Die fehlgeschlagene GmbH-Kapitalerhöhung

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 14.12.2015

Eine neue Entscheidung des BGH (II ZR 13/14) beschäftigt sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen GmbH und Neugesellschafter, der im Rahmen einer Kapitalerhöhung Gesellschafter wird, vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Unter anderem mit der Übernahmeerklärung des Neugesellschafters (§ 55 Abs. 1 GmbHG) kommt zwischen diesem und der GmbH ein Übernahmevertrag zustande. Wenn die Kapitalerhöhung nicht innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG), steht dem Neugesellschafter ein Rücktrittsrecht vom Übernahmevertrag zu (§ 313 Abs. 3 S. 1 BGB).

Als Folge dieses Rücktritts kann der Neugesellschafter insbesondere seine Einlage zurückverlangen, wenn er diese inzwischen an die GmbH geleistet hat. Bei geleisteter Bareinlage besteht der Rückgewähranspruch (§ 346 Abs. 1 BGB) in Geld. Bei geleisteter Sacheinlage ist diese zurück zu gewähren. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Neugesellschafter eine zwischen ihm und der GmbH bestehende stille Gesellschaft in die GmbH eingebracht. Die stille Gesellschaft war dadurch liquidationslos weggefallen. In diesem Fall hat der Neugesellschafter einen Anspruch auf Wiedereinräumung der stillen Gesellschaft.

Für die Praxis empfiehlt es sich, die Gewährung der Sacheinlage unter die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu stellen. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 57 Abs. 2 GmbHG) ist die Sacheinlage zwar noch vor Anmeldung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zur „freien Verfügung der Geschäftsführer“ zu leisten. Eine entsprechende aufschiebende Bedingung – und entsprechende Einschränkung der Versicherung gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 GmbH – wird allerdings zumindest gelegentlich von Registergerichten akzeptiert. Falls das Registergericht nicht zu überzeugen ist, kann der Neugesellschafter, eine entsprechende Regelung im Sacheinbringungsvertrag vorausgesetzt, auf die aufschiebende Bedingung verzichten. Zumindest für einen wesentlichen Teil des Schwebezustandes zwischen Übernahmeerklärung und Eintragung ist der Neugesellschafter dann davor geschützt, dass er die Sacheinlage weggibt, ohne einen Geschäftsanteil erhalten zu haben.

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