"Formloser Beschluss" nach § 4 BetrVG in der Frühstückspause

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.02.2016
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBetriebsratKleinbetriebBetrieb|4022 Aufrufe

Die Organisationsstruktur des BetrVG ist nicht immer leicht zu durchschauen. Da gibt es neben betriebsratsfähigen Betrieben auch Kleinstbetriebe, die es an sich nicht sind, aber dem "Hauptbetrieb" zuzuordnen sind, und Betriebsteile, die unter bestimmten Voraussetzungen als selbständig betriebsratsfähige Betriebe gelten (§ 4 BetrVG). Das Gesetz ermöglicht es zudem Arbeitnehmern eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos zu beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wie "formlos" so etwas gehen kann, hat jetzt das LAG Düsseldorf für einen spontan beim wöchentlichen Frühstück gefassten Beschluss entschieden:

1. ...

2. Wenn acht Mitarbeiter des selbständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt dies für § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Weder ist eine förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim erfolgen.
3. Wird die formlose Abstimmung nur von einem Mitarbeiter initiiert, genügt es für § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Veranlassung der Abstimmung von drei Arbeitnehmern), wenn sich die anderen sieben Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils die Initiative zu eigen machen, weil sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.
4. Auch für eine formlose Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist es erforderlich, dass von dieser alle Wahlberechtigten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Ist dies im Hinblick auf eine studentische Aushilfskraft unterblieben und hat sie nicht an der Abstimmung teilgenommen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, wenn sich dies nicht auf das Ergebnis der formlosen Abstimmung auswirkt, weil die übrigen acht Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils einstimmig die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs beschlossen haben.
5. Die Frage, keinen Betriebsrat zu wählen, muss nicht zur Abstimmung gestellt werden, weil § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur die Abstimmung zu der Frage vorsieht, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen.

6. und 7. ...

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016 - 12 TaBV 67/14, BeckRS 2016, 65718

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