ArbG Berlin: Streik von ver.di bei Amazon untersagt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.04.2016
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtStreikver.diAMAZON|3578 Aufrufe

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) untersagt, auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH Streikmaßnahmen durchzuführen.

Amazon wendet auf die Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Tarifverträge der Transport- und Logistikbranche an. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di versucht demgegenüber schon seit längerer Zeit, zu erreichen, dass die Arbeitsbedingungen den Tarifverträgen des Einzelhandels folgen. Für die Beschäftigten der Amazon Pforzheim GmbH sollen die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt ver.di u.a., Streikmaßnahmen auf dem (nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden) Parkplatz des Unternehmens durchzuführen. Angesichts des (geringen) Organisationsgrades der Belegschaft und der örtlichen Verhältnisse meint die Gewerkschaft, einen Streik nur so effektiv führen zu können.

Das Unternehmen hat beim ArbG Berlin (dem Sitz der Gewerkschaft) Unterlassungsantrag gestellt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Amazon Pforzheim GmbH auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und müsse deshalb ihr Betriebsgelände – unabhängig von einer Einfriedung – nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Gewerkschaft Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg einlegen.

ArbG Berlin, Urt. vom 7.4.2016 – 41 Ca 15029/15, Pressemitteilung hier

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