Novellierung des Hochschulbefristungsrechts

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.02.2016

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29.1.2016 die Änderung des WissZeitVG gebilligt. Das Gesetz ermöglicht für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie die Max-Planck-Institute die Befristung der Arbeitsverträge abweichend von den Regeln des TzBfG. Es trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwar vielfach Daueraufgaben der Hochschule wahrnehmen (z.B. Arbeitsgemeinschaften leiten oder Klausuren korrigieren), die Tätigkeit aber auch ihrer eigenen Qualifikation dient. Zur Überzeugung des Gesetzgebers hat es in den vergangenen Jahren jedoch Fehlentwicklungen gegeben, die korrigiert werden müssten. Außerdem sollten planbare Karrierewege gefördert werden.

Das Gesetz möchte Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis junger Wissenschaftler entgegentreten und planbare Karrierewege fördern. Die bislang geltenden Sonderregelungen führten zu einem hohen Anteil kurzer Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen - dort haben über 50 Prozent der Nachwuchswissenschaftler nur Ein-Jahres-Verträge.

Künftig muss sich die Dauer der Befristung an der angestrebten Qualifizierung orientieren, also beispielsweise der Promotion. Unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler sollen so verhindert werden. Soweit die Beschäftigung nicht auf einer Qualifikationsstelle erfolgt, sondern auf ihr (allein?) Daueraufgaben der Hochschule wahrgenommen werden, soll die Befristung künftig nur noch nach Maßgabe des TzBfG möglich sein.

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