Zusammenrechnung nur bei unterschiedlichen Streitgegenständen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.06.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2354 Aufrufe

Dass § 22 I RVG nicht die Zusammenrechnung „mehrerer Anträge“ anordnet, sondern die Zusammenrechnung der „Werte mehrerer Gegenstände“ hat das LAG Köln im Beschluss vom 10.5.2016 - 4 Ta 66/16  - betont. Die zufällige Aufteilung eines einheitlichen Streitgegenstandes in mehrere durch arabische Ziffern und Kleinbuchstaben gegliederte Anträge seien für den Gegenstandswert nicht entscheidend.

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