BGH: Anforderungen an den Abschluss von Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.01.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|6318 Aufrufe

Der BGH hat im Urteil vom 3.12.2015 – IX ZR 40/15 wichtige Aussagen zum Thema Gebühren- und Vergütungsvereinbarung getroffen. So liegt eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung nach dem BGH nur dann vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass und in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst. Der Rechtsanwalt könne aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, wenn der Gegenstand des Auftrags die in § 34 I RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeiten als Mediator handelt

Auch zu dem ebenfalls in vielen Fällen problematischen Formerfordernis bei Vergütungsvereinbarungen, dass nach § 3 a I 2 RVG die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein muss, hat sich der BGH auseinandergesetzt. Nach dem BGH ist eine Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung dann abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesondertem und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. Maßstab für den BGH sind die vom Gesetzgeber mit § 3 a I RVG verfolgten Regelungsziele. Nach dem Willen des Gesetzgebers ziele dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergütungsvereinbarung und sonstigen Abreden und solle dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen. Regelungsziel sei es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft. Dabei hat der BGH bei der genannten Entscheidung auch keine Erleichterung der Formvorschriften bei dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber angenommen – eine Unterscheidung zwischen dem als Verbraucher und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber sehe die Regelung des § 3 a RVG nicht vor.

Daher sollte jeder Anwalt kritisch Vergütungsvereinbarungen daraufhin überprüfen, ob sie diesen Formerfordernissen auch standhalten.

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