage nicht zu berücksichtigen oder anders.

 

 

@Sponsel, lassen Sie doch bitte Ihre plumpen und durch nichts belegten Beleidigungen! Wenn Sie Jurist wären, hätten Sie schon einmal von der goldenen Juristenregel gehört "unusquisque praesumitur bonus", bzw. "Quisque praesumitur bonus, donec probetur contrarium". Dass Sie kein Jurist sind, kann man Ihnen nicht übel nehmen; aber dass sie vollkommen haltlos bestimmte Zeugen der Falschaussage und eines Zeugenkomplotts bezichtigen, ist zwar nicht unter Ihrer angenommenen Würde, aber immerhin ggf. strafbar und unehrenhaft.

4

Die Vertreter der runden Erde hatten wenigstens einen wissenschaftlich belegten Gegenvorschlag in der Hand.

Im Gegensatz dazu lese ich von den Nichtjuristen hier bis auf wenige Ausnahmen nur Widerrede um der Widerrede willen. Beispielhaft sei die Herleitung der Tenorbeschwer genannt, wo Herr Lippke immer wieder darauf bestand, dass diese nur am "Zweck des Strafverfahrens hängt", egal wie oft man auf §§ 203, 244 StPO hinweist.

Irgendwann hört man dann eben auf, darauf einzugehen.

Ich sehe das mit Monty Python Humor:

"Argument is an intellectual process. Contradiction is just the automatic gainsaying of anything the other person says."

https://www.youtube.com/watch?v=kQFKtI6gn9Y

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Sehr geehrte(r) I.S.,

Sie zitieren Herrn StA Meindl mit folgender Aussage:

"Hohes Gericht, es kann als wahr unterstellt werden, dass die Zeugen die vom Angeklagten geschilderten Sachverhalte so mitteilen werden. Diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Und nichts anderes beinhaltet die als Beweisantrag auszulegende Anregung des Angeklagten. Also, es kann als wahr behandelt werden, dass die Zeugen diese Aussagen tätigen werden. Damit ist natürlich nicht verbunden, dass sich das tatsächliche Geschehen auch so abgespielt hat. Da muss man immer sehr aufpassen bei der Wahrunterstellung, was man genau als wahr unterstellt."

Die Auffassung Meindls, das Gericht könne sich quasi aussuchen, was als wahr zu unterstellen ist, wenn ein Beweisantrag mit dem Instrument der Wahrunterstellung abgelehnt wird, widerspricht dem Gesetz. Darauf hatte ich auch schon damals hingewiesen. Wird ein Beweisantrag mittels Wahrunterstellung abgelehnt, dann MUSS das Gericht die behauptete und im Antrag unter Beweis gestellte Tatsache selbst wahr unterstellen. Das Gericht darf nicht etwa einfach sagen, wir unterstellen, dass die Zeugen das vor Gericht sagen würden, aber wir glauben es trotzdem nicht. Das wäre ein klassischer Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in der Revision führen kann (x-mal entschieden!). In diesem Punkt  liegt Herr StA Meindl trotz seiner ganzen Erfahrung als Staatsanwalt daneben. Wurde der Beweisantrag mittels Wahrunterstellung abgelehnt, dann hat das Gericht dies tatsächlich wahr unterstellt. Das bedeutet aber nicht (wie Herr Lippke meint), dass die behauptete Tatsache außerhalb des Gerichtssaals und außerhalb des Verfahrens nun immer als wahr behandelt werden könnte oder müsste. Es ist NICHT gerichtlich festgestellt, sondern eben nur "unterstellt", d.h. das Urteil durfte dieser Tatstache nicht widersprechen. Das hat es m.E. auch nicht. Irgendwelche Feststellungen gab es aber nicht dazu. Wenn man unterstellt, dass diese Tatsachen zutreffen, ergibt sich daraus zwar  ein Motiv der Ehefrau zu lügen (aber nicht der Beweis, dass sie tatsächlich gelogen hat), aber es ergibt sich keine Rechtfertigung dafür, die Ehefrau körperlich zu verletzen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrte Kommentatoren,

auch diese Diskussion nähert sich nach meinem Empfinden nach gut tausend ganz überwiegend sachlichen Beiträgen der Erschöpfung. Anzeichen dafür sind, dass persönliche Angriffe und Wiederholungen von bereits Gesagtem inzwischen beginnen gegenüber neuen Argumenten und Aspekten überhand zu nehmen. Wir haben uns auch wieder vom eigentlichen Beitragsthema (Zulässigkeit der Revision) entfernt. Ich werde deshalb in absehbarer Zeit  ein Fazit ziehen und die Kommentarspalte schließen. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Henning Ernst Müller

Zitat Lippke:

angeblichen "Rechtsstaat"

q.e.d.

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Gast schrieb:

Zitat Lippke:

angeblichen "Rechtsstaat"

q.e.d.

das Zitat sollte wenigstens "diesem ihrem angeblichen "Rechtsstaat"" lauten. Dass GM rechtswidrig verräumt wurde, ist selbst durch das LG-Urteil belegt. Dass ihre Ansichten von einem Rechtsstaat zur Befreiung des Zwangspsychiatrisierten, der Wiederaufnahme des Verfahrens und immerhin teilweisen Korrektur der Fehler geführt hätte, kann ich nicht erkennen. Mir ist keine diesbezügliche Intervention von Ihnen bekannt geworden. Sie haben sich zur Notwendigkeit der öffentlichen Demaskierung einer rechtsstaatswidrig agierenden Justiz nur ausweichend oder gar nicht geäußert. Nach der juristischen Auslegungspraxis erlaubt das die Feststellung, dass in "ihrem angeblichen "Rechtsstaat"" GM weiter chancenlos geblieben wäre. Andernfalls hätten Sie besser schweigen oder zu den weiterhin ungeklärten Sachverhalten in #10 klarer Stellung nehmen sollen.

Offensichtlich ist, dass die vom Gericht als wahr unterstellten Schwarzgeldschiebereien vom Rechtsstaat bewusst nicht untersucht wurden. Weiterhin ist offensichtlich, dass diese Schwarzgeldschiebereien wesentliche Ursache des Ehestreits waren und vor wie nach dem 12.8.01 zu Auseinandersetzungen führten. Die angeblich durch Beißen und Würgen am 12.8.01 schwer Verletzte hatte nach einer wohl beängstigenden Tat zwar die Muße Intrigen gegen GM zu stricken, aber verzögerte die Offenbarung des Tatgeschehens und nachhaltig die Aufklärung. Wie der Tatablauf nun gewesen sein soll, weiß faktisch niemand außer den Beiden. Die hier wiederholt dargestellten Mängel des Urteils, wie u.a. die Behauptung eines belastenden Beweises, der gar nicht erhoben wurde, liegen unmittelbar in der Verantwortung der STA und der Gerichte. GM hatte keine Möglichkeit, dieses Versagen der Juristen bei grundlegenden und einfachsten Prozesshandlungen vorherzusehen, geschweige denn, sich trotz seiner allgemeinen Ahnungen dagegen wirksam zu wehren. Er hätte nach Ansicht der Juristen besser die Klappe gehalten und den Justiz-Wahn weiter hingenommen.

Noch weniger war für den Nichtjuristen GM vorhersehbar, dass gerade ihm erneut mittels der als wahr unterstellten Schwarzgeldschiebereien Schuldunfähigkeit wegen eines angeblich nicht ausschließbaren Wahnsystems untergeschoben werde, um damit seine Rechtsmittelberechtigung auszuschalten. Nach fester Überzeugung des LG musste GM auch gelogen haben. Dies wurde zwar nicht bewiesen, aber in der Gesamtschau gemeindlt. Sich die Rolle und Wandlung des OStA Meindl im Verfahren und dessen Erklärungen auch außerhalb des Verfahrens näher zu betrachten, klärt uns über eine erschreckende Haltung vieler Juristen zur Rechtsstaatlichkeit auf. Darauf beziehe ich mich mit "ihrem angeblichen Rechtsstaat". Die Diskussion hier hat den grundlegend dringenden Bedarf an methodischer Prüfung der juristischen Arbeitsweisen und öffentlicher Überwachung der Justiz aufgezeigt. Das würde zu Ergebnissen führen, die nicht Jedem gefallen, aber in der Folge für alle einen robusteren Rechtsstaat ermöglicht.        

3

Frage zu einem Widerspruch in Gasts Wahrscheinlichkeitsrechnung (Seite 17, #41)

p1 = p(In Praxis Datei manuell gefälscht)

p2 = p(Krankenakte gefälscht)  

p3 = p(Zeuge Reiechel lügt) 

p4 = p(Zeugin Simbeck lügt)

p5 = p(Zeugin Krach lügt)

Gast nimmt an, dass alle Wahrscheinlicheiten p1 bis p5 unabhängig von einander sind und daher multipliziert werden dürfen, um die Gesamtwahrscheinlichkeit für alle fünf zu erhalten, also Gast setzt: p1=p2=p3=p4=p5 = 1/5

(1) p(alles unwahr)  = p1 * p2  * p3 * p4 * p5 = 0.00032

Müsste dann, wenn p(wahr) und p(falsch) sich ausschließen und auf 1 ergänzen, nicht auch gelten:

(2)   p(alles wahr) = (1-p1)*(1-p2)*(1-p3)*(1-p4)*(1-p5)

also: p(alles wahr) = 4/5 * 4/5 * 4/5 * 4/5 *  4/5 = 0.32768

Wie passt aber dieser Wert 0.32768 zu 0.99968?

 

RSponsel schrieb:

Frage zu einem Widerspruch in Gasts Wahrscheinlichkeitsrechnung (Seite 17, #41)

p1 = p(In Praxis Datei manuell gefälscht)

p2 = p(Krankenakte gefälscht)  

p3 = p(Zeuge Reiechel lügt) 

p4 = p(Zeugin Simbeck lügt)

p5 = p(Zeugin Krach lügt)

Gast nimmt an, dass alle Wahrscheinlicheiten p1 bis p5 unabhängig von einander sind und daher multipliziert werden dürfen, um die Gesamtwahrscheinlichkeit für alle fünf zu erhalten, also Gast setzt: p1=p2=p3=p4=p5 = 1/5

(1) p(alles unwahr)  = p1 * p2  * p3 * p4 * p5 = 0.00032

Müsste dann, wenn p(wahr) und p(falsch) sich ausschließen und auf 1 ergänzen, nicht auch gelten:

(2)   p(alles wahr) = (1-p1)*(1-p2)*(1-p3)*(1-p4)*(1-p5)

also: p(alles wahr) = 4/5 * 4/5 * 4/5 * 4/5 *  4/5 = 0.32768

Wie passt aber dieser Wert 0.32768 zu 0.99968?

 

Da die Wahrscheinlichkeitsrechnung von Gast schon gegen grundlegende Voraussetzungen verstösst, macht es kaum einen Sinn die konkrete Rechnung zu durchleuchten. Prof. Müller nannte diese Anwendung wohl einen Kategorienfehler. Interessanter wäre wohl die Methodik bei der Anwendung des i.d.p.r.. Wie ist bei Nichtwissen und einer Wahrscheinlichkeit von 1/5 das i.d.p.r. anzuwenden? Wird id.p.r. auf jeden einzelnen Zweifel angewandt oder erst summarisch in der Gesamtschau? Wie bildet sich eine solche Gesamtschau? Ich vermute auch dort eine Fortsetzung der Methodenlosigkeit. Oder sogar die Methode in der von Ihnen als offensichtlich falsch aufgedeckten Form 4/5 * 4/5 = 1 - (1/5 * 1/5).

Moderne formale Logik und Methodologie könnte also hilfreich sein, solche intellektuellen Entgleisungen zu verhindern. Aber da stoßen Sie und ich auf kollektives Unverständnis, solange wir diese Methoden nicht unmittelbar widerspruchsfrei und vollständig in einem Kurzkommentar präsentieren können. Selbst wenn uns das Ungeheuerliche tatsächlich gelänge, hätte ich wenig Hoffnung auf Begeisterungsstürme.

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Lutz Lippke schrieb:

RSponsel schrieb:

Frage zu einem Widerspruch in Gasts Wahrscheinlichkeitsrechnung (Seite 17, #41)

p1 = p(In Praxis Datei manuell gefälscht)

p2 = p(Krankenakte gefälscht)  

p3 = p(Zeuge Reiechel lügt) 

p4 = p(Zeugin Simbeck lügt)

p5 = p(Zeugin Krach lügt)

Gast nimmt an, dass alle Wahrscheinlicheiten p1 bis p5 unabhängig von einander sind und daher multipliziert werden dürfen, um die Gesamtwahrscheinlichkeit für alle fünf zu erhalten, also Gast setzt: p1=p2=p3=p4=p5 = 1/5

(1) p(alles unwahr)  = p1 * p2  * p3 * p4 * p5 = 0.00032

Müsste dann, wenn p(wahr) und p(falsch) sich ausschließen und auf 1 ergänzen, nicht auch gelten:

(2)   p(alles wahr) = (1-p1)*(1-p2)*(1-p3)*(1-p4)*(1-p5)

also: p(alles wahr) = 4/5 * 4/5 * 4/5 * 4/5 *  4/5 = 0.32768

Wie passt aber dieser Wert 0.32768 zu 0.99968?

 

Da die Wahrscheinlichkeitsrechnung von Gast schon gegen grundlegende Voraussetzungen verstösst, macht es kaum einen Sinn die konkrete Rechnung zu durchleuchten. Prof. Müller nannte diese Anwendung wohl einen Kategorienfehler. Interessanter wäre wohl die Methodik bei der Anwendung des i.d.p.r.. Wie ist bei Nichtwissen und einer Wahrscheinlichkeit von 1/5 das i.d.p.r. anzuwenden? Wird id.p.r. auf jeden einzelnen Zweifel angewandt oder erst summarisch in der Gesamtschau? Wie bildet sich eine solche Gesamtschau? Ich vermute auch dort eine Fortsetzung der Methodenlosigkeit. Oder sogar die Methode in der von Ihnen als offensichtlich falsch aufgedeckten Form 4/5 * 4/5 = 1 - (1/5 * 1/5).

Moderne formale Logik und Methodologie könnte also hilfreich sein, solche intellektuellen Entgleisungen zu verhindern. Aber da stoßen Sie und ich auf kollektives Unverständnis, solange wir diese Methoden nicht unmittelbar widerspruchsfrei und vollständig in einem Kurzkommentar präsentieren können. Selbst wenn uns das Ungeheuerliche tatsächlich gelänge, hätte ich wenig Hoffnung auf Begeisterungsstürme.

Ich habe inzwischen die kritische - aber in der Festschrift Rolinski leider nur schwer zugängliche* - Arbeit von Prof Müller gelesen und kann sie nur jedem empfehlen. Auch der jüngste Hinweis von Herrn Rudolphi ist sicher sehr zu beherzigen.  Ich finde es richtig, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen anzustellen, aber man muss höllisch aufpassen (das war mit "Nesselgrube" gemeint, man setzt sich ganz schnell in die Nesseln, ich nehme mich da gar nicht aus) und man sollte es kritisch und mit Bedacht tun.

 

* In Erlangen gibt es es die Festschrift z.B. nicht in der Jur-Bib, sondern nur an zwei strafrechtlichen Lehrstühlen. Von daher fände ich es gut, wenn Prof. Müller diese Arbeit zugänglicher machen würde, vielleicht sogar in einer Neubearbeitung?

 

RSponsel schrieb:

Frage zu einem Widerspruch in Gasts Wahrscheinlichkeitsrechnung (Seite 17, #41)

p1 = p(In Praxis Datei manuell gefälscht)

p2 = p(Krankenakte gefälscht)  

p3 = p(Zeuge Reiechel lügt) 

p4 = p(Zeugin Simbeck lügt)

p5 = p(Zeugin Krach lügt)

Gast nimmt an, dass alle Wahrscheinlicheiten p1 bis p5 unabhängig von einander sind und daher multipliziert werden dürfen, um die Gesamtwahrscheinlichkeit für alle fünf zu erhalten, also Gast setzt: p1=p2=p3=p4=p5 = 1/5

(1) p(alles unwahr)  = p1 * p2  * p3 * p4 * p5 = 0.00032

Müsste dann, wenn p(wahr) und p(falsch) sich ausschließen und auf 1 ergänzen, nicht auch gelten:

(2)   p(alles wahr) = (1-p1)*(1-p2)*(1-p3)*(1-p4)*(1-p5)

also: p(alles wahr) = 4/5 * 4/5 * 4/5 * 4/5 *  4/5 = 0.32768

Wie passt aber dieser Wert 0.32768 zu 0.99968?

 

Die Antwort ist relativ einfach, warum 0.32768 + 0.00032 keine 1 ergeben. Die beiden Möglichkeiten "jede einzelne Aussage von Fünfen ist wahr" und "jede einzelne Aussage von Fünfen ist unwahr" decken ja nicht den gesamten Wahrscheinlichlichkeitraum ab. Denn es gibt auch noch viele Möglichkeiten der Art: 1 Aussage ist wahr und 4 sind unwahr, 2 Aussagen sind wahr und 3 sind unwahr usw. (Kombinatorik).

Erst wenn man da sämtliche Wahrscheinlichkeiten all dieser Möglichkeiten aufaddiert, ergibt sich die Eins = 100%.

Alle Vorsicht aber bitte bei der mathematischen Statistik, dabei kann man sich nämlich ganz schnell vertun. Dazu empfehle ich auch einige Artikel der Wikipedia drüber: Mathematische Statistik, Wahrscheinlichkeitstheorie, besonders Statistische Signifikanz, usw. zur Einführung in die Thematik.

Darin sind auch beliebte (häufige) Fehlermöglichkeiten enthalten, z.B. aus dem letztgenannten Artikel dieses schöne Zitat:

"Problematisch ist insbesondere auch die Interpretation signifikanter Korrelationen in retrospektiven Studien. Zu bedenken ist darüber hinaus stets, dass aus statistisch signifikanten Korrelationen oft fälschlich auf eine vermeintliche Kausalität geschlossen wird (Beispiel: Zwischen 1960 und 1990 korrelierte die Zahl der Störche in Deutschland signifikant mit der menschlichen Geburtenrate, da beide Zahlen stark gesunken sind;[3] dennoch werden Kinder nicht vom Storch gebracht)."

Darauf könnten sich sicher auch Juristen und Nichtjuristen mal einigen, daß da keine Kausalität besteht, trotz statistisch signifikanter Korrelation.

@Lutz Lippke, sie sollten sich einmal an das hiesige Thema halten und nicht das schon längst aufgezäumte Pferd des längst durchgekauten Mollath-Skandals zum zwanzigsten Mal erneut aufzäumen, was selbst der stärkst Gaul irgendwann einmal mir einem kräftigen Tritt quittieren  wird, wenn Sie ihm den zwanzigsten Sattel aufgelegt haben. Ich wundere mich (oder ggf. unter bestimmten Umständen auch wieder nicht), wie man an einem solchen Perpetuummobilekinderspiel im Erwachsenenalter auf Dauer Spass haben kann.

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Jaja, i.d.p.r. hat hier noch keiner erklärt, vielleicht sogar mit Obersatz, Definition, Subsumtion in einem Kurzkommentar. Dabei ist völlig offen geblieben, wie und wann i.d.p.r. angewendet wird.

Da fällt einem zum wiederholten Male nichts mehr zu ein.

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Die Diskussion um die "Wahrscheinlichkeit" nach der Wahrscheinlichkeitstheorie ist zweifellos sehr interessant hat aber m.E. davon abgelenkt die vorhandenen und b e k a n n t e n  Tatsachen, insbes. das  offensichtlich destruktive Vorgehen der Nebenklägerin konkret "aussagepsychologisch" zu bewerten und nicht auf die unbestimmten, vagen, gleichwohl nachdenkenswerten Wahrscheinlichkeitsr e c h n u n g e n auszuweichen.

Das komplexe Verhalten von Menschen kann letzlich n i c h t  in mathematische, statistische, technokratische

Formeln reflektiert und bewußt gemacht werden.

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offensichtlich destruktive Vorgehen der Nebenklägerin konkret "aussagepsychologisch" zu bewerten

Die hat in der neuen HV gar nicht ausgesagt.

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Gast schrieb:

offensichtlich destruktive Vorgehen der Nebenklägerin konkret "aussagepsychologisch" zu bewerten

Die hat in der neuen HV gar nicht ausgesagt.

Musste doch aber trotzdem bewertet werden, was ja auch geschehen ist.

Z.B. LG Regensburg S. 30:

Quote:

Ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbeschuldigung bereits am 14.8.2001 und im Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 schließt die Kammer im Ergebnis sicher aus:
(a)
Hierbei hat die Kammer vor allem die Möglichkeit bedacht, dass die Nebenklä-gerin den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt haben könnte, um die Aufdeckung von Schwarzgeldverschiebungen und illegalen Bankgeschäften sowie hoch ris-kanten Spekulationsgeschäften zu verhindern:

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Gast schrieb:

Gast schrieb:

offensichtlich destruktive Vorgehen der Nebenklägerin konkret "aussagepsychologisch" zu bewerten

Die hat in der neuen HV gar nicht ausgesagt.

Musste doch aber trotzdem bewertet werden, was ja auch geschehen ist.

Z.B. LG Regensburg S. 30:

Quote:

Ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbeschuldigung bereits am 14.8.2001 und im Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 schließt die Kammer im Ergebnis sicher aus:
(a)
Hierbei hat die Kammer vor allem die Möglichkeit bedacht, dass die Nebenklä-gerin den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt haben könnte, um die Aufdeckung von Schwarzgeldverschiebungen und illegalen Bankgeschäften sowie hoch ris-kanten Spekulationsgeschäften zu verhindern:

Hierfür war der nicht eingeführte Beweis "Dateiinhalt der Backup-CD" von erheblicher Bedeutung. Mit dem tatsächlich gar nicht bekannten Beweis war nach Ansicht des LG auszuschließen, dass eine definitive Beschuldigung im angeklagten Tatumfang erst später erfolgt sein konnte.

Die vom LG zunächst nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass i.d.p.r. am 14.8.01 nur ein Arztbesuch ohne konkrete Einträge zu Tat und Tatfolgen  im System und Attestschreiben stattfand und die Angaben erst später nachgetragen wurden, hatte das LG also auf Grundlage des nicht vorliegenden Beweises verworfen. Die Inkonsistenz der Daten und fehlende Revisionsfestigkeit des Systems wurde von der STA und dem Gericht zudem lapidar übergangen. So etwas darf einem unvoreingenommenen Gericht und auch einer engagierten STA gerade unter den Augen der Öffentlichkeit nicht passieren. Die Justiz hätte zwingend erkennen müssen, dass sie tatsächlich nicht befähigt war, aus den technischen Gegebenheiten Schlüsse zu ziehen. Die richterliche Überzeugung darf sich nicht durch Übergehen von eigener Unkenntnis, nie Erlerntem und gefühltem Wissen bilden. Es ist eine grundständige Aufgabe der Juristenausbildung und der Prozesskontrolle, dass solche Grenzen von Juristen erkannt und nicht selbstherrlich ignoriert werden. Ähnlich ist das mit der "anderen seelischen Abartigkeit". Kein Richter muss ein Gesetz anwenden, dass eine Feststellung abfordert, die er gar nicht treffen kann. Die konkreteren Eingangsmerkmale der §§ 20,21 STGB wurden dagegen gemieden, da diese konkreter prüfbar sind.

Es bleibt neben dem Unvermögen zur sachgerechten Beweiswürdigung also festzuhalten: Die beteiligten Richter des LG und des BGH benutzten ohne jede Hemmung Nazijargon, um unbestimmte Feststellungen über den Angeklagten zu treffen, die sich einer sachlichen Überprüfung entziehen. Diese Unbestimmtheit ist nach der in dieser Diskussion angeführten Quelle "Rechtstheorie" ein erklärtes Ziel der Rechtswissenschaften in der Gesetzgebung, um Anpassungen an den Zeitgeist vorzunehmen. Der "Zeitgeist" zeigt sich u.a. in den verwendeten Begriffen "andere seelische Abartigkeit" und den Handlungen, wie u.a. die falsche Beweiswürdigung.   

         

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Lutz Lippke schrieb:
Ähnlich ist das mit der "anderen seelischen Abartigkeit". Kein Richter muss ein Gesetz anwenden, dass eine Feststellung abfordert, die er gar nicht treffen kann. Die konkreteren Eingangsmerkmale der §§ 20,21 STGB wurden dagegen gemieden, da diese konkreter prüfbar sind.

In mehrfacher Hinsicht falsch.

Natürlich haben Richter das Gesetz anzuwenden. Sie können sich der Hilfe beispielsweise von Sachverständigen bedienen, wenn das erforderlich ist, damit sie die notwendigen Feststellungen treffen können. Die Feststellung, ob Schuldfähigkeit vorgelegen hat, obliegt aber immer noch den Richtern, nicht dem Sachverständigen! (Das hat sich erstaunlicherweise nicht geändert, seit das hier im Blog vor einigen Seiten das erste mal erklärt wurde.)

Die Richter im Fall GM haben die Feststellung "andere seelische Abartigkeit" außerdem gar nicht getroffen, sondern nur nicht ausschließen können (deshalb die Anwendung von i.d.p.r.).

 

Quote:
Es bleibt neben dem Unvermögen zur sachgerechten Beweiswürdigung also festzuhalten: Die beteiligten Richter des LG und des BGH benutzten ohne jede Hemmung Nazijargon, um unbestimmte Feststellungen über den Angeklagten zu treffen, die sich einer sachlichen Überprüfung entziehen.

Das mit dem "Nazijargon" wird durch Wiederholungen nicht richtiger. Die "andere seelische Abartigkeit" steht erst seit Ende der 60er im Gesetz.

I.S. schrieb:

Das mit dem "Nazijargon" wird durch Wiederholungen nicht richtiger. Die "andere seelische Abartigkeit" steht erst seit Ende der 60er im Gesetz.

Es ist trotzdem ein Begriff aus der sog. Degenerationslehre des Nationalsozialismus.

RSponsel schrieb:

Fehler" Nr. 15,3 in den Mustervorschriften der deutschen Wehrmacht im Kriege" vom 1.4.1944

Einspruch, sehr gehrter Herr Prof. Müller. Sie schreiben:

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrte Kommentatoren,

der Begriff schweren anderen seelische Abartigkeit klingt zwar so, dieses "vierte Merkmal" des § 20 StGB ist aber kein Produkt des Nazi-Rechts, sondern eines der Reform des StGB in der Nachkriegszeit und wurde insofern als Fortschritt angesehen, weil zuvor die Mehrheit (der Mediziner, v.a. aber der Juristen) einen Schuldausschluss nur bei den bekannten Psychosen (insb. Schizophrenie) annehmen wollten. Zur Geschichte des  § 20 StGB ist folgende frei zugängliche Lektüre zu empfehlen, Wolfgang Schild, Uni Bielefeld:

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/schild/nomos___20

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Die extrem entgleiste Wortschöpfung riecht nicht nur nach NS-Ideologie und Nationalsozialismus, sie stammt auch tatsächlich von den Nazis. Tondorf  & Tondorf (GB): "Die Gesetzesformulierung beruht auf der überholten wissenschaftlichen Theorie der sog. Degenerationslehre [48] und ist in den "Mustervorschriften der deutschen Wehrmacht im Kriege" vom 1.4.1944 entnommen. Die "schwere seelische Abartigkeit" wurde darin als "Fehler" Nr. 15,3 und damit als bedingte Wehruntauglichkeit [49] aufgeführt."

MfG R. Sponsel

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

vielen Dank für die Weitergabe Ihres Fundes. Diiese von den Nazis stammende Formulierung ist - wie auch immer - erst in der Strafrechtsreform in das StGB gekommen.

Wer weiterlesen möchte: Wegener, Seelische Abartigkeit, in: Kritische Justiz 1989, 316:

http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1989/19893Wegener_S_316.pdf

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

5

Oder auch S. 32:

Quote:

Auch die kommentarlose Übersendung des Faxes am 9.8.2002, mithin etwa ein Jahr nach den ersten Tatschilderungen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Falschbezichtigung. Selbst wenn die Nebenklägerin hiermit eine Drohung ver-bunden haben sollte –was durchaus naheliegt- hieße dies nicht, dass der In-halt des Attests unzutreffend wäre und sich die Tat vom 12.8.2001 tatsäch-lich nicht wie festgestellt ereignet hätte.

Ganz so einseitig scheint das LG Regensburg nicht gedacht zu haben.

Aber das ist auch mittlerweile alles Schnee von übervorgestern, das Urteil ist ja lange bekannt.

4

das offensichtlich destruktive Vorgehen der Nebenklägerin

Nur weil Sie die Ex-Frau Ihres Idols nicht mögen, liegt dieser noch lange kein "offensichtlich destruktives Vorgehen" zur Last.

3

Gast schrieb:

das offensichtlich destruktive Vorgehen der Nebenklägerin

Nur weil Sie die Ex-Frau Ihres Idols nicht mögen, liegt dieser noch lange kein "offensichtlich destruktives Vorgehen" zur Last.

Es geht weder um ein "Mögen" noch um ein "Idol", sondern um eine überzeugende Rechtssprechung und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die bei der Verräumung von G.M. versagt hat. Das fragwürdige Vorgehen der Nebenklägerin

n a c h  der angeblichen KV  hat selbst der Oberstaatsanwalt und auch das Gericht erkannt, wie Sie nachlesen können.  Dieses destruktive Vorgehen hat ursächlich zu der Verräumung von G.M. geführt. Den daraus entstehenden Verdacht der Unglaubwürdigkeit hat das Gericht jedoch in völlig paradoxer- und  nicht überzeugender Weise rein hypothetisch und vollkommen  l e b e n s f r e m d  für den Zeitpunkt der KV am 12.8.2001 ohne nähere Begründung und Verkennung offensichtlicher psychologischer Zusammenhänge einfach weggeschoben. Die Nebenkläger Petra M. wäre quasi zum Zeitpunkt der KV noch der "heilige, unschuldige Petrus" gewesen und erst nach der KV zum verfolgenden "Saulus" geworden. Ein ausdrucksstarkes Bild und Vergleich.

Wie sind Sie imstande, sogar entgegen den o.a. Feststellungen und Klärungen des Oberstaatsanwalts und des Gerichts zu behaupten, die Nebenklägerin hätte sich nicht destruktiv verhalten und neben anderen Entscheidungsträgern die Hauptverantwortung für die Unterbringung in die Forensik?

 

 

4

Menschenrechtler schrieb:

Den daraus entstehenden Verdacht der Unglaubwürdigkeit hat das Gericht jedoch in völlig paradoxer- und  nicht überzeugender Weise rein hypothetisch und vollkommen  l e b e n s f r e m d  für den Zeitpunkt der KV am 12.8.2001 ohne nähere Begründung und Verkennung offensichtlicher psychologischer Zusammenhänge einfach weggeschoben.
 

Das ist einer der umfangreicheren Punkte in der Begründung des LG Regensburg, der immerhin sechs Seiten umfasst.

4

Kommt die Word-Datei noch irgendwo anders vor als auf S. 23 LG Regensburg?

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Nazijargon

Frechheit! So ein Begriff disqualifiziert Sie endgültig, wenn Sie nicht ohnehin schon wegen früheren Entgleisungen solcher Art disqualifiziert wären. Wenn einem gar nichts mehr einfällt, benutzt man immer Nazi-Vergleiche.

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Gast schrieb:

Nazijargon

Frechheit! So ein Begriff disqualifiziert Sie endgültig, wenn Sie nicht ohnehin schon wegen früheren Entgleisungen solcher Art disqualifiziert wären. Wenn einem gar nichts mehr einfällt, benutzt man immer Nazi-Vergleiche.

Die "Abartigkeit" kommt wohl tatsächlich aus der Zeit des Nationalsozialismus, das wurde hier gegen Anfang irgendwo belegt. Es steht aber halt nunmal im Gesetz, und solange das nicht geändert oder für ungültig erklärt wird ist die Justiz daran gebunden.

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S. 25 sehe ich noch.

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Gast #34 schrieb

Die "Abartigkeit" kommt wohl tatsächlich aus der Zeit des Nationalsozialismus,

Da mögen Sie ja Recht haben, wie noch viele andere Gesetze aus dieser Zeit stammen (z. B. der "Räuberische Angriff auf Kraftfahrer"). Es handelt sich aber um einen bundesdeutschen Gesetzestext aus den 60er Jahren. "Die beteiligten Richter des LG und des BGH" benutzten also nicht "ohne jede Hemmung Nazijargon", sondern ein rechtststaatlich und demokratisch zustande gekommenes bundesdeutsches Gesetz, also "Rechtsstaatsjargon", wie es ihre verdammte verfassungsrechtliche Pflicht und Schuldigkeit ist, und zwar unabhängig davon, ob sie persönlich die Wortwahl für gelungen halten oder nicht. Den Richtern die "Benutzung" von "Nazijargon" vorzuwerfen ist und bleibt also eine disqualifizierende Frechheit des ohnehin schon längst disqualifizierten Lippke.

4

Natürlich die "Abartigkeit" ist verfassungs- und damit rechtsstaatskonform auszulegen. Nur ist die Wortwahl schon wirklich sehr, sehr unglücklich gerade für eine Einfügung aus der Nachkriegszeit, die inhaltlich sogar einen Fortschritt darstellt (s. Prof. Müllers Kommentar zitiert in #37).

5

Hierfür war der nicht eingeführte Beweis "Dateiinhalt der Backup-CD" von erheblicher Bedeutung.

Nein.

Ohne dieses Indiz wäre die Beweiswürdigung zurecht nicht anders ausgefallen.

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

leider scheint sich zu bestätigen, was ich schon gestern bemerkte: Eine praktisch seit November 2012 in ca. 20 meiner Beiträge und mehreren tausend Kommentaren geführte Diskussion zu allen Aspekten des Falls Mollath zeigt nun deutliche Zeichen der Erschöpfung. Beleidigungen und die Androhung von Strafanzeigen sind nicht der Stil, in dem diese Debatte nun ausklingen sollte, weshalb ich die Kommentarspalte nunmehr schließen werde.

Die Diskussion bleibt natürlich für jeden lesbar hier erhalten. Falls der Fall Mollath wieder neue Nachrichten produzieren sollte, werde ich auch wieder einen Beitrag veröffentlichen. 

Wie schon einmal in einem Fazit geschrieben: Anders als viele der hier mitdiskutierenden Kommentatoren halte ich den Fall Mollath im Ergebnis für einen unerwarteten Erfolg Gustl Mollaths, den so im Herbst 2012 niemand vorhersehen konnte. Auch das hier kritisierte (und auch in Teilen kritikwürdige) Urteil des LG Regensburg ist aus meiner Sicht nicht so schlecht, wie es einige Kommentatoren und vielleicht auch Herr Mollath selbst empfinden. Der Justiz- und  Psychiatrieskandal "Mollath" ist jedenfalls zu einem erheblichen Anteil aufgeklärt worden, und es gibt wenigstens die Hoffnung, dass sich infolge dieser Aufklärung auch die Praxis der Unterbringungsvoraussetzungen und die Kriterien für eine Beendigung der Unterbringung graduell verbessern.

Wenn auch die Beiträge und Diskussionen hier im Beck-Blog dazu beigetragen haben, freue ich mich darüber. Auch das ist mehr als man realistischerweise erwarten konnte.

Aber es bleiben trotzdem viele wichtige, ja entscheidende, Fragen offen und eine sachlich-kritische Betrachtung der Justiz und Psychiatrie bleibt deshalb eine ständige Forderung an die öffentliche Debatte.

Ich bedanke mich bei den ganz überwiegend sachlich diskutierenden Kommentatoren, auch soweit wir in der Sache nicht übereinstimmten.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

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