Kostenrisiko Berufungserwiderung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.04.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2630 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss zum 25.02.2016 - III ZB 66/15 - entschieden, dass die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste; denn notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO seien nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Der Ratschlag des BGH in der Entscheidung, wer eine Berufungserwiderung erwäge könne ja telefonisch bei Gericht nachfragen, ob das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden ist, hilft wenig weiter, da die eigentliche anwaltliche Arbeit ja in der Anfertigung der Berufungserwiderung und nicht in der bloßen Einreichung bei Gericht besteht und eine einmal gegebene Auskunft des Gerichts, dass eine Rechtsmittelrücknahme nicht erfolgt ist, lediglich eine Augenblicksaufnahme darstellt und im nächsten Augenblick überholt sein kann

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