Keine Vergütung aus der Staatskasse für die Vertretung des Mandanten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3667 Aufrufe

Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 17.11.2015 - 6 WF 55/15  - betont, dass der Anwalt, der seinen Mandanten nach Abschluss des Verfahrens, in dem dem Mandanten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, im Jahre später stattfindenden Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren vertritt, keine weitere Vergütung für diese Tätigkeit aus der Staatskasse erhält. Im konkreten Fall war am 10.12.2010 im Ausgangsverfahren für die Ehesache und die Versorgungausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden. Die Scheidung war dann am 01.09.2011. Knapp 2 ½ Jahre später wurde dann die Partei aufgefordert, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte zu reichen, der seinerzeit beigeordnete Rechtsanwalt wurde auch im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren tätig. Das OLG Hamm billigte ihm trotz der Regelung in § 15 V 2 RVG keine weitere Vergütung zu.

Die Entscheidung ist unbefriedigend, denn nach einem solch langen Zeitraum ist eine erneute Einarbeitung in die Akte, auch wenn es nur um die Verfahrenskostenhilfeüberprüfung geht, erforderlich. Diese zusätzliche anwaltliche Tätigkeit sollte honoriert werden.

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Insgesamt wird Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe etc. für den Anwalt immer lästiger, und das sicher nicht zufällig, sondern mit voller Absicht. Ich halte mich, sofern irgend möglich, aus dem Prozeßkostenhilfeüberprüfungsverfahren immer völlig heraus.

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