Sachmangel ohne Mangel? Geht bei einem Sportwagenmotoren für Porsche Cayman schon!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2015

Mal ausnahmsweise wieder etwas Zivilrecht. Das OLG Koblenz hatte sich mit einem "Rumpfmotor" zu befassen, der offenbar "geringfügige, im normalen Straßenverkehr kaum bis nicht spürbare bauartbedingte Unterschiede" zum geschuldeten Motor aufwies. "Trotzdem ein Mangel!" meint das OLG. Hier aus Platzgründen nur die Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Sachmangel bezüglich eines gekauften Rumpfmotors für einen PKW Porsche Cayman S liegt vor, wenn der Verkäufer statt des korrekten Motors M 97.21, der der Baureihe des Porsche-Boxter M 96.26 entstammt, einen Motor des Typs M 96/04 liefert, der dem Fahrzeugmodell 964 zuzuordnen ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei einem Fahrzeugmotor, der für einen exklusiven Sportwagen aus dem Werk eines Premiumherstellers bestimmt ist, können bereits geringfügige, im normalen Straßenverkehr kaum bis nicht spürbare bauartbedingte Unterschiede der Motorcharakteristik einen Sachmangel können. Wird vom Hersteller eines Porsche Cayman S für den gelieferten Motor des Typs M 96/04 keine Freigabe erteilt, so dass es einer Einzelbetriebserlaubnis bedarf, so stellt auch dies einen Sachmangel dar. (amtlicher Leitsatz)

3. Verfügt der gelieferte und für einen exklusiven Sportwagen bestimmte Rumpfmotor nicht mehr über eine Motorkennnummer, da heraus geschliffen, so entspricht dieser nicht mehr der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. (amtlicher Leitsatz)

4. Setzt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, ist die Fristsetzung in den in § 323 II BGB bestimmten Fällen - ua bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner - entbehrlich. Beim Kauf einer Sache bedarf es der Fristsetzung dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gem. § 522 II ZPO vom 1.4.2010 iVm Zurückweisungsbeschluss vom 29.4.2010 - 2 U 1120/09 - NJW-RR 2010, 1501 ff.). (amtlicher Leitsatz)
5. Ist das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers aufgrund einer Vielzahl von vorhandenen Mängeln nachhaltig erschüttert, ist die Einräumung einer zweiten Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung eines anderen Austausch-Rumpfmotors nicht zumutbar. (amtlicher Leitsatz)

OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2015 - 10 U 354/14

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1 Kommentar

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...ich habe die Entscheidung zwar nur überflogen, aber ich stelle mir schon die Frage, warum man es sich hier so schwer macht und auf § 434 I 1, I 2 Nr. 2 BGB abstellt, wo m.E. ein Fall von § 434 III Alt. 1 BGB vorliegt ("...Motor anderen Typs [...], der herstellerseits nur für ein anderes Fahrzeugmodell vorgesehen und zugelassen war...").

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