Tayyip Erdogan versus Jan Böhmermann wegen Beleidigung
von , veröffentlicht am 11.04.2016
In den nächsten Tagen will die Bundesregierung „sorgfältig und so zügig wie möglich“ das Verlangen der türkischen Regierung vom vergangenen Wochenende nach einer Strafverfolgung des Satirikers Jan Böhmermann prüfen. Gegen ihn waren bereits in der vergangenen Woche mehrere Strafanzeigen nach § 103 StGB „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ bei der Staatsanwaltschaft Mainz eingegangen. Das ZDF hat die ZDFneo-Sendung mit dem als „Schmähkritik“ annoncierten Spottgedicht Böhmermanns zwischenzeitlich aus der Mediathek entfernt.
Man darf gespannt sein, wie die Bundesregierung, die sich in einer Zwickmühle befindet, entscheidet. Darüber wurde gestern Abend intensiv bei Anne Will diskutiert.
Das Spottgedicht isoliert betrachtet, erfüllt in meinen Augen den Tatbestand der Beleidigung. Allerdings stellte Böhmermann das Gedicht in den Zusammenhang von Satire einerseits und strafbarer Schmähkritik andererseits. Nach seinen Worten wollte er gerade belegen, was in Deutschland strafbare Schmähkritik wäre. Was da in der Gesamtschau noch straflose Satire oder schon strafbare Schmähkritik war, ist alles andere als einfach zu beantworten. Der subjektive Tatbestand des § 103 StGB erfordert jedenfalls ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln.
Ich vermute, dass die Bundesregierung – schon um den schwarzen Peter auf die Strafverfolgungsorgane weiterzuschieben– dem Verlangen der türkischen Regierung nachgeben und nach § 104a StGB die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen wird. Dann muss sich die Staatsanwaltschaft Mainz endgültig mit der im vorliegenden Fall rechtlich schwierigen Grenzziehung zur Strafbarkeit bei Satire befassen.
Zum aktuellen Stand hier.
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342 Kommentare
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Also die SPD ist jedenfalls beleidigungsfähig: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1979, Az. 5 Ss 5/79.
Nur hier ist wohl echt unklar, ob nicht doch die Wähler gemeint sind.
Fragt sich nur, wie man dann überhaupt vernünftig über die Parteien lästern kann.
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Hervorhebung von mir:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist doch schon sehr alt. Seitdem hat sich einiges getan in der Rechtsprechung. Die "Soldaten sind Mörder" Entscheidung des BVerfG z.B. ist von 1994.
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http://www.zeit.de/kultur/2016-05/jan-boehmermann-interview
MT kommentiert am Permanenter Link
Vorheriger Beitrag ist von mir.
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"Zurück zu alter Form: In seinem ersten Interview nach dem Abtauchen hat Jan Böhmermann die Kanzlerin scharf attackiert. Sie habe ihn einem nervenkranken Despoten zum Tee serviert." ( http://goo.gl/WdbUKt )
Gibt es niemanden, der Böhmermann einmal verklickern könnte, dass die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit nicht die Demoralisierung seiner Mitmenschen durch Sodomievorwürfe rechtfertigt? Hat dieser überschätzte Nichtsnutz immer noch nicht gelernt, dass man den türkischen Staatspräsidenten, den demokratisch gewählten Repräsentanten eines 80-Millionen-Volkes, besser auch nicht einen "nervenkranken Despoten" nennen sollte? Ich möchte diesen überdrehten Narziss, der seine eigene kleine Person ganz bewußt über das Staatswohl stellt und zum Maßstab unserer Rechtsordnung macht, jedenfalls nicht mehr im deutschen ÖR-Fernsehen zu sehen bekommen!
I. S. kommentiert am Permanenter Link
Hat er ihm tatsächlich Sodomie "vorgeworfen", oder waren die entsprechenden Aussagen in dem Gedicht eben offensichtlich nicht ernst gemeint? Da die Aussagen sich schon in sich widersprechen, wird man wohl von letzterem ausgehen müssen - was übrigens nicht automatisch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung ausschliesst.
Wir können jetzt streiten, ob "nervenkrank" eine Meinungsäußerung ist oder eine nicht ohne weiteres nachweisbare Tatsachenbehauptung und damit beleidigend. Der Aussagenteil "Despot" könnte durchaus als nachgewiesene Tatsachenbehauptung sogar über die Meinungsfreiheit hinaus erlaubt sein.
Die Argumentation mit einer demokratischen Legitimierung ist nämlich nur ein Scheinargument. Denn die demokratische Wahl verhindert nicht, dass der so Gewählte danach zweifelhafte (oder offensichtlich undemokratische) Mittel anwendet, um seine Gegner aus dem Weg zu räumen.
Da muss man nicht gleich ans Ermächtigungsgesetz 1933 und seine Folgen denken, die aktuellen Entwicklungen in Ungarn oder Polen sind auch nicht gerade Belege dafür, dass eine demokratische Wahl zwangsläufig einen demokratisch eingestellten Repräsentanten hervorbringt.
Man kann sich auch fragen, ob "überschätzter Nichtsnutz" nicht beleidigend ist. Die von B. angestoßene Diskussion hat jedenfalls durchaus einen Nutzen - und sei es nur als Ergebnis der juristischen Debatte die mittelfristig geplante Abschaffung der "Majestätsbeleidigung" im deutschen Strafrecht.
Zum Thema "ganz bewusst über das Staatswohl stellt" zitiere ich zum Schluss nochmal das Lied von Extra3:
"Sei schön charmant, denn er hat dich in der Hand"
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Die Causa B., in der vergangenen Woche als Lehrstück über Versuch und Vollendung begonnen, hält noch weit mehr Strafrechtsdogmatik bereit.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-05/jan-boehmermann-sa...
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"Die Bundesregierung hat sich ohne Not zum Büttel gemacht"
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/jan-boehmermanns-erdogan-gedic...
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Erdogan verklagt auch Springer-Chef Döpfner
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/erdogan-verklagt-auch-sprin...
MT kommentiert am Permanenter Link
http://www.spiegel.de/politik/ausland/jan-boehmermann-recep-tayyip-erdog...
Und nicht 100% für den Fall Böhmermann relevant, aber thematisch verwandt:
Würde mich mal interessieren, wo sich das Recht zum Gegenschlag bei einem nur mittelbar Betroffenen in der BVerfG Rechtsprechung findet. Die Entscheidung des Amtsgerichts konnte ich leider bisher nicht im Volltext finden.
MT kommentiert am Permanenter Link
Quelle bzgl. des zweiten Zitats:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/urteil-anwalt-darf-bayerns-innenminist...
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Erdoğan erwirkt mit HÖCKER einstweilige Verfügung gegen Beleidigungen durch deutschen Regisseur
http://www.hoecker.eu/news-erdogan-mit-hoecker-vor-gericht-erfolgreich.html
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http://www.spiegel.de/politik/ausland/jan-boehmermann-recep-tayyip-erdog...
Gast kommentiert am Permanenter Link
.@Ralf_Hoecker Können Sie die Information der dpa bezüglich eines Antrags auf eine EV von Hr Erdogan gg Hr. Döpfner bestätigen?
Ralf Höcker @Ralf_Hoecker
@heuteplus Ja. Und auch, dass das LG Köln heute auf Erdogans Antrag eine eV gegen weiteren Beleidiger erlassen hat. Mehr auf hoecker.eu
https://twitter.com/Ralf_Hoecker/status/729718104511623168?lang=deMT kommentiert am Permanenter Link
Interessante Mitteilung der Kanzlei Höcker an anderer Stelle (Hervorhebung von mir):
http://www.hoecker.eu/news-id484.html
Um es mal provokant zu formulieren: Hat Hr. Erdogan mehr Menschenwürde als Fr. Roth?
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@MT, das ist doch etwas ganz anderes! Es hieß ausdrücklich "im übertragenen Sinne" und es hieß ausdrücklich "mittelbar mitvergewaltigt". Es handelte sich also um keine persönliche Herabwürdigung, sondern um einen im Rahmen von Kausalitätserwägungen gezogenen rhetorischen Vergleich, also um politische Auseinandersetzung. Das Verfahren wäre sicher ausgegangen, wenn man über Frau Roth gesagt hätte, sie sei eine Vergewaltigerin. Es hilft wirklich nicht weiter, ständig Böhmermanns unentschuldbare schweinische Ausfälle mit zulässiger Rhetorik gleichzustellen.
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Korrektur: Statt "Das Verfahren wäre sicher ausgegangen..." muss es heißen "Das Verfahren wäre sicher anders ausgegangen..."
MT kommentiert am Permanenter Link
@ Gast
Lesen Sie bitte nochmal die fett gesetzten Textstellen. Ebenso wie Frohnmaier hat Böhmermann sich zu einem öffentlich kontrovers diskutierten Thema geäußert. Und ebenso hat Böhmermann vorher, zwischendurch und hinter dem Gedicht ausdrücklich den Kontext erläutert. Dazu kommt noch die Widersprüchlichkeit der Zuschreibungen in dem Gedicht.
Es hilft nichts bei Böhmermann immer wieder den Gesamtkontext zu ignorieren. Es behauptet ja auch keiner, Frohnmaier habe das "mittelbar" oder "nicht juristisch" nicht ernst gemeint. Genauso lässt sich kaum behaupten, für Böhmermann habe die Herabwürdigung Erdogans im Vordergrund gestanden, wenn er mit aktuell-politischem Hintergrund minutenlang erklärt es ginge um die Abgrenzung von zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Schmähkritik.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Das erinnert mich an die Geschichte, als meine Mutter ganz begeistert vom Viktualienmarkt kam und erzählte, dass eine Marktfrau zu einem Touristen gesagt haben soll: "Finger weg von meinen Äpfeln, Du Saupreuß, Du japanischer!"
Wie soll man dieses Argument eigentlich verstehen? Dass doch klar wäre, dass niemand zugleich ein Hundskopf und ein Ochse sein kann?
Die singuläre Bezeichnung geht dann aber schon? Und weil sie frei von Widersprüchen ist, muss man dies dann besonders ernst nehmen?
I. S. kommentiert am Permanenter Link
Wenn ein offensichtlicher Widerspruch vorliegt, dann wird man auf einen konkreten Vorwurf kaum mehr abstellen können:
Das kann beispielsweise wichtig sein für die Frage, ob anstelle der Beleidigung üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt. Zieht man beispielsweise die Aussage bezüglich des "Ziegenfickens" aus den Ausführungen von B. heraus und betrachtet diesen isoliert, kann das eine üble Nachrede sein, die Strafe ist höher als bei der Beleidigung. Sieht man die Aussage im Gesamtkontext, wird man aber davon ausgehen müssen, dass keiner dieser Vorwürfe konkret ernst gemeint ist, sondern das Gedicht einfach nur eine beliebige Aneinanderreihung von "Schmähkritik" ist (und dann im Gesamtkontext strafbar wegen Beleidigung oder eben nicht).
Das bedeutet im Umkehrschluss auch nicht, dass jemand, der mit "Türke ... ist ein Ziegenficker" irgendwelche jahrezehntealten dummen Sprüche gegen Türken aufwärmt, zwangsläufig diesen konkreten Vorwurf erhebt und damit strafrechtlich mehr begeht als Beleidigung.
Aber ein vergleichbares Gedicht über einen katholischen Geistlichen, in dem unter vielem anderen Missbrauch von Kindern vorgeworfen würde, wäre "nur" beleidigend, der einzeln stehende Satz, der gleiche Geistliche "ist ein Kinderficker", dürfte schon üble Nachrede sein.
Hier hängt vieles vom Zusammenhang ab.
Gast kommentiert am Permanenter Link
http://meedia.de/2016/05/10/erdogan-anwalt-hoecker-mir-ist-voellig-gleic...
Gast kommentiert am Permanenter Link
http://www.internet-law.de/2016/05/vg-berlin-piratenpartei-darf-schmaekr...
I. S. kommentiert am Permanenter Link
Fast richtig - aber schon innerhalb von Bs Aussagen besteht diese Differenz. Während für das Gedicht alleine die Bezeichnung "schweinische Ausfälle" möglicherweise gerechtfertigt sein könnte (auch wenns um Schafe und Ziegen geht), kann im Gesamtzusammenhang des Beitrags eben die "zulässige Rhetorik" vorhanden sein.
Deshalb wundert mich auch nicht (und ich finde es richtig), dass es rechtlich eins auf die Mütze gibt, wenn man das Gedicht allein für sich rezitieren will. Da fehlts an der "zulässigen Rhetorik" und es bleibt nur die Beleidigung, siehe:
Das Problem ist, dass viele Leute diesen Teil der Meinungsfreiheit nicht verstehen. Überraschung, aber auch jemand, der Menschenrechte mit Füßen tritt, ist ein Mensch und kann sie deshalb in Anspruch nehmen.
Wer sich auf Artikel 5 GG berufen will, sollte zumindest auch Absatz 2 lesen!
Wenn jetzt irgendwelche Leute auf den Zug der "Meinungsfreiheit" aufspringen wollen, müssen sie sich eigentlich schon sehr dämlich anstellen, um zu übersehen, was eigentlich geschützt ist. Denn dass das Gedicht von Böhmermann als solches nicht geschützt ist, sagt er selber auch mehrfach ganz deutlich in seinem Beitrag.
Sich dann hinzustellen und aus Gründen der Meinungsfreiheit allein das Gedicht zu rezitieren, ist genauso Käse, wie einfach mal mit der groben Keule auf Erdogan draufprügeln, wie das beispielsweise Herr Boll offenbar getan hat:
"Boll darf demnach beispielsweise nicht mehr sagen, dass Erdogan ein "grenzdebiler kleiner Schwachmat" sei." (Quelle SpOn, link s. #13)
Das wirkt bei manchen Leuten doch wie Dschungelcamp light - Hauptsache irgendwas zum Thema gesagt, damit man mal wieder in den Schlagzeilen landet.
Es gibt ne Menge Gründe, Erdogan zu kritisieren. Aber zwischen "grenzdebiler kleiner Schwachmat" auf der einen Seite und beispielsweise dem Düsseldorfer Karnevalswagen, der Erdogans Zusammenarbeit mit dem IS gegen die Kurden auf die Schippe nimmt bzw. dem Lied von Extra3 auf der anderen Seite, liegen dann doch Welten. Wo in diesem Bereich der Beitrag von B eingeordnet werden muss, werden Gerichte zeigen. Eindeutig ist es meiner Meinung nach nicht. Es gibt gute Gründe für und gegen eine Verurteilung.
MT kommentiert am Permanenter Link
Und wer auf Absatz 2 hinweist, sollte die Wechselwirkungslehre bedenken.
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https://netzpolitik.org/2016/ifg-ablehnung-des-tages-auswaertiges-amt-ha...
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Seit wann ist eine offenbar neunzeilige Aktennotiz ein "Gutachten"? Nach meiner Ansicht sollte ein Gutachten für ein Examen etc. doch mindestens immer noch zehn Zeilen brauchen. Unglaublich, was man in einer unkontrolliert böhmermanninfizierten Mediengesellschaft alles zum Lesen vorgesetzt bekommt. Schlimmer, als dass hingerotzte Sodomievorwürfe jetzt offenbar als beste demokratische Meinungsfreiheitstradition zu gelten haben, ist, dass juristische Prädikats-Gutachten jetzt nur noch aus neun Zeilen bestehen müssen. Aus unserer ehemaligen Rechtswissenschaft wird ein sodomistischer Quickie. Die Nachlässigkeit, mit der man gegenwärtig vielerorts die Juristerei abseits jeweder gedanklichen Strenge betreibt, ist erschreckend.
OGarcia kommentiert am Permanenter Link
Ein Diskussionsbeitrag von mir zum Fall Böhmermann/Erdogan in einem anderen Blog: https://gabrielewolff.wordpress.com/2016/04/29/deutschland-und-die-tuerk...
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http://www.lg-koeln.nrw.de/behoerde/040_presse/zt_presse/pressemitteilun...
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Erdogan geht in die zweite Instanz
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/erdogan-geht-gegen-axel-spr...
MT kommentiert am Permanenter Link
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/jan-boehmermann-detlef-seif-tr...
MT kommentiert am Permanenter Link
In der Zwischenzeit hat sich einiges getan:
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/schmaehkritik-gegen-erdo...
Böhmermann geht gegen die einstweilige Verfügung vor.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-05/jan-boehmermann-sc...
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Beschwerde von Präsident Erdogan erfolglos
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwan...
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Soeben kommt über Twitter die Meldung, die StA Mainz habe das Verfahren gegen Böhmermann eingestellt. Bin gespannt auf die Begründung.
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Ermittlungsverfahren gegen Jan Bömermann wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts eingestellt
http://www2.mjv.rlp.de/Pressemeldungen/
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Hey, Presse: Morgen, Mittwoch 5.10.2016, werde ich um 16.30 Uhr ausführlich persönlich Stellung nehmen. Mehr hier.
https://twitter.com/janboehm/status/783320425019342852?lang=de
MT kommentiert am Permanenter Link
Wer hätte gedacht, dass gleich die STA das Verfahren einstellt. Gut so.
Kann Erdogan jetzt das Klageerzwingungsverfahren anstrengen?
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http://www.presseportal.de/pm/62754/3447290?utm_source=dlvr.it&utm_mediu...
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Einstellung Bestand haben wird...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Heribert Prantl (SZ - https://goo.gl/Jd2nSR) nennt die Mainzer Einstellungsbegründung, unabhängig von der angeblichen Richtigkeit "unter dem Strich", ein "pseudojuristisches Geschwurbel". Und recht hat er. Ist es jetzt keine Beleidigung mehr, jemand als "Schwein", "Bulle" und "Flachwichser" etc. zu beschimpfen, weil es um "eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten - offensichtlich beabsichtigt - fehlt" (https://goo.gl/4pWnfJ) handelt? Da hat offensichtlich der Mainzer Klüngel durchgeschlagen, wo sich freiwillig alles dem ZDF unterwirft...
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Und wieder jemand der das mit dem Kontext nicht verstanden hat. Naja, vielleicht noch ein bis zwei Entscheidungen des BVerfG, dann sollte es auch beim letzten angekommen sein.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es gibt jedenfalls zum verwandten Problemkreis "Schmähung versus Justizkritik" eine einhellige Rechtsprechung. Als jüngstes Beispiel dieser Rechtsprechung sei genannt der sehr ausführlich begründete Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, 2 AGH 18/15, abgedruckt in den BRAK-Mitteilungen 2016, 293.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Damit Sie nicht in Papier blättern müssen, hier die elektronische Version:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2016/2_AGH_18_15_AGH_NRW_Beschluss...
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