Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern verfassungswidrig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.02.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht3|2581 Aufrufe

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht das anwaltliche Berufsrecht von Fesseln befreit. Mit Beschluss vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, ergangen aufgrund einer Vorlage des BGH, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59 a I 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Letztlich entscheidend für das Bundesverfassungsgericht war wohl die Erwägung, dass der Gesetzgeber auch schon bereits mit den bislang in § 59 a I 1 BRAO als sozietätsfähig anerkannten Berufen gewisse Abstriche bei der Verschwiegenheitsverpflichtung als hinnehmbar angesehen hat.

Es bleibt abzuwarten, welche weitere Entwicklung das anwaltliche Berufsrecht nehmen wird.

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3 Kommentare

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mich würde der wirtschaftliche Grund eines solchen Zusammenschlusses interessieren....

 

Mein begrenzt juristischer Horizont lässt Ideen wie Medizinrechtsboutique mit Ärzten und Awnwälten zu.....

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@ Gast #1

Quote:

„Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W… W. H… und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M… V. A…-H… . Die Partnerin Dr. Dr. M…V. A…-H… wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke.“

https://www.bverfg.de/e/ls20160112_1bvl000613.html#abs15

Es geht also wohl um eine Art "Hausgutachter" für (vermutlich) einen Medizinrechtler.

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