Weil ich Kindesunterhalt zahle, bekomme ich Aufstockungsunterhalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.02.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4491 Aufrufe

Ein Ehepaar wird geschieden.

Die Kinder bleiben bei der Mutter.

Der Vater zahlt Kindesunterhalt.

Allein durch die Zahlung des Barunterhaltes für die Kinder hat er nun bereinigt netto weniger als seine geschiedene Ehefrau.

Also macht er Aufstockungsunterhalt geltend.

Recht so, sagt der BGH

1. Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.

Allerdings:

2.Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.

BGH v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Frage des leicht irritierten Nicht-Familienrechtlers: Wäre das auch bei einem Unterhaltspflichtigen mit zwei geschiedenen Ehen so?

Beispiel: A war zweimal verheiratet und ist jeweils geschieden. Aus der ersten Ehe stammen Kinder, aus der zweiten nicht. A zahlt für seine Kinder aus erster Ehe Kindesunterhalt. Dies vermindert nach der Argumentation des BGH sein Einkommen. A macht deshalb gegen den Ex-Ehegatten aus der zweiten Ehe Aufstockungsunterhalt geltend.

Muss nun der zweite Ex-Ehegatte Aufstockungsunterhalt zahlen (unterstellt, die sonstigen Voraussetzungen für den Aufstockungsunterhalt wären erfüllt)? Wenn ja, würde der zweite Ex-Ehegatte indirekt den Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe bezahlen.

0

Muss nun der zweite Ex-Ehegatte Aufstockungsunterhalt zahlen (unterstellt, die sonstigen Voraussetzungen für den Aufstockungsunterhalt wären erfüllt)?

Im Prinzip ja. Aber vor Gericht und auf hoher See ...

Würde im Kindesunterhaltsrecht die richterrechtlich geschaffene zwanghafte Trennung in Betreuende und Barunterhaltspflichtige in eine dem BGB und dem GG entsprechende Ausgleichsregelung überführt, könnte man sich die Verrenkungen möglicherweise sparen und müsste auch nicht den "Allzeit-Gassenhauer" von der undurchschaubaren "hohen Gerichtssee" bemühen. Die hohe See kennt nach menschlichem Ermessen keine Voreingenommenheit, Zwangshaftigkeit oder sachfremde Interessen. Die Analogie ist also ziemlich untauglich.

"§ 1606 III BGB Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes."

"In der Regel" heißt eben gerade nicht zwanghaft IMMER. Wie könnte eine vernunftgeleitete Verteilung des anteiligen Barunterhaltes oder sogar noch der Betreuung (Stichwort; gemeinsame Elternverantwortung) aussehen? Für wie viele Fälle wäre eine der Verfassung, dem Gesetz und der Realität entsprechende Regelung sogar ohne obligatorischen Gerichtsstreit zu erzielen? Vermutlich für viel zu Viele. Eltern könnten bei Klärung auf Augenhöhe und gegenseitigen Auskunftspflichten dass vom Steuerberater mitberechnen lassen oder sogar selbst feststellen. Bloß was macht dann der Familienrechtler beruflich? 

Also wird in der Praxis zwanghaft an "DER REGEL" und einseitigen Auskunfts- und Zahlungspflichten des Nichtbetreuenden festgehalten, bis dessen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit tatsächlich am Boden liegt. Der Betreuende kann sich dagegen auf das Empfangen von Barem oder das Einklagen von entsprechenden Ansprüchen konzentrieren, statt selbst seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse in die Versorgung der Kinder angemessen mit einzubringen. Häufiger wird vom Betreuenden der Kindesunterhalt sogar als eigener Anspruch wahrgenommen und auch so verwendet.  In der zwanghaften Praxis der Teilung in Betreuung und Finanzierung wird § 1603 BGB regelmäßig übergangen. §1603 I BGB: "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."

Das muss vom Pflichtigen gegen den richterlichen Beharrungswillen erstmal bewiesen werden. Statt hierzu gemäß § 1606 BGB ausgleichende Vernunft walten zu lassen, wird lieber mit der Anrechnung von fiktivem Einkommen und der Nichtberücksichtigung von Verpflichtungen gnadenlos an der zwanghaften Trennung von Betreuung und Finanzierung festgehalten. Dafür muss § 1603 II BGB herhalten: "Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden."

Trotz Sparsamkeit und Vollzeit-Arbeiten für den Pflichtigen oft ein Leben auf Hartz IV-Niveau, selbst wenn eigentlich die Betreuung und der Kindesunterhalt von beiden Elternteilen gemeinsam angemessener gesichert werden könnte. Die gesetzliche Einschränkung zur erhöhten Leistungspflicht des Nichtbetreuenden aus § 1603 II BGB: "Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ..." spielt in der richterlichen Entscheidungspraxis wohl kaum eine Rolle. 

Es liegt also nicht an grundsätzlich untauglichen Gesetzen oder der Unmöglichkeit einer angemessenen und ausgleichenden Verteilung der Elternpflichten, sondern allein an der renitenten Rechtsprechung und selektiven Auslegung und Anwendung der Gesetze. Die "hohe Gerichtssee" kommt also eher einer verquirlten, trüben Brühe von undefinierbarer Herkunft und Konsistenz nahe. 

 

   

0

Kommentar hinzufügen