BVerfG: § 1598 a BGB ist nicht analog auf mutmaßlichen Vater anwendbar

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.04.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2473 Aufrufe

Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin nimmt an, dass der 1927 geborene Antragsgegner des Ausgangsverfahrens  ihr leiblicher Vater ist. Dieser hatte die Geburt der Beschwerdeführerin gegenüber dem Standesamt angezeigt, ohne sich selbst als Vater zu bezeichnen. Die im Jahr 1972 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin hatte dieser mitgeteilt, dass der Antragsgegner ihr leiblicher Vater sei. Dieser erkannte die Vaterschaft jedoch nicht an.

Im Jahr 1954 nahm die Beschwerdeführerin den Antragsgegner nach damaligem Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch.

Das Landgericht wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Zwar könne nach dem Gutachten des Professor Dr. B. aufgrund der Bluteigenschaften der Antragsgegner als Erzeuger der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Das außerdem eingeholte Gutachten des Dr. P. gelange aber aufgrund der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin, des Antragsgegners, der Mutter der Beschwerdeführerin und des Herrn H., der ebenfalls als Erzeuger der Beschwerdeführerin in Betracht komme und den diese im Jahr 1950 zunächst als ihren vermeintlichen Erzeuger auf Unterhalt in Anspruch genommen habe, zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner nicht der Erzeuger der Beschwerdeführerin sein könne.

Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft „abschließend zu klären“. Der Antragsgegner lehnte dies unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts ab.

Ihre auf § 1598 a BGB gestützten Anträge auf Ersetzung der Einwilligung blieben vor dem AG Borken und dem OLG Hamm (12 UF 121/13) erfolglos.

§ 1598 a BGB lautet:


(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,

2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und

3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

AG und OLG vertreten die Auffassung mit Mutter, Vater und Elternteilen seien jeweils nur die rechtlichen Eltern, nicht aber die potentiellen biologischen Eltern gemeint. Eine analoge Anwendung des § 1598 a BGB auf diese Fälle scheide aus.

Die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.

Die Auslegung des § 1598 a BGB durch Amtsgericht und Oberlandesgericht, wonach diese Regelung dem Kind keinen Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater darauf gewährt, dass dieser in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsverfahrens nicht von Verfassungs wegen geboten sei.

Das allgemeine verpflichte den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600 d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.

Mit der Ermöglichung der isolierten Abstammungsklärung zwischen Personen, die nicht durch ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis verbunden sind, gehe die Gefahr einher, dass Abstammungsuntersuchungen „ins Blaue hinein“ erfolgen; die genannten Grundrechtsbeeinträchtigungen könnten daher eine erhebliche personelle Streubreite entfalten. Bei der Klärung nach § 1598 a BGB, also innerhalb der rechtlichen Familie, bestehe diese Gefahr nicht, weil der Kreis der Berechtigten und Verpflichteten hier auf die Mitglieder der rechtlichen Familie beschränkt ist. Dieses Regulativ entfällt aber, wenn wie in der vorliegenden Konstellation zwangsläufig auch Außenstehende als Verpflichtete einbezogen werden.

BVerfG v. 10.04.2016 - 1 BVR 3309/13

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