Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 05.04.2016

Wie soeben berichtet wird (Spiegel Online), hat das LG Duisburg im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in der Sache Loveparade Duisburg 2010 abgelehnt. Diese Entscheidung kann zwar noch angefochten werden, bedeutet aber erst einmal einen Schlag ins Gesicht der vielen Opfer und Angehörigen. Meines Erachtens gibt es genug Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (siehe die Links unten) für fahrlässiges Verhalten bzw. Versagen auf allen drei Ebenen - Veranstalter, Genehmigungsbehörden, Polizei. Und aus meiner Sicht hätte es auch eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben. Allerdings zielte schon der Auftrag für das Gutachten von Keith Still, das als entscheidendes Beweismittel betrachtet wurde (und offenbar jetzt vom Gericht verworfen wird) in eine falsche Richtung. Auch dass die Staatsanwaltschaft sehr frühzeitig alle Polizeibeamten aus der Reihe der Verdächtigen ausschloss, war kaum zu vereinbaren mit den zu beobachtenden Fakten am Tag der Katastrophe (siehe ebenfalls die Links zu meinen früheren Beiträgen, die unten angehängt sind).

Nach einer Presseerklärung des LG Duisburg (Link) waren die entscheidenden Gründe für die Nichteröffnung:

1.  Inhaltliche und methodische Mängel des Gutachtens - die in der Erklärung im Einzelnen konkretisiert werden

2.  Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter Keith Still

3.  Zweifel an den der Anklage zugrundeliegenden Kausalitätserwägungen

Nach der Anklageerhebung hatte ich am 9.9.2014 schon ungute Vorahnungen geäußert:

"Wenn die Staatsanwaltschaft (in der Pressekonferenz zur Anklage, ich denke das ist so auch in der Anklage enthalten) nun sagt: "Insbesondere die polizeilichen Maßnahmen waren nach den Feststellungen eines international anerkannten Sachverständigen weder für sich genommen noch insgesamt ursächlich für den tragischen Ausgang der Loveparade", dann wird m. E. erstens das Gutachten nicht zutreffend wiedergegeben. Und zweitens widerspricht diese Aussage (was das Errichten der Kette 3 angeht) eklatant dem, was jeder mit offenen Augen erkennen kann: Ohne diese Kette wäre der konkrete Erfolg an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt  nicht eingetreten. Die Kette 3 war erkennbar ursächlich für die Menschenverdichtung im unteren Drittel der Rampe zu diesem Zeitpunkt. Das entlastet nicht diejenigen, die bei der Planung und Genehmigung der Veranstaltung fahrlässig gehandelt haben und die mit ihren Handlungen eben auch wichtige Ursachen gesetzt haben für die Katastrophe. Das bedeutet auch nicht notwendig, dass einzelne Beamte "schuld" sind, denn dafür müssten auch noch subjektive Merkmale nachgewiesen werden.

Aber die Polizeiketten ganz herauszulassen aus der Erklärung des Unglücks kann schlimme Folgen haben, denn dann bleibt der konkrete Erfolg letztlich unerklärlich."

Das scheint jetzt zumindest einer der wesentlichen Gründe zu sein, weshalb das LG die Eröffnung ablehnt: Die Kausalität der (möglichen) Planungsfehler zum konkreten Unglücksgeschehen bleibt in der Anklage offen. Ein Vorwurf, der sowohl der Staatanwaltschaft als auch dem Gutachter recht deutlich gemacht wird, neben anderen Erwägungen zu den (vorgeworfenen) Pflichtverletzungen der Angeschuldigten.

Die soeben beendete Pressekonferenz des LG Duisburg hat über die Presseerklärung hinaus keine wesentlich neuen Erkenntnisse gebracht. Natürlich war man seitens des Gerichts vorsichtig, was die Bewertung der Staatsanwaltschaft oder die Prognose eines evtl. OLG-Beschlusses angeht. Momentan wird m. E. etwas einseitig allein dem Gutachter die Schuld am Scheitern der Anklage zugewiesen. Dahinter steht aber klar der Vorwurf an die Staatsanwaltschaft, nicht rechtzeitig erkannt zu haben, dass es mit diesem Gutachten nicht möglich sein würde, die Verantwortlichkeit nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hätte also ggf. noch einen weiteren Gutachter beauftragen müssen. Da m. E. kein Weg daran vorbeiführt, den konkreten Taterfolg (auch) mit dem Verhalten der Mitarbeiter des Veranstalters und der Polizei am Tag der Loveparade zu erklären, war es letztlich fatal für die Anklage, die polizeilichen Maßnahmen als Ursache auszuschließen.

(Update, 16.00 Uhr):

Die Staatsanwaltschaft hat sofortige Beschwerde eingelegt!

Einige strafprozessuale Erwägungen:

Die strafprozessuale Streitfrage wird sich u.a. zu § 202 StPO ergeben. Danach kann das Gericht durchaus "ergänzende" "einzelne" Beweiserhebungen im Zwischenverfahren anordnen. Die Rechtsprechung sieht dies aber als Ausnahme an - nur Lücken in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft dürfen geschlossen werden. Darauf wird sich das LG Duisburg berufen. Udo Vetter meint dennoch:

"Zwar wird immer betont, das Gericht dürfe natürlich nicht das komplette Ermittlungsverfahren neu aufrollen. Aber spätestens nachdem der Sachverständige sich durch seine Auftritte auch noch der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt hat, hätte es nach meiner Meinung juristisch ausreichend Spielraum gegeben, um auch nach Erhebung der Anklage ein vernünftiges Gutachten einzuholen."

(Quelle: Law Blog)

Das Gericht wird sich demgegenüber darauf berufen, man habe ja in diesem Sinne den Gutachter umfassend ergänzend befragt. Ein neues Gutachten einzuholen, sei auf Grundlage des § 202 StPO nicht zulässig gewesen, da es eine so zentrale Rolle in der Anklage gespielt habe.

Auch ist zu erwägen, ob das Gericht die Sache frühzeitig an die Staatsanwaltschaft informell zurückgeben hätte können. Solche Fälle sind in der Praxis bekannt. Aber ob so ein "großer" Strafprozess eine solche informelle Behandlung vertragen hätte?

Zu  211 StPO: Ja, ein neues Gutachten kann als neues Beweismittel eine neue Anklageerhebung stützen. So z.B.  das OLG Köln.

Update (06.04.2016)

Drei Fragen

Bei der Beurteilung der derzeitigen Situation sind m.E. drei Fragen zu unterscheiden. Ich habe diese Fragen einmal zusammengestellt und ein paar mögliche Antworten formuliert. 

1. Wer bzw. was ist die Ursache des Anklage-Dilemmas? 

a) Die Staatsanwaltschaft, die eine unschlüssige Anklage formuliert hat und als zentrales Beweismittel ein nicht tragfähiges Gutachten präsentierte

b) Ein Gutachter, der methodisch/inhaltlich fehlerhaft gearbeitet hat und noch dazu sich unprofessionell verhalten hat (in Bezug auf Auslösen einer Besorgnis der Befangenheit)

c) Eine Kombination von a) und b)

d) Keine dieser Möglichkeiten, das LG Duisburg liegt falsch, die Anklage hingegen  ist plausibel genug, um das Hauptverfahren zu eröffnen.

2. Konnte das LG Duisburg (und prognostisch: kann das OLG Düsseldorf) das Anklagedilemma selbst lösen?

a) Ja, die Anklage hätte einfach zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet werden können. Streitfragen hätte man im Hauptverfahren klären können.

b) Ja, die Strafkammer hätte - nach § 202 StPO - selbst ergänzende Beweiserhebungen durchführen können, um sodann auf besserer Grundlage zu eröffnen.

c) Ja, die Kammer hätte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig veranlassen müssen, ein besseres Gutachten vorzulegen und die Anklage besser zu konkretisieren, um sodann auf besserer Grundlage zu eröffnen.

d) Nein, das Gericht konnte nicht selbst die Anklage verbessern oder die Staatsanwaltschaft von ihrem falschen Pfad abbbringen, die Nichteröffnung war konsequent/richtig, da die Anklage grundlegend verfehlt war.

3. Was folgt nun für die weitere strafrechtliche Aufarbeitung der Loveparade 2010?

a) Das OLG wird das LG Duisburg korrigieren und doch noch das Hauptverfahren eröffnen

b) Die Staatsanwaltschaft wird ein neues Gutachten vorlegen (§ 211 StPO), erneut anklagen, und dann kann eröffnet werden.

c) Die strafrechtliche Aufarbeitung ist voraussichtlich völlig gescheitert und wird auch nicht wieder aufgenommen.

Vielleicht möchten Sie in der Diskussion Ihre Auffassung dazu bzw. Ihre weiteren Antwortmöglichkeiten darlegen.

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Wer sich über die bisherigen Diskussionen informieren möchte, kann sie hier finden - unmittelbar darunter einige Links zu den wichtigsten Informationen im Netz.

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 9000 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 5900 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 6900 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 12300 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 14200 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 11600 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 26000 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 36000 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 28000 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 21500 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 35000 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 42000 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Loveparade Selbsthilfe

Multiperspektiven-Video von Jolie / Juli 2012 (youtube)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

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252 Kommentare

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Völlig richtige Entscheidung des Gerichts. Man darf die Schuld nicht immer bei den anderen suchen. Hier war es ganz offensichtlich ein Unglück und die Ursache für das Unglück eine Massenpanik, die so für niemanden vorhersehbar war.

3

Viele Menschen, insbesondere Politiker, Beamte, und Eventmanager, werden nun erleichtert aufatmen.

Nicht nur im Hinblick auf diesen Fall, sondern auch im Hinblick auf Risiken, die auch in Zukunft mit solchen Veranstaltungen verbunden sein werden.

Vor der Veranstaltung waren fast alle Seiten dafür, und man würde sich wohl fast überall unbeliebt machen, wenn man in der Sache jemanden verurteilt.

Wir blicken oft überheblich auf die USA herab, aber dort wird man oft strenger in die Verantwortung und in die Haftung genommen.

Es so zu handhaben wie in den USA käme letztendlich der Sicherheit Aller zu Gute.

Dazu müßte man Rechtsvorschriften und Mentalitäten ändern.

Hierzulande (NRW) feiern wir den (unwahren) kölschen Spruch "es ist noch immer gut gegangen" als konsenzfähige (vermeintliche) große Weisheit.

Solche Sprüche fördern aber eine Mentalität des Wegsehens und der Verantwortungslosigkeit.

3

Hallo Gast:

Wer sich vor der Veranstaltung die Luftbilder der Örtlichkeit sowie die Karten und Pläne ansah, dem konnte auch als Laie auffallen, daß für eine solch große Veranstaltung die Eingänge und Ausgänge (und notausgänge) zu schwierig zu passieren und zu eng und zu unterdimensioniert waren.

Dafür mußte man wirklich kein Experte sein.

Aber man verfuhr vermutlich hier wohl wie auch sonst allegmein so oft nach dem Motto "die Sache ist politisch gewollt" und "es wird schon gutgehen".

Bei einer Veranstaltung dieser Größenordnung muß man immer mit einer Massenpanik rechnen.

Besucher von Rockkonzerten wissen auch, daß dort häufig (mit dem Körper drängelnde) Rocker und Hooligans und Drängler (oder "Quetscher") gibt (Leute, die eine Mentalität haben wie drängelnde Autobahnraser, und die die Anonymität der Masse ausnutzen, oder sexuelle motivierte Grabscher, sowie Leute, denen es einfach Spaß macht, Mitmenschen zu bedrängen und unter Druck zu setzen und zu bedrohen und zu ängstigen).

Das ist nichts besonders ungewöhnliches, das waren in Duisburg keine Marsmenschen oder Aliens, die da geschoben und gedrängt und gequescht haben, sondern das waren Leute, wie man sie bei Massenveranstaltungen (auch bei Fussballspielen, wenn die Fans befürchten nicht mehr rechtzeitig in Stadion zu kommen) leider öfters antrifft.

 

3

Erinnert mich an den Kölner Stadtarchiv-Einsturz bzw. U-Bahn-Einsturz, für den trotz zahlreicher Fehlverhalten niemand verurteilt wurde.

4
Hier ist die Pressemitteilung des Landgerichts Duisburg.
Um 14:00 gibt es dazu eine Ptressekonferenz.
http://bit.ly/lopaeinstellung

Die Einstellung des Verfahrens ist eine Katastrophe nach der Katastrophe. Vorsätzliche Rechtsbrüche wie das Weglassen und Blockieren von Rettungswegen und Genehmigungen, die dem Baurecht widersprechen, bleiben jetzt folgenlos. Das ist ein ganz klares Signal, dass solche Rechtsbrüche ungestraft bleiben, wenn denn nur die eigene Organisation möglichst chaotisch ist und Verantwortliche für die Sicherheit der Besucher nicht klar benannt werden.

Viele Verantwortliche in der Veranstaltungstechnik hätten sich ein deutliches Urteil gewünscht. Dies wäre hilfreich gewesen, um die gesetzlich geforderte Sicherheit in der Praxis besser durchsetzen zu können. Wer korrekt und sicher arbeitet, erfährt durch diese Verfahrenseinstellung keine Unterstützung. Bestätigt wird, wer verantwortungslos und unsicher arbeitet - juristisch passiert ja nichts. Nach dieser Einstellung des Verfahrens sind Rechtslage und Verantwortung bei Veranstaltungen theoretisch noch vorhanden.

 

4

Lt. Pressemitteilung reibt sich der 460 Seiten starke Beschluss des LG Duisburg hauptächlich am Gutachten des Prof. Dr. Still, gegen das es vielfältige Einwendungen erhebt und gegen den im Übrigen Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die Einholung eines neuen Gutachtens sei dem Gericht im Zwischenverfahren von Gesetzes wegen untersagt.

0

Da hat sich das LG wohl der Rechtsprechung des AG Gummersbach angeschlossen: "Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde“" http://blog.beck.de/2015/02/10/gericht-ist-nicht-libero-der-sta

Mich würde interessieren, inwieweit die STA "nachbessern" kann. Mal angenommen der Nichteröffnungsbeschluss wird rechtskräftig, dann kann die Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden, § 211 StPO. Wäre ein neues Gutachten von einem Zweitgutachter bereits ein neues Beweismittel?

5

Für mich ein Versagen der Staatsanwaltschaft. Zweifel am Gutachten waren dieser schon lange bekannt. Warum hier kein zweites Gutachten eingeholt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

4

Anstatt jemanden juristisch für den Tod von 21 Menschen zur Verantwortung zu ziehen, hat man lieber einen Wissenschaftler öffentlich "hingerichtet". Bitte nicht als Respektlosigkeit interpretieren, denn im Gegensatz zu den Opfern ist Prof. Still ja zum Glück noch am Leben, aber die Presseerklärung  hat schon was von einem Menschenopfer...

 

Wie der M.f.V. oben schon schrieb, Fehlverhalten hat offenbar keinerlei juristische Konsequenzen, wenn man nur chaotisch genug vorgeht. Verantwortungsdiffusion als Leitmotiv - es ist eine Schande.

5

Strafprozessuale Erwägungen:

Die strafprozessuale Streitfrage wird sich u.a. zu § 202 StPO ergeben. Danach kann das Gericht durchaus "ergänzende" "einzelne" Beweiserhebungen im Zwischenverfahren anordnen. Die Rechtsprechung sieht dies aber als Ausnahme an - nur Lücken in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft dürfen geschlossen werden. Darauf wird sich das LG Duisburg berufen. Udo Vetter meint dennoch:

"Zwar wird immer betont, das Gericht dürfe natürlich nicht das komplette Ermittlungsverfahren neu aufrollen. Aber spätestens nachdem der Sachverständige sich durch seine Auftritte auch noch der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt hat, hätte es nach meiner Meinung juristisch ausreichend Spielraum gegeben, um auch nach Erhebung der Anklage ein vernünftiges Gutachten einzuholen."

(Quelle: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/04/05/loveparade-wie-kann...)

Das Gericht wird sich demgegenüber darauf berufen, man habe ja in diesem Sinne den Gutachter umfassend ergänzend befragt. Ein neues Gutachten einzuholen, sei auf Grundlage des § 202 StPO nicht zulässig gewesen, da es eine so zentrale Rolle in der Anklage gespielt habe.

 

Auch war zu erwägen, ob das Gericht die Sache frühzeitig an die Staatsanwaltschaft informell zurückgeben hätte können.

 

Zu  211 StPO: Ja, ein neues Gutachten kann als neues Beweismittel eine neue Anklageerhebung stützen. So z.B.  das OLG Köln, hier:

  http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/2_Ws_364_11_Beschluss_201...

 

Besonders bemerkenswert finde ich folgende Passagen in der heutigen Stellungnahme des Gerichts (Text wie von Lothar Evers in #5 verlinkt):

"Prof. Dr. Still hat seine Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens verletzt. Er hat die verfügbaren Unterlagen nie selber vollständig gesichtet, sondern die eigenständige Auswahl aller für das Gutachten verwendeten Dokumente zwei Mitarbeiterinnen übertragen. Diese Auswahl konnte er mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht selbst prüfen. [...] Er hat sich mit den für Deutschland maßgeblichen Normen und Regeln, die für die Veranstaltungsplanung anzuwenden sind, nicht beschäftigt. [...] Er vermengt die nach deutschem Recht zu unterscheidenden Kategorien der Kausalität einerseits und der Vorhersehbarkeit andererseits. [...] Auch habe Prof. Dr. Still sich selbst nicht als unabhängigen, nicht weisungsgebundenen Gutachter angesehen, sondern als von einem Sicherheitsunternehmen und einer englischen Universität beauftragt betrachtet."

Eine schallende Ohrfeige. Aber wem gebührt sie? Keith Still würde ich, solange ich keine dem widersprechenden Hinweise habe, durchaus einen benefit of doubt in Richtung interkultureller Mißverständnisse einräumen. Tatsächlich frage ich mich, seitdem ich sein Gutachten erstmals las, das ich in seiner Reduktion auf's Wesentliche - ein in britschen Wissenschaftstexten, soweit ich das aus anderen Disziplinen kenne, extrem hochgeschätzter Wert, ebenso faszinierend wie an entscheidenden Fragen vorbei fand bzw. finde: Unterscheiden sich evt. die Anforderungen an eine Beweisführung im britischen und im deutschen Recht? Speziell in Hinsicht Kausalität und individuelle Verantwortlichkeit? Und, seitdem ich eben die Stellungnahme des Gerichts las, stellt sich mir die weitere Frage: Ist die Rolle eines Gutachters im britischen Rechtssystem evt. eine andere als im deutschen?

Aber: Muß ein Gutachter sowas wissen? Er wird doch als Sachverständiger auf seinem Gebiet beauftragt. Nicht als Experte international vergleichender Rechtswissenschaft. Anders ausgedrückt: Hat hier nicht eigentlich die Staatsanwaltschaft massiv versagt? Indem sie den falschen Experten auswählte (keine Deutschkenntnisse, keine Kenntnis deutscher Vorschriften bzw. hiesiger Rechtsgepflogenheiten)? Bzw. indem sie dem von ihr gewählten Experten nicht genug Informationen anhand stellten, welche Erwartungen und Pflichten mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten verbunden sind? Hätte die Staatsanwaltschaft nicht zumindest nach Erhalt des ersten Gutachtens weitere Stellungnahmen anderer Experten anfordern können? Vielleicht sogar müssen? Hergott nochmal, die oben verlinkte konzise Unglücksanalyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji wurde bereits 2012, also schon vor Stills Erstgutachten (2013) veröffentlicht. Da wäre es doch absolut nahe liegend gewesen, die beiden als bereits eingearbeitete, ausgewiesene und überdies deutschsprachige Experten zusätzlich heranzuziehen?

Kurz: Die Ohrfeige geht meines Erachtens eindeutig an die Staatsanwaltschaft. Ich frage mich nur, ob das Landgericht Duisburg das ebenso sieht (aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht explizit ausspricht). Oder ob das Gericht sich tatsächlich (z.B. weil das oben skizzierte Problem eventueller interkultureller Mißverständnisse nicht im Blickfeld war) auf Still eingeschossen haben. Unter'm Stich bleibt aber natürlich zunächst ein Desaster. Was, scheint mir, wenn ich die einleitenden Sätze der Live-Presseerklärung vorhin richtig interpretiere, das Gericht wohl ebenso sieht.

Eine weitere meines Erachtens bemerkenswerte Passage der schriftlichen Stellungnahme des Landgerichts:

"Die Anklage geht davon aus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (15:30 Uhr bzw. 16:02 Uhr) die tragischen Ereignisse unumkehrbar gewesen seien, also unabhängig von weiteren Handlungen zum Unglück hätten führen müssen. Dabei beruft sie sich auf Angaben des Prof. Dr. Still. Dieser allerdings nimmt eine Unumkehrbarkeit des Geschehensverlaufs allenfalls zu deutlich späteren Zeitpunkten an. Für die Frage der Ursächlichkeit etwaiger Planungs- und Genehmigungsfehler für die Todesfälle und Verletzungen kommen auch aus diesem Grund noch mögliche andere Ursachen, insbesondere die später eingezogenen Polizeiketten, die unterlassene Schließung der Zugangssysteme und später entfernte Begrenzungszäune an den Einlassanlagen, in Betracht."

Ja. Da haben wir dann noch eine Ohrfeige. Diesmal eindeutig an die Staatsanwaltschaft. Das überaus bittere ist natürlich, dass in Richtung dieser anderen Ursachen wegen Verjährung nun wohl nicht mehr ermittelt werden wird.

Mir tun die direkt und die mittelbar betroffenen - Opfer, Angehörige, Anwesende, ja auch die (beinahe) Angeklagten bzw. Personen, die in die Planung bzw. Durchführung der Lopa 2010 involviert waren, aber nicht im Fokus der Anklage standen - ausgesprochen leid. Ein Prozess ist (im besten Fall zumindest) auch ein Moment der Katharsis. Dazu wird es, soweit ich das als Nicht-Juristin überblicke, nun vielleicht nicht mehr kommen. In dem Fall bleibt nicht nur der berechtigte Wunsch nach Sühne und Strafe unerfüllt. Sondern auch viele Fragen offen. Und es würde der bittere Eindruck bleiben, von den Organen der Rechtspflege im Stich gelassen worden zu sein.

Tröstlich finde dagegen, dass es so viele Menschen gibt, die in den inzwischen über 5 Jahren seit der Tragödie 2010 so viel Engagement, Zeit und Herzblut in die Aufklärung des Unglücks investiert haben. Ohne Gegenleistungen, und ohne in Verschwörungstheorien abzudriften. Da sind im Rahmen der Loveparade2010-Dokuseite, aber auch hier im Blog, so viele wertvolle Fakten gesammelt, geordnet und unter verschiedensten Aspekten sachlich diskutiert worden. Martina, Pilsbierchen, Jolie, lopachron, Lothar Evers, bluemoonsun, MeisterfürVeranstaltungstechnik, sicher noch viele andere, deren (Nick-)Namen mir gerade nicht einfallen, last but not least natürlich auch Prof. Müller: Als jemand, der seit Jahren am Rande dieser Recherche herumdriftet und sich nur ab und an mit einem kleinen Beitrag eingeklinkt hat, möchte ich einfach mal Danke für eure/Ihre bemerkenswerte Konstanz und Engagement sagen!

5

Sehr geehrte/r sdu,

ja, die Ohrfeige, die deutlich dem Sachverständigen gegeben wurde, gebührte eigentlich der Staatsanwaltschaft - und das ist, immerhin zwischen Zeilen - auch so gemeint, denn die StA hat ihn ausgewählt und angeleitet. Ich vermute auch den von Ihnen genannten Zusammenhang (versch. Begriffe von Kausalität/Fahrlässigkeit im engl. Recht, versch. Rolle des Sachverständigen im Strafprozess). Das Gutachten hat auch eine viel zu starke Rolle in der Anklage bekommen, was jetzt auch dazu führt, dass das Gericht meint, es nicht einfach ersetzen zu können durch ein anderes Gutachten. Auch dies ist eher ein Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.  Und das Heraushalten der Polizeiketten aus dem Ursachenzusammenhang ist ebenfalls eine Entscheidung der StA gewesen, die sie auch noch unzutreffend auf das Gutachten gestützt hat.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Hintergrund: Auszug aus dem Nichteröffnungsbeschluss
der 5. Großen Strafkammer
Die 5. Große Strafkammer hat ihrem 460 Seiten umfassenden Beschluss
vom 30.03.2016 eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
vorangestellt. Dieser wird im Folgenden wiedergegeben. In
dem mit „A. Ergebnis“ überschriebenen Abschnitt führt die Kammer aus:

 

http://www.lg-duisburg.nrw.de/behoerde/loveparade/index.php

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Ich beteilige mich ja normalerweise nicht an Kollegenschelte, aber die Loveparade-Entscheidung ist so dermaßen zum Greifen falsch. Und zwar juristisch, ganz abgesehen von der moralischen Wirkung auf die Angehörigen der Opfer!

Seit wann ist ein Gutachten denn entscheidendes Beweismittel im Strafprozess? Das Fachwissen des Gutachters ist es stattdessen, welches er dem Gericht vermitteln muss, wenn es dort fehlt! Und das kann jeder geeignete SV vermitteln. Und den muss das Gericht selbst auswählen, wenn es den bisherigen nicht akzeptiert.

Liebes LG Duisburg, habt Ihr §§ 73, 78 StPO nicht gelesen? Es reicht, die Kommentierung vor § 72 StPO zu lesen, da ist alles gesagt. Und da helfen auch keine 460 Seiten Beschluss. Was soll das?

Die einzig richtige Entscheidung zu der sofortigen Beschwerde passt auf 1 Seite...

 

Wer dazu weiterlesen will:

http://cagefish.blogspot.de/2016/04/loveparade-2010-oh-je.html

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Die Schuldzuweisung an Prof. Still halte ich für sachlich falsch. Als fachlich kompetenter Gutachter hat er nachvollziehbar erklärt, warum die Katastrophe bei dieser Gestaltung der Versammlungsstätte unausweichlich war. Die Ursachen hätten unabhängig von jedwedem nationalen Recht, Standort oder Jahrhundert zu diesem Ergebnis geführt. Prof. Still hat auch aufgeführt, was die Verantwortlichen versäumt haben. Der Eingangsbereich ist nicht nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet und geplant worden und die Verantwortlichen haben auch kein Risikokataster erstellt, das die Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenpläne gewesen wäre.

 

Das Gericht hätte nach Darlegung der Ursachen (zu wenig Platz für zu viele Menschen, keine Rettungswege, keine effektive Steuerung der Veranstaltung) selber feststellen können und müssen (meine Auffassung), welcher Entscheidungsbefugte wo und wie gegen deutsches Recht und seine eigenen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Die SBauVO NRW schreibt ganz deutlich vor, wie Versammlungsstätten auszulegen und zu betreiben sind. Genau so ist die Versammlungsstätte der Loveparade leider nicht geplant, nicht genehmigt, nicht gebaut und nicht betrieben worden. Hier liegen also Rechtsverstöße vor. Das zugrunde liegende Recht muss jeder in der Veranstaltungsbranche lesen (Berufsausbildung), verstehen und in der Praxis einhalten. Also erwarte ich, dass ein Gericht bei seiner juristischen Argumentation keine Hilfe benötigt, sondern allenfalls bei der Beurteilung technisch-sachlicher Zusammenhänge.

Als Nichtjurist habe ich inzwischen die Vermutung, das Gericht hätte eventuell eine fertig formulierte schlüssige juristische Argumentation erwartet und nicht eine rein technisch sachliche Betrachtung wie offensichtlich in England üblich. Außerdem vermute ich, dass der klare deutliche Text des Gutachtens für deutsche Ohren zu simpel und unjuristisch wirkt. Die Juristen in der Staatsanwaltschaft können sich aber nicht (wie Prof. Still) darauf berufen, deutsches Recht und die Arbeits- und Denkweise deutscher Gerichte nicht zu kennen. Das Gutachten von Prof. Still ist doch nicht allein die komplette Anklageschrift. Was das Gutachten nicht enthält oder enthalten kann, muss doch von der Staatsanwaltschaft und der 90 Mann starken Sonderkommission ermittelt und zusammengetragen werden. Bei den 3400 Zeugenaussagen, 900 Stunden Videomaterial und mehr als 50 Terabyte Daten waren angeblich keine verwertbaren Beweise für eine Anklageerhebung dabei, so dass als Begründung für die Einstellung jetzt hauptsächlich das Gutachten von Prof. Still herhalten soll?

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@ #18 / Meister für Veranstaltungstechnik. Sie schreiben:

"Als fachlich kompetenter Gutachter hat er [Still] nachvollziehbar erklärt, warum die Katastrophe bei dieser Gestaltung der Versammlungsstätte unausweichlich war."

Eben nicht. Das Gericht hat wohl von Still (bzw. von der Staatsanwaltschaft) erwartet, dass er/sie erklärt, weshalb die [lies: genau diese eine, die letzlich konkret eingetretene] Katastophe bereits im Planungsstadium (denn bei den derzeit potentiell Angeklagten handelt es sich ja nur um die Planenden, soweit ich sehe) vorhersehbar bzw. unausweichlich war. Still hat aber in seinem Gutachten primär argumentiert, dass es bei dieser Planung auf diesem Veranstaltungsgelände wohl in jedem Fall zu irgendeiner Katastophe [lies: evt. der Katastophe, die passierte oder, falls man diese Katastrophe an dieser Stelle kurzzeitig hätte abwenden können, zu einer anderen Katastrophe in etwas anderer Form, Stelle oder Zeit] hätte kommen müssen.

Das Bestechende an Stills Argumentation ist meines Erachtens, dass sie so grundlegend ist. Und damit die Bauernopfer-Falle vermeidet. Wir haben hier in den letzten Jahren ja auch immer wieder diskutiert, ob man das Unglück hätte verhindern können. Wenn es z.B. die Polizeikette nicht gegeben hätte. Oder die Polizeikette anders aufgestellt worden wäre. Oder der Bulli nicht durch die verdichtete Menge gefahren wäre. Wenn man die Vereinzelungsanlagen geschlossen hätte. Wenn der Bauzaun nicht dagelegen hätte. Oder, oder, oder .... Letzlich kam bei diesem Diskussionen (meine Sicht) immer wieder heraus: Hätte, wenn, vielleicht, aber zum Einen hatten die einzelnen Beteiligten (z.B. der Bullifahrer, oder der Kommandierende der Polizeikette auf der Rampe, oder der Mensch, der sicher in bester Absicht den Bauzaun über die Gullideckel-plus-Wurzel-Stolperfalle legte, oder der Mensch, der im verzweifelten Versuch, dem Gedränge zu entkommen, zur Treppe strebte) keinen Überblick. Zum Anderen wäre es dann halt 20 Meter weiter oder 20 Minuten später etc. gefährlich geworden. Weil der Eingangsbereich (Vereinzelungsanlagen bis Rampenkopf, je einschließlich plus Umgebung), einfach insgesamt unterdimensioniert und verkorkst gestaltet war (mangelhafte Beschilderung, Verengungen, Stolperfalle, fehlende Ela, Zweiströmigkeit).

Genau diese grundlegende Argumentation wird aber aus Sicht des Landgerichts, so wie ich es lese, nun offenbar als unzulänglich eingestuft. Es mahnt konkrete Hinweise an, Hinweise auf konkrete Abläufe im Hinblick auf konkrete Tatverdächtige, denen es konkrete Pflichtverletzungen zu bestimmter Zeit, die zu einem, und nur zu diesem einen, überdies von den Beteiligten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen vorhersehbaren, Ergebnis führen mußten, zur Last legen möchte. Etwas zynischer ausgedrückt: Anforderungen an eine Beweisführung, so wie sie das Landgericht Duisburg in den jetzt veröffentlichten Texten formuliert, können eigentlich, scheint mir, höchstens in einen Bauernopfer-Prozeß erfüllt werden. Sehr aufschlussreich finde ich diesbezüglich Abschnitt 4 in dem inzwischen veröffentlichten Auszug aus dem Nichteröffnungsbeschluss, siehe: http://www.lg-duisburg.nrw.de/behoerde/loveparade/zt_pi/PI_Auszug-Beschl... (darin S.22-24). Das Gericht schafft es dort, in einem einzigen, mehr als eine A4-Seite füllenden Satz x Sachverhalte aufzuzählen, die (dem Text zufolge so auch seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht) Einfluss auf das Geschehen am Nachmittag des Unglücks hatten. Und es schließt daraus, es sei unklar, ob diese Sachverhalte ihrerseits nicht die Gesamtsituation bzw. das Geschehen so verändert hätten, dass es sich eben de facto evt. nicht mehr um die geplante Situation handelte (für die, und nur für die, man die Planenden zur Verantwortung ziehen könnte). Sondern evt. um eine abgewandelte, für die die Planenden nicht mehr verantwortlich zu machen wären.

Ob eine derartige Argumentation einem Ereignis gerecht werden kann, das sich gerade dadurch auszeichnet, dass in der Vorbereitungs- und Planungsphase alle Beteiligten (Stadt, Lopavent, Ordnungsbehörde) durchgängig sehr großzügig darauf verzichteten, Verantwortlichkeiten, Pflichten und Risiken im Einzelnen klar zu benennen, Zuständigkeiten zu verteilen, und sich dann entsprechend und pflichtgemäß gegenseitig auf deren Erfüllung zu kontrollieren (z.B. das, wie Lothar Evers es so treffend nannte, "Niemandsland" Rampe, für das keiner so recht zuständig sein wollte, und letzlich dann auch nicht war, oder die Ela, die da sein sollte, aber aber von niemandem abgenommen oder angemahnt wurde), sei dahingestellt. Tatsächlich sind es aus meiner persönlichen, nicht juristischen Sicht gerade diese konsensual in Kauf genommenen "Kompetenzlöcher", die Risiken, vor denen jeder die Augen verschloss und sich wohl damit einlullte, dass sich darum doch bestimmt je andere kümmern würden (alternativ et hätt noch immer jot jejange ...), die eigentliche Ursache des Disasters.

Nochmals Zitat #18: "Die Ursachen hätten unabhängig von jedwedem nationalen Recht, Standort oder Jahrhundert zu diesem Ergebnis geführt."

Siehe oben: Die Planungsfehler und Aushandlungsunterlassungen hätten wohl in jedem Fall zu einem katastrophalen Ergebnis geführt. Aber nicht notwendig zu exakt diesem. Hätte man z.B. die Vereinzelungsanlangen zwecks Entlastung der Rampe kleiner gebaut bzw. viel weniger Menschen durchgelassen, dann hätte es wohl keine 21 Tote auf der Rampe gegeben. Aber stattdessen wohl Tote direkt vor den Vereinzelungsanlagen. Hätte der Polizei eine funktionierende Handy-Vorrangschaltung plus effektive Kommunikationsmöglichkeit zum Crowdmanager zu Verfügung gestanden, dann wären die Polizeiketten vielleicht sinnvoller zu koordinieren gewesen. Die von Still monierte grundsätzliche Überfüllungsproblematik im erweiterten Eingangsbereich hätte aber trotzdem Bestand gehabt. Etc. Die offene Frage ist für mich eher: Wäre es mit einer anderen Schwerpunktsetzung der Anklage (oder auch in einem anderen Rechtssystem) effektiv(-er) möglich, Personen für so grundlegende Planungs- und Aushandlungsmängel zur Verantwortung zu ziehen?

Mal ganz abgesehen von solchen grundsätzlichen Fragen: Ich würde ja wirklich gerne mal die Fragen, die das Gericht nachträglich an Still richtete sowie seine Antworten darauf lesen. Falls also jemand irgendwo ein Leak findet ;o) - bitte teilen. Und ich wüßte ausgesprochen gerne, wieviel ihm etwa für sein Gutachten bezahlt wurde. Irgendwie beschleicht mich nämlich zunehmend der Verdacht, dass die Erwartungen an Still, die nun seitens des Gerichts geäußert wurden, vielleicht auch auf ganz praktischer, monetärer Ebene nicht (oder nur zum Preis erheblicher Selbstausbeutung, sprich: Einstellen eines ganzen Mitarbeiterstabs auf eigene Kosten, einschließlich Juristen, Verwaltungsfachleute, Videoexperten, Übersetzer etc.) umsetzbar gewesen wären.

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Jürg Diehl schreibt auf SpOn:

"Polizei und Justiz haben sich um Aufklärung bemüht, daran gibt es keinen Zweifel: .... Doch ergeben sich daraus eindeutige Antworten auf die Fragen nach Verantwortung, Fehlverhalten und Schuld? Leider nicht. Wird es sie geben, wenn man noch mehr ermittelt? Wenn man einen weiteren Gutachter beauftragt? Wenn man all das noch einmal vor Gericht durchgeht? Wohl kaum.

Es ist an der Zeit, die Erwartungen an den Strafprozess als kathartische Kraft zu reduzieren, ja, es ist an der Zeit, die Hoffnung auf Schuld und Sühne sinken zu lassen. Das Strafrecht erscheint ungeeignet, hochkomplexe Unglücksfälle wie die Love Parade in individuelle Schuldportiönchen zu zerlegen und anschließend jedem Verantwortlichen die richtige Sanktion aufzuerlegen. Das zeigen nicht zuletzt die wenig erfolgreichen Prozesse nach der Bahnkatastrophe von Eschede, dem Düsseldorfer Flughafenbrand und dem Einsturz der Eishalle von Bad Reichenhall.

Dass nach der Love Parade so intensiv ermittelt worden ist, war richtig und gut. Und trotzdem kann es in diesem Fall mit 21 Toten und Hunderten Verletzten keine angemessenen Strafen geben. Damit werden wir uns abfinden müssen. Tröstlich ist das nicht, aber es ist wahr."

Recht hat er. Und viel mehr Recht als alle Beckmesser, die hinterher immer alles vorher gewusst haben wollen. Die meinen, es sei Kennzeichen eines "Rechtsstaats", dass es gelingt, für ein schreckliches Unglück immer auch ein paar "Schuldige" haftbar zu machen. Und die jetzt meinen, man tue den  Hinterbliebenen einen Gefallen damit, ihre hilflose Wut wenn schon nicht auf irgendwelche identifizierbaren Love-Parade-Organisatoren, so doch ersatzweise wenigstens auf die Versager in der Justiz zu lenken.

5

Sehr geehrter sdu,

wir sind uns inhaltlich einig. Wenn ich schreibe, dass sie Katastrophe unausweichlich war, dann meine ich wie Sie und Prof. Still, dass je nach Variante sich die Katastrophe zwar anders abgespielt, aber immer eingetreten wäre. Diese Einlass-Situation, zu der auch die fehlenden Rettungswege gehören, musste versagen. Die Besucher hatten keine Chance auf eine sichere Veranstaltung.

Die vom Gericht angeblich nicht erkennbare Zwangsläufigkeit von Handeln und Unterlassen der Verantwortlichen und den furchtbaren Folgen spricht allen professionellen Kenntnissen der Veranstaltungsbranche Hohn. Planung, Genehmigung und Durchführung der Loveparade widersprechen elementar allem, was jemals in dieser Branche in den fachlichen Ausbildungen immer wieder unterrichtet wurde und wird. Kein Azubi würde mit derartigen Fehlern seine Gesellenprüfung bestehen, kein angehender Meister seine Prüfung mit einer solchen Projektarbeit bestehen. Es wird aus gutem Grund auf strikte Einhaltung der geltenden Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften geachtet. Personen, die nicht die sittliche Reife erkennen lassen, sich im Berufsleben dieser Verantwortung zu stellen und diese Verpflichtung zu erfüllen, werden von Prüfungsausschüssen abgelehnt - so habe ich es kennen gelernt.

Die Stärke des Gutachtens von Prof. Still liegt für mich darin, dass er den Planern ganz einfache, elementare Fehler nachweist. Im Falle der Verurteilung hätte man für die Zukunft übrigens auch sehr einfache, pragmatische "Lessons learned" gehabt.

Wie Sie habe ich den Eindruck, dass man vom Gutachter Prof. Still fordert, was eigentlich Aufgabe der gesamten 90-köpfigen Sonderkommission war. Wenn der Prozess nicht stattfindet hat für mich die Justiz versagt. Schon die Ermittlungsdauer war unerträglich. Wozu eigentlich die gesamten Ermittlungen einer 90köpfigen Sonderkommission, wenn das Gutachten von Prof. Still alleine zur Ablehnung reicht? War die jahrelange Arbeit der 90köpfigen Sonderkommission wirklich so wertlos, dass das Gericht hier gar keinen Grund zur Ablehnung benötigte? Die unendlich Fleißigen, die die Videobilder miteinander verknüpften, haben meiner Meinung nach mehr für die Aufklärung geleistet als bisher die Justiz.

 

 

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@#16:

 

Keith Still ist kompetent, aber nicht allkompetent. Wie ich bereits vor vier Jahren schrieb:

Keith Still ist Planer. Er kennt die Polizei- und Feuerwehrarbeit natürlich, aber nur weil er mit Polizei und Feuerwehr bei seiner Arbeit in Kontakt ist. Er selbst hat nie in diesen Reihen gedient. Es ist daher absolut natürlich, dass er die wie Herr Müller es in #104 nennt "globale Sichtweise" ich nenne es "planerische Perspektive" einnimmt, bzw. die Arbeit derer, die unter dieser arbeiten, unter die Lupe nimmt und daher ebenfalls natürlicherweise vor allem dort fehlertechnisch fündig wird. Böse gesprochen könnte man sagen, dass der Gutachter auf einem Auge unfreiwillig blind ist. Was er dadurch nicht sieht, kann es durchaus geben, nämlich Fehler und Schuld bei jenen, die mit der "detailierten Sichtweise" bzw. mit "operativer Perspektive" arbeiten, d.h. in diesem Fall vor allem bei der Polizei.

(#20 in http://blog.beck.de/2011/12/31/love-parade-ermittlungen-kommt-es-2012-zu... )

 

und voriges Jahr:

Die Auswahl von Keith Still als Gutachter hat vordergründig einen neutralen Schiedsrichter auf den Platz gebracht, alleine dadurch, dass er so wenig wie es nur geht mit dem NRW-Sumpf zu tun hat. Allerdings - und ich schrieb das schon vor Jahren hier - scheint mir diese Auswahl auch ein strategischer Schachzug der Staatsanwaltschaft zu sein, um die Polizei aus der Schusslinie zu halten.

"Wenn ich einen Hammer habe, sieht jedes Problem aus wie ein Nagel." Keith Still ist Experte für "Crowd Dynamics". Aber er ist kein Experte für die Arbeit von Einsatzkräften, auch nicht der Polizei und als Brite schon garnicht der deutschen Polizei. Es muss einem gewieften Taktiker von vornherein klar gewesen sein, dass in Stills Gutachten alles mögliche stehen wird, aber kaum etwas über die Polizei.

(#13 in http://blog.beck.de/2015/07/24/f-nf-jahre-und-kein-ende-die-strafverfolg... )

 

Beides ist auch heute noch zutreffend als Antwort auf Ihre Absolutheitszuschreibung an das Expertentum Keith Stills.

 

Nun ist der Prozess genau an diesem Punkt gescheitert. Das war entweder unsäglich dumm von der Staatsanwaltschaft oder unglaublich clever.

 

Aber davon abgesehen, hätte ich mir von Still auch etwas tiefgründigere Betrachtungen erwartet. Letztlich hat er nichts anderes geschrieben als ich im Oktober 2010:

Und jetzt noch eine Überschlagsrechnung: Laut Entfluchtungsgutachten hätte es 3:52 Stunden gedauert, bis 250.000 Personen das Gelände über die beiden Rampen verlassen haben. Dann kann man überschlägig davon ausgehen, dass es ebenso lange dauert, bis diese 250.000 Personen das Gelände über die Rampen betreten, oder nicht? Damitsind wir insgesamt schon bei 7:44 Stunden. Laut Bild.de sind es aber nicht 250.000 Personen, die über Rampe und Tunnel hinein und hinaus gehen, sondern 485.000 Personen. Daher muss man die 7:44 Stunden noch mit 485/250 multiplizieren und erhält ziemlich genau 15 Stunden. Die Veranstaltung sollte aber nur von 10 bis 1 Uhr dauern, also auch 15 Stunden.

Wenn man also sowohl das Entfluchtungsgutachten (Seite 13, "3.1 Szenarien", Fall 4; Ergebnis ab S. 45) wie auch das Bewegungsmodell ernst nimmt, hätte man in höchstem Maße alarmiert sein müssen. Es handelt sich hier nur um eine Überschlagsrechnung, aber in Anbetracht der eindeutig zu erwartenden Ballung des Zustroms, hätte es nur zwei Auswege gegeben: das Entfluchtungsgutachten insgesamt verwerfen oder die Veranstaltung nicht zu genehmigen, bzw abzusagen.

#45 in http://blog.beck.de/2010/09/23/love-parade-unglueck-zwei-monate-nach-den...

 

Das war damals meine "erste grobe Risikoanalyse", die "auf örtliche Gegebenheiten beschränkt" war und die "die Handlungen der die Veranstaltung vor Ort begleitenden Personen nicht berücksichtigt" hat. Dabei habe ich "Planzahlen des Veranstalters zu Grunde gelegt". Ich hätte das doch niemals einem Richter als Entscheidungsgrundlage vorgelegt.

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
liebe strafrechtlich versierten Foristen,
auf der Grundlage meines strafrechtlichen Grundwissens, das ich in der Praxis nie anwenden musste, habe ich ein rechtliches Verständnisproblem. Zusammengefasst geht es doch nur um die Kausalität zwischen Planungsfehlern, bei denen nach meinem Kenntnisstand zumindest bei irgendeinem der Beschuldigten Fahrlässigkeit im Spiel war, und konkretem Taterfolg. Warum ist diese Kausalität - auf Basis meines Examenswissens -zwingend ausgeschlossen? Planungsfehler dürften doch zumindest eine Mit-Ursache gewesen sein. Im Studium lernt man doch, dass spätere Handlungen Dritter (hier etwa: der Polizei) den kausalzusammenhang nicht unterbrechen, wenn die Ursache trotzdem "fortwirkt" (Bsp.: O stirbt durch Unfall eines Rettungswagens nach vorherigem Messerstich, Messerstich für Tod kausal, eine andere Frage ist die der Zurechnung, siehe nachfolgend). Die obj. Zurechnung dürfte auch gegeben sein: bei richtiger Planung hätte doch dieser Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Am Schutzzweckzusammenhang dürften wohl keine Zweifel bestehen. Im Rahmem der Fahrlässigkeitsschuld sehe ich (bei den Fachämtern einer Großstadt) keine rechtlichen Hindernisse. Wo ist mein Denkfehler? Vielen Dank für eine Antwort und Grüße an das Forum.

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Das Gericht wäre sicher verpflichtet gewesen zu verhandeln, wenn die Staatsanwaltschaft zügig Anklage gegen den Oberbürgermeister erhoben hätte. Meines Erachtens spricht viel dafür, dass man dann ohne jahrelanges Verhandeln relativ zügig zu einer Entscheidung hätte kommen können. Stattdessen hat duie Staatsanwaltschaft jahrelang rumgemährt und dann gegen nicht gerade offensichtlich verantwortliche Leute eine Anklage erhoben, die das Landgericht -sichert zu Recht- als völlig ungenügend bewertet hat. Dem Landgericht ist es zu danken, dass es einer jahrelangen Herumprozessiererei unter Bindung der Ressourcen einer ganzen Strafkammer, dann vermutlich Revisionen und erneuter jahreelanger Bindung einer anderen Strafkammer von vornherein einen Riegel vorgeschoben hat. Eine Blamage für die Staatsanwaltschaft !

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@ Nicht-Strafrechtler #23

Ich bin auch kein großer Strafrechtler.

Allerdings meine ich ergeben sich die Hauptprobleme, wie oft in der Praxis, aus den Tatsachenfeststellungen und dem Prozessrecht.

Zunächst mal hält das Gericht den Gutachter für befangen. Einen weiteren Gutachter kann es jedoch, seiner Meinung nach, wegen § 202 StPO, nicht bestellen. Da hört die Geschichte dann eigentlich schon auf. Trifft die Ansicht es Gerichts bzgl. Befangenheit und § 202 StPO zu, ist es beim derzeitigen prozessualen Stand unmöglich einen Verantwortlichen zuzuordnen. Denn dazu sollte ja gerade das Gutachten dienen, das nicht verwertbar ist.

Dann sieht das Gericht inhaltliche und methodische Mängel an dem Gutachten. Selbst wenn der Gutachter nicht als befangen zu behandeln ist, muss aufgrund des Gutachtens feststellbar sein wer wann was falsch gemacht hat. Das Gutachten sollte ja gerade die Frage beantworten ob Planungsfehler vorlagen und wenn ja wer dafür verantwortlich ist. Theoretisch wäre es auch denkbar, dass es die allerbeste Planung gab, die dann nur nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Es hilft auch nichts aus anderen Quellen zu wissen, dass ein Planungsfehler wahrscheinlich ist. Für das Gericht gibt es nur dieses eine Gutachten, das es für seine Betrachtung zugrunde legen darf - soweit natürlich die Ansicht des Gerichts zutrifft, dass es keinen weiteren Gutachter bestellen darf. Wenn aus dem Gutachten nicht zweifelsfrei eine Verantwortlichkeit einer Person oder mehreren Personen zuzuordnen ist, hört da widerum die Geschichte schon wieder auf.

Erst wenn man die Sache in punkto Befangenheit, § 202 StPO und Mängeln am Gutachten anders sieht als das Gericht, kommt man zu den von Ihnen angesprochenen Kausalitätserwägungen. Da muss ich ehrlich gestehen verwundert mich die Ansicht des Gerichts bei dem was aus der Presseerklärung herauszulesen ist, auch etwas. Letztlich wird man da aber abwarten müssen, was in dem Beschluss dazu drinsteht. Die Presseerklärung ist ja sehr auf das wesentliche beschränkt, da kann es auch sein das wichtige Erwägungen durch die Zusammenfassung weggefallen sind.

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Zunächst möchte ich mich dem Dank von sdu an Professor Müller und die hier (und an anderer Stelle) diskutierende Community anschließen. Hier war der Ort und hier wird er in den nächsten Monaten sein, die Katastrophe zu begreifen. In ihrem Tatsachenzusammenhang und in ihrer starfrechtlichen Dimension.

In der Tat war es wohl ein Fehler dem Still - Gutachten diesen Stellenwert in der Anklage beizumessen. Meiner Meinung nach erklärt Still jedoch stringent, die Ursächlichkeit der fehlerhaften Planung und Genehmigung für die Katastrophe:
Die geplante Besucherzahl konnte an den engsten Stellen ohne Rückstau dasGelände weder betreten noch es verlassen. Zwischen Vereinzelungsanlagen und Rampenkopf gab es keine Fluchtmöglichkeiten. Diesen Eingangsbereich nicht zum Veranstaltungsgelände zu zählen war unzulässig also musste man auch hier für Fluchtwege sorgen.

Das kann man den Beteiligten der Pklanung und der Genehmigung verantwortlich zuordnen. Und das reicht meiner Meinung nach zur Eröffnung der Hauptverhandlung. 
Ich hoffe sehr, dass das OLG Düsseldorf, diese Duisburger Entscheidung so nicht durchwinkt und es doch noch zur Hauptverhandlung kommt.
Alternativ brauchen wir einen Untersuchungsauschuss des Landtages NRW, der den Sachverhalt umfassernd aufklärt, einschließlich des juristischen Desasters.

Sehr geehrte Kommentatoren,

ich habe jetzt einmal versucht, die Fragestellungen zu systematisieren und dies auch oben in den Beitrag gesetzt:

Drei Fragen

Bei der Beurteilung der derzeitigen Situation sind m.E. drei Fragen zu unterscheiden. Ich habe diese Fragen einmal zusammengestellt und ein paar mögliche Antworten formuliert. 

1. Wer bzw. was ist die Ursache des Anklage-Dilemmas? 

a) Die Staatsanwaltschaft, die eine unschlüssige Anklage formuliert hat und als zentrales Beweismittel ein nicht tragfähiges Gutachten präsentierte

b) Ein Gutachter, der methodisch/inhaltlich fehlerhaft gearneitet hat und noch dazu sich unprofessionell verhalten hat (in Bezug auf Auslösen eienr Besorgnis der Befangenheit)

c) Eine Kombination von a) und b)

d) Keine dieser Möglichkeiten, das LG Duisburg liegt falsch, die Anklage  ist plausibel genug, um das Hauptverfahren zu eröffnen.

2. Konnte das LG Duisburg (und prognostisch: kann das OLG Düsseldorf) das Anklagedilemma selbst lösen?

a) Ja, die Anklage hätte einfach zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet werden können. Streitfragen hätte man im Hauptverfahren klären können.

b) Ja, die Strafkammer hätte - nach § 202 StPO - selbst ergänzende Beweiserhebungen durchführen können, um sodann auf besserer Grundlage zu eröffnen.

c) Ja, die Kammer hätte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig veranlassen müssen, ein besseres Gutachten vorzulegen und die Anklage besser zu konkretisieren, um sodann auf besserer Grundlage zu eröffnen.

d) Nein, das Gericht konnte nicht selbst die Anklage verbessern oder die Staatsanwaltschaft von ihrem falschen Pfad abbbringen, die Nichteröffnung war konsequent/richtig, da die Anklage grundlegend verfehlt war.

3. Was folgt nun für die weitere strafrechtliche Aufarbeitung der Loveparade 2010?

a) Das OLG wird das LG Duisburg korrigieren und doch noch das Hauptverfahren eröffnen

b) Die Staatsanwaltschaft wird ein neues Gutachten vorlegen (§ 211 StPO), erneut anklagen, und dann kann eröffnet werden.

c) Die strafrechtliche Aufarbeitung ist voraussichtlich völlig gescheitert und wird auch nicht wieder aufgenommen.

 

Vielleicht möchten Sie in der Diskussion Ihre Auffassung dazu bzw. Ihre weiteren Antwortmöglichkeiten darlegen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Evers,

vielen Dank für Ihre freundlichen Worte (ebenfalls für diejenigen von sdu).

Sie schreiben:

In der Tat war es wohl ein Fehler dem Still - Gutachten diesen Stellenwert in der Anklage beizumessen. Meiner Meinung nach erklärt Still jedoch stringent, die Ursächlichkeit der fehlerhaften Planung und Genehmigung für die Katastrophe:

Die geplante Besucherzahl konnte an den engsten Stellen ohne Rückstau dasGelände weder betreten noch es verlassen. Zwischen Vereinzelungsanlagen und Rampenkopf gab es keine Fluchtmöglichkeiten. Diesen Eingangsbereich nicht zum Veranstaltungsgelände zu zählen war unzulässig also musste man auch hier für Fluchtwege sorgen.

Das kann man den Beteiligten der Pklanung und der Genehmigung verantwortlich zuordnen. Und das reicht meiner Meinung nach zur Eröffnung der Hauptverhandlung. 

 

Ich gehe damit nicht konform, denn der Nachweis, dass bei Planung/Genehmigung Fehler gemacht wurden, genügt eben nicht zum vollständigen Tatnachweis.  Ich wiederhole hier meinen Kommentar vom 28.02.2015:  "Es sind sowohl Planung als auch Genehmigung dieses Events in einigen Punkten gefährlich undurchdacht, fehlerhaft und am Ende auch rechtswidrig erfolgt. (...) Dass die Zu- und  Abwege für die erwarteten Besuchermassen nicht ausgereicht hätten, ist unter allen, die sich auch nur ein bisschen intensiver mit der Materie befasst haben,  common sense. (...) Dies genügt aber - und das haben ich und andere, die sich mit dem Strafrecht etwas besser auskennen als mit dem Bau- und Ordnungsrecht immer wieder betont - NICHT, um eine strafrechtliche Anklage und ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung und Köperverletzung zu begründen. Denn außer einer Sorgfaltspflichtverletzung gehören dazu Kausalität und objektive ZUrechnung des  KONKRETEN ERFOLGs (nicht irgendeines hypothetischen Erfolgs, der ohnehin eingetreten wäre). Wenn man sich die Entwicklung des konkreten Erfolgs anschaut, der hier wie bei keiner anderen Katastrophe minütiös dokumentiert ist, dann sind aus der Dynamik der Entwicklung verschiedene tatsächliche Ursachen/Bedingungen erkennbar. Ich weise nur auf zwei Quellen hin: a) Meine Beschreibung des Ablaufs, die im September 2010 erstellt wurde und sich seither nur marginal geändert hat, b) Die fundierte wissenschaftliche Analyse von Helbing/Mukerji. Beide Quellen sind oben unter dem Beitrag verlinkt.

In beiden Reports spielen u.a. die Polizeiketten eine Rolle, als von Menschen initiierte Ursachen, die Ort und Zeit der tödlichen Turbulenz wesentlich mitbestimmt haben. Natürlich sind diese Polizeiketten nicht isoliert zu betrachten, sondern geschahen auf dem Hintergrund der ungenügenden Planung und rechtswidrigen Genehmigung dieser Veranstaltung. Und diese Polizeiketten wurden natürlich nicht vorsätzlich errichtet, um Menschen zu schaden, sondern geschahen in bester Absicht, eine Stauung an anderer Stelle zu verhindern. Ob tatsächlich eine konkrete Person aus den Reihen der Polizei persönlich schuldhaft gehandelt hat, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Aber: Die Staatsanwaltschaft hat offenbar die Rolle der Polizeiketten versucht aus dem Ereignis ganz herauszuhalten. Vielleicht aus falsch verstandener "Solidarität" mit den Polizeibehörden, vielleicht auch, weil sie zutr. meinte, es sei keinem Polizeibeamten ein pers. Vorwurf zu machen. Dennoch: Ohne die Polizeiketten ist die Ursachenkette zum konkreten Erfolg unvollständig. Und dies ist auch eine wesentliche  Lücke im Still-Gutachten, die durch Fragen an ihn jetzt geklärt werden muss.

(...)  diese jüngste Verzögerung ist sehr ärgerlich, denn sie beruht darauf, dass dem Gutachter Still nicht alle Fragen gestellt wurden, die erforderlich gewesen wären, um die KONKRETE Verursachung des Unglücks zutreffend einzuschätzen. Noch einmal, es genügt für die §§ 222, 229 StGB  NICHT, die abstrakte oder konkrete Gefährdung durch ungenügende Planung und Genehmigung zu belegen, es muss die Verursachung des konkreten Erfolgs (d.h. der Tod und die Verletzung dieser Individuen an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt) nachgewiesen werden. Dass die Veranstaltung möglicherweise ohnehin irgendwann und irgendwo in einer Katastrophe geendet hätte, ist für diese Schlussfolgerung nicht relevant."

Soweit mein Kommentar vom Februar 2015. Die Staatsanwaltschaft hat einen falschen Weg beschritten, indem sie in der Anklage das konkrete Geschehen allein als vorhersehbare Folge der fehrlerhaften Planung angesehen hat. Dem Gutachter ist vorzuwerfen, dass er trotz Nachfrage sich nicht mit der Situation bei der Loveparade am 24.07.2010 befasst hat, sondern nur mit deren Planung. Trotz der Möglichkeit durch die unzähligen Fotos und Videos zu einer relativ guten Schätzung der tatsächlichen Besucherzahlen und deren zeitlichem Verlauf zu gelangen, hat der Gutachter davon abgesehen, diese tatsächliche Besucherschätzung in seinem Gutachten zu berücksichtigen. Seine Antwort auf die staatsanwaltliche Frage, ob die Polizeiketten irgendwie mitursächlich gewesen sein könnten, ist geradezu beschämend.

Ich hoffe sehr, dass das OLG Düsseldorf, diese Duisburger Entscheidung so nicht durchwinkt und es doch noch zur Hauptverhandlung kommt.

Das hoffe ich auch.

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Beschämend? Ich frage mich ob sie das Gutachten überhaubt gelesen haben? Still sagt klar, die Besucheraufstauungen hinter den Polizeiketten war vorhersehbar, in den Tunnels allerdings geschah dies durch das Öffnen der Schleusen. Sie denken wohl Still hätte ermitteln müssen, warum die Schleusen offen waren.
Dazu hätte Still noch beurteilen müssen, ob das Versagen der Planung, das Versagen der operativen Leitung überstrahlt oder umgekehrt. Wenn sie das Gutachten lesen, stellen sie fest, dass die Interpretation der StA reine Willkür ist. Still hat beide Seiten, zugrundeliegende Ursachen (distal cause) und unmittelbare Ursachen (proximate cause), in eigenen Kapiteln benannt. Die hanebüchene Interpretation von der alleinigen Schuld der Planer/Genehmiger liegt allein bei der StA.

Sehr geehrter Nicht-Strafrechtler,

Sie schreiben/fragen:

Zusammengefasst geht es doch nur um die Kausalität zwischen Planungsfehlern, bei denen nach meinem Kenntnisstand zumindest bei irgendeinem der Beschuldigten Fahrlässigkeit im Spiel war, und konkretem Taterfolg. Warum ist diese Kausalität - auf Basis meines Examenswissens -zwingend ausgeschlossen?

Sie ist nicht zwingend ausgeschlossen, sondern einfach nicht hinreichend nachweisbar in der Anklsge begründet.

Planungsfehler dürften doch zumindest eine Mit-Ursache gewesen sein. Im Studium lernt man doch, dass spätere Handlungen Dritter (hier etwa: der Polizei) den kausalzusammenhang nicht unterbrechen, wenn die Ursache trotzdem "fortwirkt" (Bsp.: O stirbt durch Unfall eines Rettungswagens nach vorherigem Messerstich, Messerstich für Tod kausal, eine andere Frage ist die der Zurechnung, siehe nachfolgend). Die obj. Zurechnung dürfte auch gegeben sein: bei richtiger Planung hätte doch dieser Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden. Am Schutzzweckzusammenhang dürften wohl keine Zweifel bestehen. Im Rahmem der Fahrlässigkeitsschuld sehe ich (bei den Fachämtern einer Großstadt) keine rechtlichen Hindernisse. Wo ist mein Denkfehler?

Sie machen gar keinen Denkfehler, genau so könnte die Anklage begründet werden. So wurde sie jedoch nicht begründet.

Das führt zur Frage, was das LG in diesem Fall (schlecht begründete Anklage) machen sollte - s.o. meine Frage 2.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Nachher weiß immer jeder alles besser, vor allem immer die Staatsanwaltschaft. Und wer zu derartigen Veranstaltungen geht, weiß dass dort mit Paniken und vielen weiteren nicht immer sicher beherrschbaren Vorfällen zu rechnen sein muss und nimmt das in Kauf. Das LG Duisburg liegt wahrscheinlich gar nicht so unklug daneben.

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Gast schrieb:

Nachher weiß immer jeder alles besser, vor allem immer die Staatsanwaltschaft. Und wer zu derartigen Veranstaltungen geht, weiß dass dort mit Paniken und vielen weiteren nicht immer sicher beherrschbaren Vorfällen zu rechnen sein muss und nimmt das in Kauf. Das LG Duisburg liegt wahrscheinlich gar nicht so unklug daneben.

Das halte ich doch für etwas sehr zynisch. Natürlich ist es nie gänzlich auszuschließen, dass bei solchen Großveranstaltungen etwas passiert. Allerdings gibt es genug Gremien, die sich im Vorhinein mit der Veranstaltung zu befassen und diese abzusegnen haben, gerade auch unter Sicherheitsgesichtspunkten. Dazu kommen dann die Sicherheitsvorkehrungen vor Ort. Da kann man den Besuchern nicht eine Art "eigenverantwortliche Selbstgefährdung" vorwerfen.

Das LG Duisburg stößt sich auch nicht daran, sondern am konkreten Tatnachweis. Das ist ein himmelweiter Unterschied.

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Sehr geehrter Gast, Sie schreiben:

Nachher weiß immer jeder alles besser, vor allem immer die Staatsanwaltschaft. Und wer zu derartigen Veranstaltungen geht, weiß dass dort mit Paniken und vielen weiteren nicht immer sicher beherrschbaren Vorfällen zu rechnen sein muss und nimmt das in Kauf. Das LG Duisburg liegt wahrscheinlich gar nicht so unklug daneben.

Dass man mit "Paniken" (eine Panik gab es nicht, sondern eher ein langsames Zerquetschen im Gedränge) rechnen muss, wenn man zu solch einer Veranstaltung geht, führt nicht dazu, dass strafrechtliche Verantwortlichkeiten im Einzelfall ungesühnt bleiben sollten. Aufgrund der häufigen Unfälle im Straßenverkehr muss jeder, der an der "Veranstaltung" Straßenverkehr teilnimmt, damit rechnen, bei einem Unfall verletzt oder getötet zu werden, die statistische Wahrscheinlichkeit ist bei regelmäßiger Verkehrsteilnahme - grob geschätzt - kaum weniger hoch als diejenige, auf einer jährlichen Großveranstaltung in ein gefährliches Gedränge zu geraten. Das ändert nichts daran, dass jährlich tausende Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung im Straßenverkehr angeklagt und verurteilt werden, nach im Vergleich zur hiesigen Ermittlung sehr sehr kurzem Prozess.

Niemand will Veranstalter, Verwaltungsmitarbeiter oder Polizeibeamte wegen vorsätzlicher Straftaten anklagen. Es geht auch nicht um hohe Strafen. Es geht darum festzustellen, ob -  wie nach einem verschuldeten Unfall im Straßenverkehr - jemand fahrlässig gehandelt hat und damit die schwerwiegenden Folgen mitverursacht hat.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@ Nicht-Strafrechtler #23

 

Ich meine, dass der Nicht-Strafrechtler gar nicht so falsch liegt.

 

Um beim Beispiel zu bleiben: Jedes Jahr werden eine Vielzahl von Personen wegen fahrlässiger Tötung / KV im Straßenverkehr verurteilt, obwohl nicht zu 100% aufgeklärt ist, was nun genau den Unfall verursacht und das Opfer verletzt bzw. getötet hat. Zur Verurteilung führen der Kausalzusammenhang und die Adäquanz über die Pflichtverletzung, die das Risiko erhöht hat (zu hohe Geschwindigkeit, zu geringer Abstand etc.). Wenn sich diese konkrete Risiko im Unfall verwirklicht hat, reicht das für eine Verurteilung aus, ohne dass zu 100% festgestellt werden muss, welche Kausalkette nun genau abgelaufen ist. Und zwar solange ausgeschlossen werden kann, dass sich irgend eine andere Ursache dazwischengeschoben hat.

 

Auf die Love Parade 2010 übertragen würde das bedeuten: Wenn die Planung pflichtwidrig davon ausging, dass 250.000 Besucher (oder 475.000, je nach Tatsachengrundlage) kontrolliert auf das Gelände zu führen waren, und das eine reine Hoffnung ohne ausreichende Tatsachengrundlage war (=Pflichtverletzung), dann dürfte sich diese Pflichtverletzung ganz konkret in den Toten und Verletzten ausgewirkt haben. Die Polizeiketten / Ausführungsfehler bei der Besuchersteuerung etc. dürften nur beigetragen haben, jedoch keine allein entscheidende Ursache gesetzt haben.

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich hierzu aus den 100 Aktenordnern mit Material und der Anklage keine hinreichenden Feststellungen treffen lassen, so dass ich die Ablehnung der Eröffnung für grundfalsch halte. Was ich zu der Rechtsansicht der Kammer zum Gutachten meine, habe ich weiter oben hinreichend deutlich gemacht. Die Idee mit der Befangenheit und § 202 StPO ist schlicht Quatsch.

 

Die Frage ist nur: Wie kann man dem OLG helfen, die richtige Entscheidung zu treffen? Weiß jemand, welcher Senat zuständig sein wird? Gibt es Vorschläge zu geeigneten Gutachtern?

 

Ich meine nämlich, das OLG kann das Verfahren nur retten, wenn es im Beschwerdeverfahren ein eigenes Gutachten einholt (ja, das darf es, denn es muss die richtige und vollständige Entscheinung in der Sache treffen, §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO) und dann - je nach Ergebnis - eröffnet oder eben nicht.

 

Was meint der Rest?

 

Das Problem mit vergleichen mit dem Strassen verkehr ist die Zeit.

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Eine Ergänzung:

 

Wenn man die Begründung der Ablehung durch das LG Duisburg aufmerksam liest, so wird daraus - meine ich - ein Fehler in der Grundannahme deutlich, der dann auch - neben der Kritik am Gutachten - zu der ablehnenden Entscheidung geführt haben dürfte.

 

Die Kammer meint offenbar, dass eine Verurteilung auch deshalb unwahrscheinlich sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Planung der Lenkung der Menschenströme in der Theorie hätte funktionieren können (frei übersetzt aus den Erwägungen der Kammer). Konkret: Wenn das "Crowd Management" am Tattag so wie geplant theoretisch hätte funktionieren können, kann ein strafrechtlicher Fahrlässigkeitsvorwurf (nach Auffassung der Kammer) nicht gemacht werden.

 

Der Ansatz ist aber mE falsch. Wie schon vielfach kommentiert und von Prof. Müller in den bisherigen Zusammenfassungen einwandfrei hersugearbeitet (siehe z.B. http://blog.beck.de/2010/07/28/love-parade-wie-wurde-die-katastrophe-ver...), lässt dieser Rechtsgedanke außer acht, dass eine geplante Steuerung der Besucherströme auch deshalb nicht funktionieren kann, weil die Welt eben nicht perfekt ist und sich Menschenströme eben nur bedingt steuern lassen. Grundlage des Vorwurfs (und der Anklage) dürfte daher richtigerweise sein, dass unter anderem die geplante Besuchersteuerung angesichts der erwarteten (und auch der tatsächlich eingetretenen) Besucherzahlen praktisch nicht funktionieren konnte, ganz egal welche weiteren Ursachen noch hinzugetreten sind.

 

Die ergänzende Beweisfrage an den künftigen Sachverständigen müsste daher lauten: Konnte die geplante Besuchersteuerung praktisch so funktionieren, und - wenn nein - war dies für einen pflichtgemäß handelnden Beteilgten erkennbar?

 

Diese Frage ist mE bereits durch die Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji erschöpfend beantwortet. Sie ist aber - meine ich - auch in dem vielkritisierten Kurzgutachten von Keith Still bereits genau so beantwortet.

 

 

 

Sehr geehrter Herr  Eßer,

Sie schreiben:

Jedes Jahr werden eine Vielzahl von Personen wegen fahrlässiger Tötung / KV im Straßenverkehr verurteilt, obwohl nicht zu 100% aufgeklärt ist, was nun genau den Unfall verursacht und das Opfer verletzt bzw. getötet hat. Zur Verurteilung führen der Kausalzusammenhang und die Adäquanz über die Pflichtverletzung, die das Risiko erhöht hat (zu hohe Geschwindigkeit, zu geringer Abstand etc.).

Ganz so einfach ist es nicht, denn - strenger als im Zivilrecht - gehört nach h.M.  dazu auch der so genannte Pflichtwidrigkeitszusammenhang, d.h. es muss jeweils nachgewiesen werden, dass die Pflichtverletzung nicht nur das Risiko des Schadenseintritts erhöht hat, sondern dass der Schadenseintritt auch tatsächlich die Verwirklichung DIESES Risikos war. Als krasses Beispiel, das ich selbst nicht völlig mittrage, kann der Radfahrerfall genannt werden (BGHSt 11,1). Es muss bewiesen werden, dass das Risiko dieses Unfalls durch die Pflichtverletzung nicht nur relevant erhöht wurde, sondern sich im konkreten Unfall verwirklicht hat.

Auf die Love Parade 2010 übertragen würde das bedeuten: Wenn die Planung pflichtwidrig davon ausging, dass 250.000 Besucher (oder 475.000, je nach Tatsachengrundlage) kontrolliert auf das Gelände zu führen waren, und das eine reine Hoffnung ohne ausreichende Tatsachengrundlage war (=Pflichtverletzung), dann dürfte sich diese Pflichtverletzung ganz konkret in den Toten und Verletzten ausgewirkt haben.

Im Unterschied zum Radfahrerfall enthielt lt. Gericht die Anklage eben nur unzureichende Ausführungen zum tatsächlichen Geschehen bei der Loveparade. Der bloße Nachweis der Plichtverletzung und die Annahme, dadurch sei das allg. Risiko eines Gedränges erhöht worden, genügt eben nicht. Stellen Sie sich vor, es seien bei der Loveparade tatsächlich nur viel weniger Leute als vorausgesehen gekommen, dann hätte sich der Planungsfehler - zu enge Zugangswege - auf ein trotzdem an irgendeiner Stelle des Geländes eintretendes Gedränge (zB vor einer Bühne) gar nicht ausgewirkt. Ebenso wenig konnte es sich auf das tatsächliche Geschehen (Massenturbulenz auf der Rampe) auswirken, wenn etwa an entfernter Stelle des Geländes ein Notausgang gefehlt hat.

Die Polizeiketten / Ausführungsfehler bei der Besuchersteuerung etc. dürften nur beigetragen haben, jedoch keine allein entscheidende Ursache gesetzt haben.

Zwei Einwände:

1. Ich behaupte nicht, dass die Polizeiketten ALLEIN die entscheidende Ursache gesetzt haben, ich behaupte lediglich - und das lässt sich ziemlich gut belegen - dass das Geschehen an diesem Ort ohne die Polizeiketten nicht zu erklären ist. Und dieser  Ort (unteres Rampendrittel) war besonders gefährlich für ein Gedränge, weil es nach den Seiten hin Mauern gab und zudem die vorhandene Treppe den (trügerischen) Eindruck eines "Auswegs " vorgab. Ein Gedränge am oberen Rampenkopf, das ohne Polizeieinwirkung allein durch die falsche Zugangsplanung ja tatsächlich entstanden ist, war konkret viel weniger gefährlich (Platz zur Seite hin) und hat konkret auch nicht unmittelbar zum Tode oder zur Verletzung von Besuchern geführt. Es war allerdings Ausgangspunkt für das fehlerhafte polizeiliche einschreiten und insofern mittelbar ursächlich für das tödliche Gedränge weiter unten.

2. Es muss ein Vergleich stattfinden zwischen a) der nach pflichtgemäßer Planung  noch zulässigen Anzahl von Besuchern pro Stunde, die die Zugangswege benutzen und b) der Zahl, die tatsächlich am 24.07. im Umfeld der  Unglückszeit da waren und die Zugangswege benutzen wollten. Das konkrete Geschehen im unteren Rampendrittel lässt sich nur dann mit diesen Planungsfehlern erklären, wenn tatsächlich zum Zeitpunkt des Unglücks bzw. vorher eine Anzahl von Personen auf das Gelände gelangen wollten, die von der  pflichtwidrigen Planung erfasst waren. Wäre die Planung der Zugangswege z.B. für 20.000 / Stunde noch pflichtgemäß gewesen, dann hätte eine verfehlte Planung nur dann das Risiko für DIESES Gedränge  erhöht, wenn tatsächlich vorhersehbar mehr als 20.000 Personen da gewesen wären, nicht aber, wenn es tatsächlich weniger waren und das Gedränge trotzdem entstanden ist.  Ohne eine nachweisbare Aussage zu den tatsächlichen Besucherzahlen geht es nicht, selbst wenn eindeutig fahrlässig geplant wurde. In einer früheren Diskussion hier im Blog genau dazu schrieb  Kommentator eins: Wenn eine Brücke fehlerhaft geplant wurde und statt 1000 Personen nur 400 tragen kann, dann sind die Architekten dran, wenn die Brücke  einstürzt. Kommentator zwei: Ja, aber doch nur, wenn zum Zeitpunkt des Einsturzes auch tatsächlich mehr als 400 Personen darauf waren. Kommentator eins vertritt ihre Ansicht, Kommentator zwei die meine.

 

Unabhängig von diesen Einwänden im materiellrechtlichen  bin ich im prozessrechtlichen Bereich aber viel näher bei Ihnen, soweit Sie Ihre Position im Blog "Cage and Fish" veröffentlicht haben

(Quelle: http://cagefish.blogspot.de/2016/04/loveparade-2010-oh-je.html)

1. Das Gericht wählt grds. den Sachverständigen aus. Nicht das Gutachten ist das Beweismittel, sondern der Sachverstand, der die fehlende Sachkunde des Gerichts kompensieren soll.

2. Das Gericht muss die rechtlichen Fragen selbst beurteilen, insbesondere was die Sorgfaltspflicht angeht.

3. A Da die Aktenlage hier auch die fehlenden Ermittlungen noch ermöglicht (etwa zur Anzahl der Besucher), hätte das Gericht den Mangel der Beweisführung  durch eigene Sachkunde bzw. ein weiteres Gutachten vor Eröffnung beseitigen können. Aufgrund des gesamten Prozesstoffs grds. schließbare Lücken in der Beweislage können nicht nur bei der Eröffnung sondern auch noch im Hauptverfahren geschlossen werden. Im allgemeinen hat das Zwischenverfahren deshalb ja auch nur relativ geringe Bedeutung, die Eröffnung ist der Regelfall. Dass ein Gericht zwei Jahre lang prüft, ist die absolute Ausnahme.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Sehr geehter Herr Müller,

 

sie schrieben:

Ganz so einfach ist es nicht, denn - strenger als im Zivilrecht - gehört nach h.M.  dazu auch der so genannte Pflichtwidrigkeitszusammenhang, d.h. es muss jeweils nachgewiesen werden, dass die Pflichtverletzung nicht nur das Risiko des Schadenseintritts erhöht hat, sondern dass der Schadenseintritt auch tatsächlich die Verwirklichung DIESES Risikos war. Als krasses Beispiel, das ich selbst nicht völlig mittrage, kann der Radfahrerfall genannt werden (BGHSt 11,1). Es muss bewiesen werden, dass das Risiko dieses Unfalls durch die Pflichtverletzung nicht nur relevant erhöht wurde, sondern sich im konkreten Unfall verwirklicht hat.

Sie haben völlig recht, deshalb endeten meine Ausführungen dort auch nicht. Ich schrieb weiter:

Wenn sich diese konkrete Risiko im Unfall verwirklicht hat, reicht das für eine Verurteilung aus, ohne dass zu 100% festgestellt werden muss, welche Kausalkette nun genau abgelaufen ist. Und zwar solange ausgeschlossen werden kann, dass sich irgend eine andere Ursache dazwischengeschoben hat.

Ich glaube, damit sind wir uns auch materiell-rechtlich weitgehend einig.

 

Das jemand anderes auch die prozessrechtlichen Fragen ähnlich sieht, beruhigt mich ein wenig. Bislang sind wir nach meiner Einschätzung allerdings extrem wenige, was mich ein wenig verwundert.

Und noch ein letzter Gedanke für die Praktiker und gleichzeitig ein Appell:

 

Warum hat das Gericht eigentlich zu keiner Zeit von § 202a StPO Gebrauch gemacht? (Wenn es das doch gemacht hat, ziehe ich die Frage zurück, aber ich habe nirgendwo davon gelesen.)

 

Gerade in solchen Mammutverfahren ist es zum einen eine extrem vertrauensbildende Maßnahme, wenn das Gericht nicht einfach durch weise Beschlüsse und die nach der StPO zwingend vorgesehenen Entscheidungen agiert, sondern offen mit allen Beteiligten kommuniziert. So hätten Zweifel am Gutachten bereits frühzeitig mit allen Beteiligten (und ggf. dem Gutachter) erörtert werden können. Vielleicht hätte es ja bereits dann weitere Ideen zur Verfahrensföderung gegeben. So hat das Gericht nach allem, was man aus der Presse und den Presseerklärungen weiß, zwei Jahre lang über der Anklage gebrütet und ist jetzt mit dieser unbefriedigenden Entscheidung herausgekommen. Dass die von der StA nicht einfach hingenmmen wird, liegt auf der Hand. Auch hätte das Gericht in unverjährter Zeit darauf hinweisen können, wen es möglicherweise noch als Verantwortlichen ansieht. Und das auch noch, ohne sich befangen zu machen, denn die Erörterung zur Verfahrensförderung gehört inzwischen zu den Aufgaben des Gerichts (wird gerne übersehen - "haben wir ja noch nie gemacht"). Und die Wahrnehmung dieser kann keine Befangenheit begründen.

 

Ganz abgesehen davon ("ceterum censeo..."), dass ich die Rechtsansicht der Kammer des LG Duisburg ganz grundsätzlich für falsch halte, aber das habe ich weiter oben (#17) ja bereits erläutert .

 

 

 

 

Prof. Dr. Henning Ernst Müller schrieb: "wenn tatsächlich zum Zeitpunkt des Unglücks bzw. vorher eine Anzahl von Personen auf das Gelände gelangen wollten, die von der  pflichtwidrigen Planung erfasst waren."

 

Und da habe ich beim Betrachten der Videos ganz klar den Eindruck, dass es zu diesem Zeitpunkt ohne die Polizeikette nicht zu dieser Katastrophe gekommen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hat die Polizeikette das Problem "künstlich" herbeigeführt. Die Entscheidung die Polizeikette einzurichten wurde allerdings sicherlich nicht auf Grund der aktuellen Zustände alleine gefällt, sondern unter Berücksichtigung einer Erwartung, einer Extrapolation für einen Zeithorizont von 20 Minuten bis einige Stunden in die Zukunft. Und da kann ich das Bedürfnis der Polizeiführung einzugreifen durchaus nachvollziehen, auch wenn die Polizeikette(n) meiner Ansicht nach das falsche Mittel waren.

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An #28 anknüpfend:

 

1. Wer bzw. was ist die Ursache des Anklage-Dilemmas? 

a) Die Staatsanwaltschaft, die eine unschlüssige Anklage formuliert hat und als zentrales Beweismittel ein nicht tragfähiges Gutachten präsentierte

b) Ein Gutachter, der methodisch/inhaltlich fehlerhaft gearneitet hat und noch dazu sich unprofessionell verhalten hat (in Bezug auf Auslösen eienr Besorgnis der Befangenheit)

c) Eine Kombination von a) und b)

d) Keine dieser Möglichkeiten, das LG Duisburg liegt falsch, die Anklage  ist plausibel genug, um das Hauptverfahren zu eröffnen.

Eine Kombination aus c) und d) (d.h. a, b und d): Die Staatsanwaltschaft hat von Anfang an die Polizeiarbeit aus ihren Ermittlungen ausgeklammert, was absurd ist. Auch die Wahl des Gutachters impliziert eine Ausklammerung der Polizeiarbeit. Der Gutachter ist bekannt (und durchaus auch gerade deswegen bei großen Teilen der Branche geachtet, berühmt und geradezu beliebt) dafür ein starker (Über-)Vereinfacher zu sein, der stolz darauf ist und das auch regelmäßig betont, dass er in seiner Arbeit mit ganz wenigen Werkzeugen auskommt. Diese Grundausrichtung seiner Arbeit kommt auch in diesem Gutachten zum Ausdruck. Das Gericht hat die Minderheitenmeinung in der Branche zu dieser Arbeitsweise nun zum ersten Mal laut und publik ausgesprochen. Das Gericht - nun komme ich zu d) - hat den Gutachter aber stellenweise offenbar auch - trotz der Schlichtheit der Argumentation - nicht verstanden. Der Gutachter wollte die Schwächen der Planung auch dadurch offenlegen, indem er Widersprüchlichkeiten in der Planung herausarbeitete. Dafür musste er natürlich die Zahlen der Planung verwenden. Zum genannten Zweck ist das konsequent, nachvollziehbar und sachlich richtig. Das Gericht benennt hier also Schwäche im Gutachten, die keine ist. Ob die Streichung dieses Kritikpunktes zur Zulassung des Prozesses geführt hätte, kann ich nicht sagen. Vermutlich eher nicht.

2. Konnte das LG Duisburg (und prognostisch: kann das OLG Düsseldorf) das Anklagedilemma selbst lösen?

a) Ja, die Anklage hätte einfach zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet werden können. Streitfragen hätte man im Hauptverfahren klären können.

b) Ja, die Strafkammer hätte - nach § 202 StPO - selbst ergänzende Beweiserhebungen durchführen können, um sodann auf besserer Grundlage zu eröffnen.

c) Ja, die Kammer hätte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig veranlassen müssen, ein besseres Gutachten vorzulegen und die Anklage besser zu konkretisieren, um sodann auf besserer Grundlage zu eröffnen.

d) Nein, das Gericht konnte nicht selbst die Anklage verbessern oder die Staatsanwaltschaft von ihrem falschen Pfad abbbringen, die Nichteröffnung war konsequent/richtig, da die Anklage grundlegend verfehlt war.

Das völlige Fehlen der Beleuchtung der Polizeiarbeit lässt mich am ehesten auf d) tippen. Das kann das Gericht nicht selbst heilen. Das muss die Anklage tun. Ich will damit überhaupt nicht implizieren, dass irgendein Polizist der Hauptschuldige an den 21 Toten ist. Mit so einem Ergebnis hätte ich extreme Bauchschmerzen. Aber die Polizeiarbeit außen vor zu lassen, ist sicher nicht richtig und sei es nur, um herauszuarbeiten, wie gravierend das Fehlen eines funktionierenden Polizeifunks war.

3. Was folgt nun für die weitere strafrechtliche Aufarbeitung der Loveparade 2010?

a) Das OLG wird das LG Duisburg korrigieren und doch noch das Hauptverfahren eröffnen

b) Die Staatsanwaltschaft wird ein neues Gutachten vorlegen (§ 211 StPO), erneut anklagen, und dann kann eröffnet werden.

c) Die strafrechtliche Aufarbeitung ist voraussichtlich völlig gescheitert und wird auch nicht wieder aufgenommen.

Das ist die schwierigste Frage. Allerdings: es sind nun sechs Jahre um. Was soll noch passieren? Wenn es weiter geht, an welches Jahr wäre für ein Urteil zu denken? 2018? Bemessen am bisherigen Tempo wäre das ein Kraftakt. Zum 10. Jahrestag 2020? Nochmal 6 Jahre, 2022? Ich weiß nicht, was für die Angehörigen schlimmer wäre, ein Ende ohne Urteil oder eine unendliche Geschichte? Wer wäre in der Lage das ganze Geschehen nach so langer Zeit signifikant besser zu begutachten als es bisher geschehen ist?

 

Mir scheint es nicht möglich aufbauend auf unserem geltenden Recht ein - mir subjektiv so erscheinendes - gerechtes Urteil zu fällen. Nach meinem Eindruck haben mehrere Dutzend, vielleicht an die 100 Personen Fehler ganz unterschiedlicher Art gemacht, die allesamt zu diesem Ergebnis beigetragen haben. Es gibt aber keinen einzelnen Menschen, dessen Fehler alleine das Ergebnis gezeitigt hätten. Ich sähe als gerechtes Urteil soetwas wie 100 Personen, die zu einer Geldstrafe von 1000 Euro verurteilt werden. (Bitte jetzt nicht über die Zahl diskutieren.) Das ist aber auf keinem Weg als Ergebnis eines Prozesses denkbar.

Wirklich empörend fand und finde ich nur bestimmtes - aus meiner Sicht - moralisches Fehlverhalten, das von Anfang an offensichtlich nicht justitiabel war, wie z.B. das öffentliche Mobbing von Rolf Cebin durch Thomas Mahlberg. http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duisburg/polizeichef-muss-weg-aid-1....

 

Und als Lektion für die Zukunft sehe ich vor allem eins: bei solchen Veranstaltungen muss immer die Sache und vor allem deren Komplexität im Zentrum stehen und nicht Politik oder wirtschaftliche Interessen. Der Versuch der unlauteren Einflussnahme auf Planer und Genehmiger sollte unter Strafe gestellt werden, auch der Einflussnahme durch öffentliche Meinungsmache.

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Mich wundert, warum die offensichtlichen Unterschiede zwischen verschiedenen Planungsdokumenten, die ein Datum nur wenige Wochen oder gar nur Tage vor der Veranstaltung tragen und den tatsächlich implementierten Strukturen und Prozessen in der juristischen Planung auch vollkommen unberücksichtigt geblieben sind.

So heißt es in einem Dokument "die Rampe muss in voller Breite zur Verfügung stehen", aber sie wurde an der engsten Stelle auf weniger als die halbe Breite eingeschränkt. In einem anderen "Gegenströme treten nicht auf", aber sie fanden von Anfang an und hätten wohl auch bis zum Ende stattgefunden. Aus einem dritten kann man zumindest schließen, dass auch die kleine Rampe hätte Verwendung finden sollen, sie war aber abgesperrt. Man findet die Aussage, dass eine Durchsagenanlage überall zwischen Bahnhof und Gelände vorhanden sein muss. Es gab aber nichts. Man findet eine andere Aussage, dass der Fluss immer aufrecht erhalten werden muss. Er wurde aber gezielt unterbrochen.

Man kann Planern keinen Vorwurf machen, wenn die Planung nicht umgesetzt wird. Ob die Differenzen zwischen Planung und Umsetzung entscheidend waren, vermag ich nicht mit Sicherheit zu sagen (am ehesten wohl die Nicht-Nutzung der zweiten Rampe, deren Einbindung einen Betrieb ohne Gegenströme ermöglicht hätte), aber diese Unterschiede in der juristischen Aufarbeitung oder auch nur einem Gutachten gänzlich unberücksichtigt zu lassen, verblüfft mich doch sehr.
 

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"Für viele sei es ein Schlag ins Gesicht gewesen, dass die damalige Stadtspitze und der Geschäftsführer des Veranstalters nicht auf der Liste der Beschuldigten standen," http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/duisburgs-ob-link-versteht-die-enttaeuschung-id11708596.html

Hier liegt m.E. der schwerste Fehler der Staatsanwaltschaft. Der Versuch, mit Gutachter-Hilfe Subalternen jene Schuld nachzuweisen, die den Chefs hätte zur Last gelegt werden müssen, ist erfreulicherweise in die Hose gegangen. Ich hoffe, dass das OLG daas LG bestätigt.

 

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Sehr geehrter Herr Schulze,

auch wenn ich gut verstehe, dass man sich grämt, dass nicht die "Chefs", sondern Untergebene bei Fahrlässigkeitsdelikten strafrechtliche Konsequenzen  tragen müssen, ist die Beschuldigung der "Subalternen" (hier besser: der Abteilungsleiter) nicht willkürlich. Denn in solchen Fällen geben zwar die Chefs die allgemeine Linie vor ("Loveparade soll dann und dort stattfinden"), doch wird regelmäßig nicht nachzuweisen sein, dass sie dies auch unter Verletzung von Sorgfaltspflichten unbedingt anordnen, zumal ihnen auch der Einblick in Planungsdetails und daher die Möglichkeit, Folgen vorherzusehen, ganz regelmäßig fehlt. Also: politische Verantwortung (im Fall des OB) und wirtschaftliche Verantwortung (im Falle des Hauptsponsors) schon, aber strafrechtliche Verantwortung eher nicht. Die Abteilungsleiter indes, die jetzt angeklagt sind, sind keineswegs nur "kleine" Untergebene, sondern sind dafür ausgebildet, eingestellt und bezahlt worden, selbständig und verantwortlich  (Teil-)Bereiche der Loveparade zu planen, zu genehmigen  und/oder zu organisieren. 

Wenn Sie schreiben:

Hier liegt m.E. der schwerste Fehler der Staatsanwaltschaft. Der Versuch, mit Gutachter-Hilfe Subalternen jene Schuld nachzuweisen, die den Chefs hätte zur Last gelegt werden müssen, ist erfreulicherweise in die Hose gegangen.

dann interpretieren Sie die Entscheidung des Gerichts falsch. Das Gericht hat keineswegs beanstandet, dass die Chefs nicht belangt wurden. Es hat v.a. beanstandet, dass die Pflichtverletzungen nicht genau  (genug) dargelegt wurden und die Kausalität für das tödliche Gedränge in der Anklage nicht hinreichend nachgewiesen sei. Dieser Nachweis  wäre aber bei einer Anklage der Chefs (Sauerland bzw. Schaller) eher noch schwieriger, wenn nicht gar ausgeschlossen (s.o.)  gewesen.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof.Müller, möglicherweiser binb ich unzureichend informiert, aber meines Wissens sind dem OB durchaus sicherheitstechnische Bedenken vorgetragen worden, er hat aber die Veranstaltung unbedingt gewollt. Sofern das zurifft, liegt die Fahrlässigkeit m-E. bereits darin, dass er sich nicht gekümmert hat. Wenn das als nicht ausreichend angesehen würde, dann wären alle Amtsträger dieser Kategorie komplett entbehrlich, dann könnte man sich das Geld für Leute, die sowieso für nichts verantwortlich wären, getrost sparen. Wenn niemand Bedenken vorgetragen hätte und solche auch nicht offensichtlich waren, dann hätte man von Sauerland sicher nicht erwarten können, dass er nach solchen sucht. Aber wenn er trotz Bedenken die Durchführung anordnete, dann trägt er m.E. nicht nur politisch-mioralische Verantwortung, sondern ist der strafrechtlich Hauptschuldige.

3

Sehr geehrter Herr Vontobel,

Sie schreiben:

Beschämend? Ich frage mich ob sie das Gutachten überhaubt gelesen haben? Still sagt klar, die Besucheraufstauungen hinter den Polizeiketten war vorhersehbar, in den Tunnels allerdings geschah dies durch das Öffnen der Schleusen. Sie denken wohl Still hätte ermitteln müssen, warum die Schleusen offen waren.
Dazu hätte Still noch beurteilen müssen, ob das Versagen der Planung, das Versagen der operativen Leitung überstrahlt oder umgekehrt. Wenn sie das Gutachten lesen, stellen sie fest, dass die Interpretation der StA reine Willkür ist. Still hat beide Seiten, zugrundeliegende Ursachen (distal cause) und unmittelbare Ursachen (proximate cause), in eigenen Kapiteln benannt. Die hanebüchene Interpretation von der alleinigen Schuld der Planer/Genehmiger liegt allein bei der StA.

Es sind mir drei gutachtliche Äußerungen Stills bekannt: 1. sein erstes Gutachten an die StA 12/2011, 2. die Beantwortung der Fragen der StA 03/2013 und 3. die Beantwortung der Fragen des Gerichts 06/2015. "Beschämend" bezieht sich auf die Äußerungen im zweiten und dritten Gutachten, jeweils auf die Frage, in welcher Ursachenbeziehung die Polizeiketten zu dem Ort der Massenturbulenz stehen. Im ersten Gutachten wird lediglich festgestellt, dass das geplante Ein/Ausgangssystem die erwarteten Menschenmengen nicht bewältigen konnte und daher ein Gedränge vorhersehbar eintreten musste. Die gutachtlichen Äußerung ist im zweiten Gutachten wesentlich ausführlicher (vierfache Textmenge), in der Liste der "proximate failures" taucht das Wort Polizeikette nicht auf. Auf die konkrete Frage der Staatsanwaltschaft (Frage III-1), inwieweit die Ketten zum konkreten Ereignis beigetragen haben, sind die Antworten äußerst  kurz und wenig aufschlussreich. Die Polizeikette auf der Rampe wird dabei gar nicht angesprochen. Es wird allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass die (vollständige) Schließung der Eingangsbereiche das Gedränge auf der Rampe verhindert hätte.  Im dritten Gutachten (etwa gleicher Textumfang wie das zweite) wird ebenfalls die dritte Polizeikette (auf der Rampe) in die Ursachenbetrachtung nicht einbezogen. Es werden vielmehr Gedränge an den Eingängen und am oberen Rampenende als schon bei der Planung vorhersehbar genannt, nicht aber Entstehung und Folgen eines Gedränges im unteren Rampendrittel - dort, wo es passierte und wo es aufgrund der Umstände besonders schlimme Folgen haben konnte (die es ja auch hatte). Kann sein, dass ich etwas übersehen oder überlesen habe, wenn ja, dann sagen Sie es.

Damit sie mich richtig verstehen: Ich zweifle nicht an der Expertise des Gutachters, aber seine Expertise liegt erkennbar eher in der Beurteilung der Planung von Veranstaltungen mit Fußgängerströmen und den Gefahren, offenbar weniger in der Beurteilung tatsächlicher Ereignisse. Dafür hätte man einen weiteren Experten bemühen müssen, wenn die eigene Sachkunde nicht ausreichte. Die Staatsanwaltschaft trägt einen großen Teil der Verantwortung, denn ihr oblag es, den Sachverständigen im Ermittlungsverfahren auszuwählen und  anzuleiten. Und die bei Anklageerhebung gegebene Interpretation, der Sachverständige habe eindeutig die Verursachung durch die Polizei ausgeschlossen, ist nicht nachvollziehbar - der Sachverständige hat zur Verantwortung der Polizei wenig gesagt, aber diese auch nicht ausgeschlossen. 

Eine andere Frage ist, wie schon geschrieben, ob das Gericht auf die (unzureichende) Expertise und Einschätzung der Staatsanwaltschaft richtig reagiert hat. Stellenweise liest sich der gerichtliche Beschluss wie eine Revisionsschrift der Verteidigung, die nach eienr Verurteilung ein Sachverständigengutachten "zerpflückt" - insofern hat das Gericht m. E. weder die eigene Rolle  als Aufklärungsorgan noch die Funktion des Zwischenverfahrens richtig interpretiert.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Stellenweise liest sich der gerichtliche Beschluss wie eine Revisionsschrift der Verteidigung, die nach eienr Verurteilung ein Sachverständigengutachten "zerpflückt" -

Kennen Sie den Beschluss? Wissen Sie mehr als wir?

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Gast schrieb:

Stellenweise liest sich der gerichtliche Beschluss wie eine Revisionsschrift der Verteidigung, die nach eienr Verurteilung ein Sachverständigengutachten "zerpflückt" -

Kennen Sie den Beschluss? Wissen Sie mehr als wir?

Während ich die zweite Frage allgemein mit "ja" beantworten würde ( ;-) ), findet sich der Beschluss auszugsweise auf den Internetseiten des LG Duisburg:

http://www.lg-duisburg.nrw.de/behoerde/loveparade/zt_pi/PI_Auszug-Beschl...

http://www.lg-duisburg.nrw.de/behoerde/loveparade/index.php weiter unten unter "Hintergrundinformationen"

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