BGH: § 7 StVG greift auch, wenn Heizöl aus Transporter gepumpt wird und der Schlauch undicht ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.03.2016
Rechtsgebiete: HeizölVerkehrsrecht|3244 Aufrufe

Mal wieder Zivilrecht: Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung ihres Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen. Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und mehrere Anwohner bei der Beklagten zu 1 Heizöl bestellt. Die Beklagte zu 1 ließ am 24. August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 kraftfahrzeug- und betriebshaftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu 1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Er begab sich gemeinsam mit dem Kläger zu 2 in den Keller, um die Beladung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungs-anlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.
2Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den Entladevorgang zurückzuführen und werde damit von § 7 Abs. 1 StVG erfasst.

Der BGH hat dazu folgende amtliche Leitsätze abgefasst:

1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.). (amtlicher Leitsatz)

2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 = BeckRS 2016, 03381

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