Tagessatzhöhe bei Naturalunterhalt für Ehegatten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.04.2016
Rechtsgebiete: TagessatzhöheStrafrechtVerkehrsrecht|5740 Aufrufe

Meistens gehen Gerichte bei Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht knauserig vor, sondern berücksichtigen Verpflichtungen des Angeklagten eher großzügig. Hier war es aber anders:

Ist der Ehepartner des Verurteilten zwar berufstätig, sein Einkommen für sich betrachtet und im Verhältnis zum Verurteilten aber so gering, dass dieser ergänzend (Natural-)Unterhalt an ihn leistet, so ist auch diese tatsächliche Unterhaltsleistung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe angemessen zu berücksichtigen. (Leitsatz des Gerichts)       In den Gründen der Entscheidung heißt es:   Nach wirksamer Beschränkung des Rechtsmittels ist vom Senat nur die Frage der Tagessatzhöhe zu prüfen (§ 352 StPO). Die Bemessung des Tagessatzes ist ein abgrenzbarer Beschwerdepunkt, der in der Regel - so auch hier - losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. grundlegend: BGH, Beschluss vom 3.11.1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 2, vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 26).   Die Bemessung der Tagessatzhöhe in dem angefochtenen Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.   Das Landgericht hat auf der oben dargestellten Tatsachengrundlage die Tagessatzhöhe auf 50,00 Euro festgesetzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da es die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter nicht hinreichend berücksichtigt hat. In welcher Weise Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, ist zwar letztlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 27, 228). Daraus folgt, dass die Urteilsgründe jedenfalls eine Ermessensüberprüfung ermöglichen müssen (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 40 Rn. 22). Die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind diesbezüglich ausreichend, da die Berufstätigkeit und das Einkommen des Angeklagten mitgeteilt werden und ferner ersichtlich wird, dass abzüglich der an den Sohn monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 250,00 Euro mit diesem Einkommen und den von der Ehefrau erzielten monatlichen Einkünften in Höhe von 1.100,00 Euro brutto der Lebensunterhalt des Angeklagten selbst, seiner Ehefrau und seiner Tochter bestritten werden müssen. Es fehlt jedoch an einer Darlegung, ob bzw. in welcher Weise die Unterhaltsleistungen des Angeklagten gegenüber seiner Frau und seiner Tochter bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Beachtung gefunden haben. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. BGH wistra 2008, 19). Das angegriffene Urteil führt insoweit nur aus, dass die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der monatlichen Nettoeinkünfte des Angeklagten und seiner Unterhaltsleistungen gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 50,00 Euro festzusetzen gewesen sei. Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht nur die dem Sohn des Angeklagten gewährten Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht oder auch die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine in Teilzeit berufstätige Ehefrau und/oder seine minderjährige Tochter zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Brächte man nur die 250,00 Euro Unterhalt für den Sohn in Ansatz, würde sich rechnerisch eine Tagessatzhöhe von 53,67 Euro ergeben. Die Differenz zu der letztlich festgesetzten Tagessatzhöhe wird nicht erläutert. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht möglich, was einen Rechtsfehler darstellt und zur Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe führt. Insoweit merkt der Senat noch an, dass während einer bestehenden Ehe für jeden der Ehepartner die Pflicht besteht, zu einem angemessenen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360a BGB). Diese Pflicht wird grundsätzlich durch Naturalleistungen erfüllt. Diese tatsächlich erbrachten Naturalleistungen sind - wie gezahlter Unterhalt - ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.   Die Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe zwingt hier jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ausreichen, um dem Senat eine eigene Sachentscheidung zu ermöglichen (§ 354 Abs. 1 a S. 2 StPO). Der Senat hat die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 38,00 Euro herabgesetzt.   Dabei ist zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Tochter des Angeklagten ein pauschaler prozentualer Abzug in Höhe von 15% seines Einkommens (vgl. Fischer a.a.O., § 40 Rn. 14) und hinsichtlich der Ehefrau ein solcher von 10% vorgenommen worden. Letzterem Abzug liegen folgende Erwägungen zugrunde:   Für nicht berufstätige Ehepartner ist ein pauschaler prozentualer Abzug von 25% anerkannt (vgl. KG NZV 2010, 530; Fischer a.a.O.). Vorliegend bezieht die Ehefrau des Angeklagten aber ein eigenes Einkommen. Dieses ist mit ca. 760,00 Euro netto jedoch für sich betrachtet und auch im Verhältnis zum Verdienst des Angeklagten so gering, dass es auf der Hand liegt, dass dessen Beitrag zu Familienunterhalt deutlich höher ist und der Angeklagte auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau tatsächlich Unterhaltsleistungen im Form eines Naturalunterhaltes erbringt. Diese Unterhaltsleistungen hat der Senat auf 10% des Einkommens des Angeklagten geschätzt. Das Monatseinkommen der Ehefrau beträgt vorliegend etwa 40% des Einkommens des Angeklagten. Der angenommene pauschale prozentuale Abzug von 10% vom Nettoeinkommen des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau entspricht 40% des anerkannten Abzugs für nicht berufstätige Ehepartner.     Auf der Grundlage des nach diesen Abzügen verbleibenden Einkommens ergibt sich unter Anwendung der Vorgaben von § 40 Abs. 2 S. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 38,00 Euro ((1860,00 Euro – 250,00 Euro – 279,00 Euro – 186,00 Euro) : 30 = 38,17 Euro).           OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.01.2016 - 1 Ss 67/15, BeckRS 2016, 04441

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