LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf Browserverlauf des Dienst-PC kontrollieren

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.02.2016

Das Urteil hatte Ende vergangener Woche auch den Weg in alle Tageszeitungen gefunden: Der Arbeitgeber darf die Internetnutzung seiner Arbeitnehmer protokollieren, auch ohne dessen Zustimmung auf private Nutzung hin kontrollieren und bei Verstößen gegen das Verbot privater Nutzung außerordentlich kündigen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. vom 14.1.2016 - 5 Sa 657/15; Pressemitteilung hier).

Dem Arbeitnehmer stand zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein vom Arbeitgeber gestellter PC zur Verfügung. Eine private Nutzung des Internets war allenfalls in Ausnahmefällen während der Pausen gestattet. Dem Arbeitgeber lagen "Hinweise" (welche genau, verrät die Pressemitteilung des Gerichts nicht) vor, dass der Arbeitnehmer den PC in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken nutzte. Er wertete daraufhin den Browserverlauf des Rechners aus, ohne vorher den Arbeitnehmer um Zustimmung zu ersuchen. Das Browserprotokoll ergab, dass der Arbeitnehmer an fünf von 30 Arbeitstagen privat im Internet gesurft hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 626 BGB seien erfüllt.

Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 626 Abs. 1 BGB) eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das vom Arbeitgeber unter Vorlage der Browserauswertung im Einzelnen dargelegte "Surfverhalten" des Arbeitnehmers unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Der Arbeitnehmer habe zwar nicht in die Kontrolle dieser - personenbezogenen - Daten eingewilligt. Das BDSG erlaube jedoch eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung. Zudem hätte der der Arbeitgeber mit anderen Mitteln keine Möglichkeit gehabt,  den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Die Verwertung der Daten im Prozess sei daher zulässig.

Die Revision wurde zugelassen.

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Ohne vorangehende Abmahnung halte ich (ohne Kenntnis der Gründe und der näheren Umstände) das Urteil auf den ersten Blick für nicht unbedingt richtig, unabhängig davon, ob Datenschutz gilt oder nicht.

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