Alle zwei Jahre wieder

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.03.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2824 Aufrufe

Gemäß § 1605 II BGB kann im Unterhaltsrecht vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen erneut  nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftspflichtige später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Wie aber berechnet sich die zweijährige Sperrfrist?

Aus der Formulierung im Gesetzestext „Auskunft erneut“ wird teilweise abgeleitet, dass in jedem Fall zeitlich an die frühere Auskunft anzuknüpfen ist. Auf dieser Grundlage wird angenommen, es komme auf den Zeitpunkt der Erteilung der letzten Auskunft an (so OLG Hamm vom 25.08.2004 - 5 WF 329/04

Andere meinen, die Frist beginne bereits mit Ablauf des Zeitraums, über den Auskunft erteilt worden ist, da es für die Fristbemessung auf die mögliche Änderung der Verhältnisse ankomme.

Noch anders nun das OLG Karlsruhe (Beschluss v. 09.03.2016 – 5 UF 213/15):

Bei gerichtlichen Beschlüssen komme es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen. Der in § 1605 BGB normierte Auskunftsanspruch sei nur ein Hilfsanspruch zum damit verbundenen Zahlungsanspruch. Dieser Anspruch werde durch eine gerichtliche Entscheidung nach der Vorschrift des § 238 FamFG bis zum Eintritt wesentlich veränderter Umstände stabilisiert. Ein Auskunftsverlangen könne in einem solchen Fall nur der Vorbereitung eines Abänderungsantrags dienen. Der Hauptanspruch auf Abänderung des Zahlungsbetrages sei nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zulässig; der Hilfsanspruch auf Auskunft sei demgegenüber zunächst voraussetzungslos, allerdings regelmäßig erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei dies nach aller Erfahrung ein Zeitraum, in dem sich Löhne und Gehälter einerseits und Kosten der Lebenshaltung andererseits nicht in einem Maße veränderten, dass dies zu einer wesentlichen Änderung der

führen würde. Auch im Hinblick auf den Auskunftsanspruch solle das prinzipiell unstabile Unterhaltsrechtsverhältnis (häufig ändern sich Einkommensverhältnisse in jedem Monat) dadurch für eine gewisse Zeit stabilisiert werden.

Eine Entscheidung des BGH zu dieser Problematik steht noch aus.

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