"Ampel geht falsch? - Ist egal!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.01.2016

Da vermutet ein Betroffener, dass die Ampelschaltung zur Zeit eines festgestellten Rotlichtverstoßes nicht den von der Straßenverkehrsbehörde gewollten Vorgaben entsprach. Da könnte man denken: "Das ist relevant - dann wird ein Verstoß vielleicht nicht vorliegen!" Ist aber nicht so, meint das AG Zeitz:

Für den dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoß kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Schaltung der von der Straßenverkehrsbehörde gewollten entsprach. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich unabhängig von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltensgeboten, die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Absatz 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind...

  AG Zeitz, Urteil vom 04.08.2015 - 13 OWi 713 Js 204952/15, BeckRS 2015, 18698
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