Erweitertes Umgangsrecht lässt Barunterhaltspflicht unberührt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.02.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2778 Aufrufe

Ein Paar hat sich getrennt.

Die beiden Kinder wohnen bei der Mutter.

Der Vater betreut die beiden in erheblichen Umfang und beteiligt sich auch an zahlreichen anfallenden Kosten wie etwa für Schulveranstaltungen. An den von ihm übernommenen Betreuungstagen hat er bei Ende des Kindergartens bzw. der Schule die Kinder zur Ausübung des Umganges abgeholt. Ein „echtes“ Wechselmodell liegt aber nicht vor.

Der Vater hat bislang 1.800 € netto verdient. Um seinen Umgang mit den Kindern wahrzunehmen, hat er seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt und verdient jetzt nur noch 1.700 € brutto.

Er meint, deshalb den Mindestunterhalt für die Kinder nicht mehr zahlen zu können und müssen.

Nichts da, sagen Amtsgericht und Kammergericht:

Das zuvor erzielte volle Erwerbseinkommen sei weiter fiktiv anzurechnen.

Denn (Leitsatz des Gerichts): Ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das "übliche" Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind wahrnimmt, ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100% des Mindestunterhalts leisten kann.

KG v. 11.12.2015 – 13 UF 164/15

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen