Urteilsbesprechung "für Lau": Haftung bei Vorbeifahren auf der "Standspur" bei Stau
von , veröffentlicht am 25.05.2016Mal wieder ein nur kurzer Hinweis auf eine Urteilsbesprechung, die man gerade im Beck-Aktuell-Bereich finden kann. Hier gibt es daher nur den Leitsatz:
Das aus § 2 Abs. 1 StVO folgende Verbot, den Seitenstreifen einer Straße (hier: Autobahn) zu benutzen, sofern kein Notfall vorliegt, dient nach Auffassung des Landgerichts Bochum auch dem Schutz des fließenden Verkehrs auf den Fahrspuren. Allein der Umstand, dass sich auf der gesamten Autobahn ein Stau gebildet hat, rechtfertige die Mitbenutzung des Seitenstreifens nicht. Darauf, ob andere Verkehrsteilnehmer dies dennoch tun, komme es nicht an. Der fließende Verkehr auf den Fahrstreifen brauche mit Verkehr auf den Seitenstreifen nicht zu rechnen. Kollidiere ein Lkw, der auf der Autobahn wegen eines Staus auf den Seitenstreifen ausschert, mit einem ebenfalls wegen des Staus dort fahrenden Fahrzeug, sei eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Lkw-Fahrers angemessen.
LG Bochum, Urteil vom 27.10.2015 - 11 S 44/15 (AG Recklinghausen), BeckRS 2016, 07839
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenJeremy kommentiert am Permanenter Link
Der LKW-Fahrer muss nicht mit fliessendem Verkehr auf dem Seitenstreifen rechnen und haftet daher mit 2/3? Verstößt dieses Argument nicht gegen allgemeine Denkgesetze? ;)
Armeranwalt kommentiert am Permanenter Link
der PKW fuhr offenbar schon auf dem Seitenstreifen und dann scherte der LKW ebenfalls auf den Seitenstreifen aus und übersah dabei wohl den PKW