Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern verfassungswidrig
von , veröffentlicht am 05.02.2016Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht das anwaltliche Berufsrecht von Fesseln befreit. Mit Beschluss vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, ergangen aufgrund einer Vorlage des BGH, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59 a I 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Letztlich entscheidend für das Bundesverfassungsgericht war wohl die Erwägung, dass der Gesetzgeber auch schon bereits mit den bislang in § 59 a I 1 BRAO als sozietätsfähig anerkannten Berufen gewisse Abstriche bei der Verschwiegenheitsverpflichtung als hinnehmbar angesehen hat.
Es bleibt abzuwarten, welche weitere Entwicklung das anwaltliche Berufsrecht nehmen wird.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
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mich würde der wirtschaftliche Grund eines solchen Zusammenschlusses interessieren....
Mein begrenzt juristischer Horizont lässt Ideen wie Medizinrechtsboutique mit Ärzten und Awnwälten zu.....
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Gast #1
https://www.bverfg.de/e/ls20160112_1bvl000613.html#abs15
Es geht also wohl um eine Art "Hausgutachter" für (vermutlich) einen Medizinrechtler.
Anderer Gast kommentiert am Permanenter Link
@MT:
Danke für die Aufklärung!