OLG Hamm: 59-Jährige kann noch schwanger werden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.02.2016
Rechtsgebiete: ErbrechtFamilienrecht1|3642 Aufrufe

Mutter und Tochter schlossen 1991 einen Erbvertrag, wonach die Tochter Erbin nach dem Tod der Mutter sein sollte. Zugleich bestimmten sie den Sohn der Tochter und für den Fall, dass die Tochter weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen zu Nacherben.

2015 starb die Mutter und der Sohn verzichtete formgültig  auf seine Eintragung als Nacherbe.

Die nunmehr 59-jährige Tochter beantragte daher beim Grundbuchamt, sie ohne Nacherbenvermerk als Eigentümerin des Grundstücks ins Grundbuch einzutragen. Sie habe keine weiteren Kinder und plane solche auch nicht, auch nicht durch künstliche Befruchtung.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde blieb erfolglos.

Das OLG meint, mit den im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren zulässigen Beweismitteln lasse sich nicht nachweisen, dass der Eintritt der Bedingung - Geburt weiterer leiblicher Kinder der Beteiligten - ausgeschlossen ist.

Das Grundbuchamt könne zwar auch im Antragsverfahren offenkundige Tatsachen berücksichtigen oder auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgreifen. Es sei aber weder offenkundig, dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden kann, noch bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Schwangerschaft bei einer 59jährigen Frau ausgeschlossen ist. Das Grundbuchamt habe insoweit zutreffend auf die Möglichkeiten einer künstlichen Befruchtung hingewiesen, die die Geburt eines leiblichen Kindes der Beteiligten zur Folge haben könnte.

OLG Hamm v. 15.12.2015 – 15 W 514/15

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Man müsste meinen, dass heutzutage der Mensch nicht geboren wird. Nein, er wird lediglich reproduziert. Nichts besonderes, geht auch im hohen Alter. So degradiert man Frauen zu Gebärmaschinen. Wird denn rechtlich ein Mensch nur noch reproduziert oder denken nur gewisse Juristen so?

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