Mietgerichtstag: Kontaktsperre für Rechtsanwälte und Richter?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 24.02.2016
Rechtsgebiete: BefangenheitMietgerichtstagMiet- und WEG-Recht4|4664 Aufrufe

Am Freitag und Samstag (26./27.2.2016) findet der alljährliche Mietgerichtstag in Dortmund statt. Man kann sich auf viele Gespräche mit Kollegen, Richtern und sonstigen Personen der Immobilienwirtschaft freuen. Denn die Veranstaltung dient nicht nur der gemeinsamen Weiterbildung, sondern auch dem Erfahrungsaustausch zwischen den Disziplinen.

Aber Vorsicht: Sollte sich ein Kollege mit einem Richter zu intensiv unterhalten, droht dem Richter die Befangenheit. Denn dafür gelten die gleichen Grundsätze wie für die Ablehnung eines Sachverständigen, § 406 ZPO. Einen solchen (öffentlich-bestellten und vereidigten) Sachverständigen hat das Landgericht Köln (10 S 58/15) nun wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil der Sachverständige mit dem Prozessbevollmächtigten des klagenden Vermieters (nicht ich!) ein gemeinsames Buchprojekt verfolgt. Aus der Sicht einer gegnerischen Partei bestehe deshalb nicht mehr der Anschein vollständiger Unvoreingenommenheit.

In diesem Verlag erscheint ein Formularbuch, dass ein (leider verstorbener) Kollege mit einem Richter am Landgericht Köln herausgegeben hat (Nies/Gies, Beck'sches Formularbuch Mietrecht). Solange Herr Dr. Gies Mitglied der Berufungskammer am Landgericht Köln war, bei dem auch Rechtsanwalt Dr. Nies zugelassen war, ist kein Kollege auf die Idee gekommen, ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Niemand ging davon aus, dass er zu Gunsten seines Mit-Herausgebers votieren würde. Auch der Präsident des Landgerichts ist nicht eingeschritten. Das ist offensichtlich anders, wenn ein Rechtsanwalt und ein Sachverständiger ein gemeinsames Buchprojekt auflegen.

Nun wird nicht jeder Kollege ein Buchprojekt mit einem Richter oder Sachverständigen eingehen. Aber wo ist der Unterschied zum gemeinsamen Skat-, Tennis- oder Golfspielen, zumal wenn dies regelmäßig stattfindet? Muss nach dieser Entscheidung nicht jeder Richter offenbaren, dass er mit dem einen oder anderen Prozessbevollmächtigten schon einmal im privaten Kreis zusammengetroffen ist?

Und (für mich viel schlimmer): kann man noch in Ruhe auf dem Mietgerichtstag (z.B. am Freitagabend) mit einem Richter am Tisch sitzen und über Rechtsfragen diskutieren oder Erfahrungen austauschen - von Privatgesprächen ganz zu schweigen? Wenn ein Kollege das sieht, droht jedenfalls der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit.

Viele werden sich natürlich jetzt sagen: wunderbar, ich brauche mich nur zu einem Richter meines Amts- oder Landgerichts an den Tisch zu setzen und darauf zu achten, dass die Kollegen mich sehen. Schon ist der Makel der Befangenheit auf der weißen Krawatte des Gerichts. Wer weiß, wofür man es brauchen kann. Noch perfider wäre der Plan, den Kollegen, mit dem man gerade einen Rechtsstreit führt, an den Tisch zu locken und sich schnell wieder zu verabschieden. Der Befangenheitsantrag als Räumungsaufschub!

Ich will nicht jammern. Ich vertraue darauf, dass es sich um eine Einzelfall- (fehl-) Entscheidung von drei Berufsrichtern handelt, die keinen Nachahmer findet - jedenfalls solange nicht zusätzliche Umstände hinzutreten. Ich will auch nicht darüber spekulieren, wie aus der Entscheidung auf die eigene Unabhängigkeit des erkennenden Gerichts zu reflektieren ist. Der Freiheit der Wissenschaft ist damit in jedem Fall ein Bärendienst erwiesen worden.

Auf dem Mietgerichtstag werde ich beobachten, welcher Kollege z.B. mit dem Smart-Phone fotografiert. So gewinnt der Begriff des Erinnerungsfotos eine neue Bedeutung.

Wehret den Anfängen.

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4 Kommentare

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Ein Richter ist nicht befangen, wenn er private wirtschaftliche Interesse mit einem der beteiligten Rechtsanwälte verfolgt. Denn Kraft Amtes ist er Versuchungen gegenüber gut gewappnet.

Ein Sachverständiger ist, da nicht Richter, leichter zu verführen, seine fachliche Neutralität wirtschaftlichen Interessen hintenanzustellen.

So jedenfalls die Sicht der Richter.

Es wäre interessant, die Ansicht eines psychologischen Sachverständigen dazu zu hören.

Ein logisches Problem tut sich auf, wenn der Sachverständige zugleich Richter ist. Gelten für ihn dann die Maßstäbe eines Richters oder eines Sachverständigen? Hängt es davon ab, ob er bspw. Laienrichter im Arbeitsgericht oder Vorsitzender eines OLG-Senats ist?

 

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Ich will ja nicht von Befangenheit reden. Aber manchmal hat es schon ein kleines Gschmäckle, wenn auf "Tagungen" hohe Richter mit Anwälten fraternisieren, insbesondere wenn solche "Tagungen" von interessierter Lobby-Seite ausgerichtet werden, die teilnehmenden hohen Richter als Vortragende sehr gut bezahlt werden und es sich bei den Anwälten und sonstigen Juristen eigentlich um Lobbyisten handelt.

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Wenn es sich nicht um eine Neuinterpretation von Grimms Märchen, sondern um ein Fachbuch handelt, dann halte ich die Begründung der Befangenheit für sehr gut vertretbar. Schließlich vermischen sich dann private/wirtschaftliche und berufliche Interessen. Und warum ein Richter kraft Amtes nicht mehr den wirtschaftlichen Versuchungen erliegen soll, erschließt sich mir nicht. Die praktische Erfahrung zeigt hier das Gegenteil: Vorträge, Seminare, Buchprojekte usw. (siehe Post über mir).

 

Die Grenze ist da zu ziehen, wo keine wirtschaftlichen Interessen berührt sind. Dies ist beim Fußballclub, dem Skatabend oder dem gemeinsamen Theaterbesuch in der Regel der Fall. Auch die Diskussion auf einer Fachtagung führt freilich zu keiner Befangenheit. Anders zu beurteilen ist allerdings das Verhältnis zwischen dem Ausrichter der Tagung und einem für seinen Vortrag bezahlten Richter - eben weil wieder wirtschaftliche Interessen betroffen sind.

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