Kopie ja, Scan nein

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.01.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht9|3475 Aufrufe

Eine wenig nachvollziehbare Differenzierung wird von der Rechtsprechung bei der Dokumentenpauschale gemacht; so soll diese nach den Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für das blose Einscannen von Akten ebenso wenig anfallen wie für das Ausdrucken gescannter Akten - KG, Beschlüsse vom 28.08 2015 - 1 Ws 51/15 , - 1 Ws 31/15. Aufwand und Arbeitsablauf beim Kopieren und beim Einscannen von Akten unterscheiden sich aber kaum, kopieren ist lediglich umweltunfreundlicher; Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier alsbald korrigierend eingreift.

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9 Kommentare

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Da der "Gesetzgeber" es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien zu ebenjenem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz genau so vorgestellt hat, wie es jetzt von der Rechtsprechung nachvollzogen wird, könnte er allenfalls sich selber korrigieren.

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Im Beschluss heisst es:

"Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit der Ausdruck der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten gewesen sein soll. Er hat weder konkret vorgetragen, dass es ihm mangels geeigneter technischer Ausrüstung oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen - wie etwa einer Augenerkrankung - nicht zuzumuten gewesen sei, den Akteninhalt digital zu nutzen, noch ist dies sonst ersichtlich"

KG, B. v. 28.8.2015 - 1 Ws 31/15

Also, wenn man die Papierakte an einem Ort braucht, wo es keinen PC gibt, oder wo man keinen PC mitnehmen darf (JVA!) oder wo ein PC untunlich ist (2, Klasse ICE) oder dass man befürchten muss, dass die Akte unbemerkt kopiert wird etc. und man das alles sinnvoll darlegt, sind die Kosten schon erstattungsfähig...

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Solange die Gerichte an der papierenen Aktenführung festhalten, wird man das aus den gleichen Gründen, die die Gerichte haben (Kosten, Infrastruktur, Dokumentensicherheit etc. pp.), einem Anwalt nicht verweigern dürfen.

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Ein Fotokopiere scannt ein Schriftstück ein, und druckt einen Bruchteil einer Sekunde später automatisch den Scan aus.

Aber wenn ein Mensch manuell einscannt, und anschließend manuell ausdruckt, dann soll dies ein wesentlich anderer Sachverhalt sein, bei dem der freiberufliche Dienstleister bzw. das Organ der Rechtspflege keine Kosten in Rechnung stellen darf, bei dem er also unbezahlt arbeiten soll?

Das überzeugt nicht.

Ob man hier Artikel 12, Artikel 2 und Artikel 3 GG heranziehen kann, mögen Verfassungsrechtler beurteilen.

Zumindest jedenfalls bei komplexen Sachverhalten ist es der Erleichterung der Arbeit jedenfalls dienlich, wenn man die Akten nicht nur digital anschauen kann, sondern auch in Kopie auf Papier hat, so daß man Unterstreichungen, Kringel, Fragezeichen, Notizen, Randbemerkungen und so weiter anbringen kann, um so Beurteilungen und stellungnehmende eigene Schriftsätze vorzubereiten.

So wie ein Lehrer Klassenarbeiten bewertet und korrigiert, oder ein wissenschaftliche Mitarbeiter Klausuren durchsieht und bewertet und korrigiert, so ähnlich ist es auch praktisch und hilfreich an Aktenstücke heranzugehen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden sollen. 

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Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie die zu 100% technikaffinen Anwälte sonst immer gern auf den ach so rückständigen Gerichten herumhacken, wenn es dort um die papierene Aktenführung geht. Denn wenn man die versammelte hier postende Anwaltschaft betrachtet, scheint es doch nichts Besseres zu geben als Aktenbearbeitung auf Papier.

 

Tja, wenn's um den Zaster geht, werden alle hohlen Sprüche der Vergangenheit gern über Bord geworfen.

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Tja, so ist das wenn ein Laie Kommentare über Dinge abgibt, von denen er nichts versteht. Er hätte besser die Ausführungen seines Vorredners studieren sollen. Es gibt durchaus praktische Gründe für die Papierform und dies hat nichts mit Zaster zu tun. Ich denke einmal, bei 0,15 EURO je Kopie sind auch keine Reichtümer zu erwerben. Abgesehen davon, dass die Kopiererei abgesehen von den Papier- auch Personalkosten verursacht.

Und dann soll es ja Menschen geben, die doch noch sehr stark in der "analogen" Welt verhaftet sind. Wollen Sie diesen allen Vorwürfe machen, weil diese nicht jeden modischen Schnick-Schnack mitmachen?

 

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Die Anwaltschaft, die durchaus nicht in höherem Maße "technikaffin" ist als andere juristische Berufe, hat schon vor längerer Zeit auf die Problematiken der papierlosen Akte hingewiesen (vgl. DAV, BRAK). Es geht auch nicht nur um "Zaster" oder um die "hohlen Sprüche der Vergangenheit"; es geht um Praktikabilität. Und solange die Justiz der Papierakte eine höhere Praktikabilität zumisst, geht es der Anwaltschaft ebenso, die ja auf die Aktenführung der Justiz angewiesen ist.

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