Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann wegfallen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.03.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|4619 Aufrufe

Seit der Entscheidung des BGH v. 03.02.2010 (XII ZR 189/06; NJW 2010, 2202) wissen wir, dass Zuwendungen der Eltern an ihr (zukünftiges) Schwiegerkind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren sind.

Scheitert die Ehe des Kindes, kommen Rückforderungsansprüche der Eltern gegen das Schwiegerkind unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus § 812 I 2.Alt. 2 BGB (conditio ob rem) in Betracht.

Nur: Wann verjähren diese Ansprüche?

Der BGH sagt, sie unterliegen der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB, es sei denn es geht um eine Grundstücksübergabe, dann gilt § 196 BGB

Und wann beginnt die Verjährung?

Theoretisch als Einsatzpunkte denkbar wären

  • Die Rechtskraft der Scheidung
  • Die Zustellung der Scheidungsantragsschrift
  • Die endgültige räumliche Trennung der Beteiligten

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es auf die Rechtskraft der Scheidung nicht ankommt. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Ein früherer Verjährungsbeginn (Zeitpunkt der endgültigen Trennung und Kenntnis der Schwiegereltern hiervon) erscheint danach zumindest denkbar.

Die Schwiegereltern sind also gut beraten, ihre etwaigen Ansprüche möglichst früh geltend zu machen.

Versöhnen sich Kind und Schwiegerkind allerdings wieder, so fällt der Wegfall der Geschäftsgrundlage weg und der Anspruch erlischt.

BGH v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14; NJW 2016, 629

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