Erzwingungshaft: Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit - hohe Hürden trotz erheblicher Verfahrensfehler!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.02.2016
Rechtsgebiete: ErzwingungshaftStrafrechtVerkehrsrecht|4450 Aufrufe

Irgendwie bleibt ja immer ein schaler Geschmack zurück, wenn ein zweifelsfrei rechtswidriges Verhalten festgestellt wird, dies aber folgenlos bleibt. So auch hier im Falle einer Erzwingungshaft. Das AG hatte vor der Anordnung kein rechtliches Gehör gewährt. Auch hatte die StA gar nicht versucht, vorher zu vollstrecken. Na ja. Da kann man als Verteidiger schon mal auf die Idee kommen, trotz Erledigung höhere Instanzen anzurufen. Erfolglos:

 1. Die sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 sind erledigt.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg vom 11. Juni 2015 und des Landgerichts Heidelberg vom 31. Juli 2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.10.2014 - 3 OWi 510 Js 18604/14 - wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 06.02.2015 - 2 (6) SsRs 18/15 - als unbegründet verworfen.

Mit Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 03.03.2015 - 685 VRs 510 Js 18604/14 - wurden dem Beschwerdeführer Geldbuße und Gerichtskosten in Höhe von zusammen 855,02 Euro in Rechnung gestellt. Nachdem - laut Vermerk der Staatsanwaltschaft - nach Fristablauf und Mahnung keine Zahlung erfolgt war, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 08.06.2015 beim Amtsgericht Heidelberg die Anordnung von Erzwingungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 wurden gegen den Beschwerdeführer - ohne Gewährung rechtlichen Gehörs - kostenpflichtig vier Tage Erzwingungshaft angeordnet. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer unter seiner zwischenzeitlich neuen Anschrift ... in ... am 02.07.2015 durch Einlegung in den Briefkasten mit Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) zugestellt. Nachdem kein Rechtsmittel eingegangen war, beurkundete das Amtsgericht Heidelberg den Beschluss als rechtskräftig seit dem 10.07.2015. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft am 10.08.2015 übersandt.

Durch Schriftsatz vom 21.07.2015, beim Amtsgericht Heidelberg eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 11.06.2015 sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte er aus, den Beschluss wegen dreiwöchiger Urlaubsabwesenheit an diesem Tag erstmals zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner bezweifelte er die Rechtskraft des Urteils vom 29.10.2014, da er - möglicherweise im Zusammenhang mit seinem Umzug - keine Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhalten habe. Zugleich legte er eine Quittung über die am 21.07.2015 erfolgte vollständige Zahlung der Geldbuße vor. Durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg - Kammer für Bußgeldsachen - vom 31.07.2015 - 11 Qs 16/15 OWi - wurden die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Betroffene die vorgetragene Urlaubsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 03.08.2015 ohne Rechtmittelbelehrung formlos übersandt (vgl. jedoch § 46 Abs. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Landgericht Heidelberg eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Beschluss „weitere Beschwerde“ ein und erhob hilfsweise eine Gehörsrüge. Er ist der Rechtsansicht, dass die weitere Beschwerde statthaft sei, da es sich bei Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit Beschluss vom 24.08.2015 half das Landgericht Heidelberg der Beschwerde nicht ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte unter dem 02.09.2015, die Beschwerde zu verwerfen, da sie nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig sei.

Auf Veranlassung des Senats im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 96 Rn. 33 und § 97 Rn. 7; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 96 Rn. 37 und § 97 Rn. 14) hob das Amtsgericht Heidelberg mit Beschluss vom 28.10.2015 den Beschluss vom 11.06.2015 auf.

Mit ausführlich begründeten Schriftsätzen vom 29.11.2015 (16 Seiten), 22.12.2015 (vier Seiten) und 11.01.2016 (15 Seiten), auf deren Inhalt verwiesen wird, teilte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels mit und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg und des Landgerichts Heidelberg rechtswidrig gewesen seien sowie die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hielt mit Schriftsatz vom 02.12.2015 an dem ursprünglichen Antrag fest und wies hilfsweise darauf hin, dass der Beschluss des Landgerichts Heidelberg der Sach- und Rechtslage entsprochen habe.

II.

1. Für die Entscheidung ist der Senat für Bußgeldsachen zuständig (§ 46 Abs. 7 OWiG); innerhalb des Senats hat mangels anderweitiger Bestimmung der Einzelrichter zu entscheiden (§ 80a Abs. 1 OWiG; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Rostock NStZ 2006, 245; Göhler/Seitz, a. a. O., § 80a Rn. 2; KK-Senge, OWiG, a. a. O., § 80a Rn. 11).

2. Soweit sich das ursprüngliche Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet hat, war dieses - ungeachtet einer möglichen Nichteinhaltung der Wochenfrist der §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG - als sofortige Beschwerde zulässig, da die Entscheidung dem Beschwerdeführer entgegen §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht zugestellt und somit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt wurde (KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 35 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 35 Rn. 12). Ferner wurde sie entgegen § 35a Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die Nichteinhaltung der Frist ohnehin als unverschuldet anzusehen wäre (§§ 44 Satz 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

3. Nachdem der Ausgangsbeschluss, der Gegenstand der Beschwerde- und Wiedereinsetzungsentscheidung gewesen war, zwischenzeitlich mit Beschluss vom 28.10.2015 aufgehoben wurde, ist nach Einlegung des Rechtsmittels prozessuale Überholung eingetreten. Demzufolge ist das Rechtsmittel für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären (KK-Paul, StPO, a. a. O., Vor § 296 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 17).

4. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Heidelberg ist unzulässig, da die ausnahmsweisen Voraussetzungen eines entsprechenden Feststellungsinteresses nicht vorliegen.

a) Der Senat kann angesichts dessen dahin gestellt sein lassen, ob eine weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.06.2015 überhaupt statthaft oder dies nach § 310 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Fall ist. Wäre das Rechtsmittel insoweit bereits unzulässig, schiede eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg von vornherein aus, da dem Senat verwehrt wäre, überhaupt in eine Sachprüfung einzutreten.

Soweit ersichtlich wird von der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und - insbesondere einhellig bußgeldrechtlicher - Literatur die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft verneint, da es sich hierbei nicht um eine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO handele (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Rostock NStZ 2006, 245; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KG Berlin, Beschluss vom 01.06.1999 - 5 Ws 354/99 -, juris; OLG Hamm MDR 1992, 892; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 96 Rn. 24; Göhler/Seitz, OWiG, a. a. O. § 96 Rn. 22 und § 104 Rn. 13 a. E.; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rn. 23; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 310 Rn. 5; SK-StPO/Fritsch, 4. Aufl., § 310 Rn. 25 a. E.; für die Zulässigkeit: KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.1991 - 3 Ws 539/91 -, juris; LK-Matt, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 43 a. E.).

b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 96, 27) bleibt entgegen der früheren Rechtsprechung (BVerfGE 49, 329) auch nach Erledigung die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht oder das Interesse des Betroffenen an dieser Feststellung auch nach deren Erledigung fortbesteht. Dies gilt auch in Fällen tiefgreifender, in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, falls sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Ferner kommt das Feststellungsinteresse insbesondere bei Eingriffen in die persönliche Freiheit in Betracht; insoweit liegt dies nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur dann vor, wenn die persönliche Freiheit tatsächlich entzogen wurde (BVerfG NJW 2006, 503 [Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO]; StraFo 2006, 20 [Untersuchungshaft]; NStZ-RR 2004, 252 [Vollstreckungshaftbefehl]; NJW 1999, 3737 [polizeilicher Platzverweis]).

c) Ausgehend von diesen besonderen Anforderungen ist vorliegend eine Beschwer des Betroffenen nicht gegeben, so dass der Antrag unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 18). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass das amtsgerichtliche Verfahren über die Anordnung der Erzwingungshaft in zweifacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft war.

aa) Das Amtsgericht hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, ohne dem Betroffenen zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Erfordernis ist nicht nur einfachgesetzlich ohne Einschränkung ausdrücklich geregelt (§ 104 Abs. 2 Satz 2 OWiG; KK-Mitsch, OWiG, a. a. O., § 96 Rn. 22 und § 104 Rn. 11; Göhler/Seitz, a. a. O., § 96 Rn. 21 und § 104 Rn. 11; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, a. a. O., § 96 Rn. 13 und § 104 Rn. 8), sondern sogar verfassungsrechtlich geboten (Art. 103 Abs. 1 GG).

Darüber hinaus wurde Erzwingungshaft verhängt, obgleich zuvor seitens der Staatsanwaltschaft nicht versucht worden war, die Geldbuße im Wege der Beitreibung zu vollstrecken (§ 91 OWiG). Wenngleich dies nicht ausnahmslos vorgesehen ist, gebietet es im Allgemeinen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als weniger belastendes Mittel (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211; KK-Mitsch, OWiG, a. a. O., § 96 Rn. 16; Göhler/Seitz, a. a. O., § 96 Rn. 9a; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, a. a. O., § 96 Rn. 11); ein Absehen liegt nur dann nahe, wenn frühere Vollstreckungsversuche (ohne dass ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG vorliegt) fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Vollstreckung zu entziehen versucht (KK-Mitsch, OWiG, a. a. O., § 96 Rn. 16). Eine solche Ausnahme war in der Person des Betroffenen ersichtlich nicht gegeben.

bb) Ungeachtet dieser Verfahrensfehler liegt gleichwohl kein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit, dass es bei der Anordnung der Erzwingungshaft letztlich bei einem „Justizinternum“ verblieben ist, welches keine Außenwirkung entfaltet hat. Die Erzwingungshaft wurde weder vollstreckt noch wurde - abgesehen von dem Schreiben an den Betroffenen zum Antritt der Erzwingungshaft - auch nur deren Vollstreckung in die Wege geleitet (beispielsweise polizeiliche Vorführung). Diese Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufhebung des anordnenden Beschlusses erst auf Veranlassung des Senats und nicht bereits zuvor nach Zahlung der Geldbuße von Amts wegen veranlasst worden war (vgl. zu dieser Verpflichtung: Göhler/Seitz, a. a. O., § 96 Rn. 33 und § 97 Rn. 7; KK-Mitsch, OWiG, a. a. O., § 96 Rn. 37 und § 97 Rn. 14).

cc) Darüber hinaus besteht für die Person des Beschwerdeführers auch keine Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass er zuvor straßenverkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und somit grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten, d. h. nicht regelmäßig weitere Vollstreckungen von Geldbußen zu gewärtigen sind, liegt nahe, dass das Amtsgericht Heidelberg nach den Ausführungen des Senats die rechtlichen Anforderungen in Zukunft beachten wird.

dd) Schließlich liegen die Voraussetzungen eines besonderen Rehabilitationsinteresses ebenfalls nicht vor. Zum einen kommt auch diesbezüglich dem Umstand fehlender Außenwirkung Bedeutung zu. Zum anderen wird dem Interesse des Betroffenen dadurch Genüge getan, dass der Senat die erfolgten Verfahrensfehler feststellt. Der Rechtsgedanke einer solchen Kompensation ist vergleichbar mit einer - bloßen - Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als ausreichend (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Art. 6 MRK Rn. 9d).

ee) Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg weist jedenfalls keine ein nachträgliches Feststellungsinteresse begründende Rechtsfehler auf, so dass auch insoweit eine Beschwer nicht gegeben ist. In der Entscheidung wurde insbesondere auf eine fehlende Glaubhaftmachung in Bezug auf die vorgetragene urlaubsbedingte Abwesenheit abgestellt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Dabei kann auf sich beruhen, ob eine - bei einem Mandatsverhältnis grundsätzlich in Betracht kommende - anwaltliche Versicherung der Richtigkeit in eigener Sache als Mittel der Glaubhaftmachung überhaupt möglich ist, was nach Ansicht des Senats wegen des Gebots der Gleichbehandlung bedenklich erschiene. Eine - hypothetisch - unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg, dass eine solche anwaltliche Versicherung nicht in Betracht komme, erfüllte die Voraussetzungen einer nachträglichen Entscheidung über eine mögliche Rechtswidrigkeit nicht. Dies gilt umso mehr, als sie mit obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.1988 - 2 Ws 374/88 -, juris).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2016 - 2 Ws 441/15

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