OLG Stuttgart: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung des Zessionars und des Zedenten bei Drittwiderklage

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2638 Aufrufe

Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 03.05.2016 - 8 W 396/14  - seine frühere Auffassung - Beschluss vom 08.11.2012 - 8 W 419/12 - revidiert und ausgesprochen, dass, wenn der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft verlangt und es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, kommt,  es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, sodass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält. Denn es liege nur eine Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertritt (siehe auch BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - III ZB 61/15).

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