Heimlicher Mittschnitt eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer rechtfertigt die Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.06.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht3|5927 Aufrufe

Dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht heimlich überwachen und beispielsweise Videoaufzeichnungen anfertigen darf, ist in diesem Blog bereits oft thematisiert worden. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich jetzt mit der - umgekehrten - Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer heimlich auf seinem Smartphone ein Personalgespräch mitschneiden darf, das sein Vorgesetzter mit ihm führt.

Die Klägerin, Jg. 1982, begann bei der Bundesagentur für Arbeit 2010 eine Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsförderung. Schon während ihrer Ausbildung war sie mehrfach kurzzeitig erkrankt. Im Anschluss an ihre Ausbildung erhielt sie 2013 einen befristeten Arbeitsvertrag. Nur einen Tag, nachdem ihr die Tätigkeit als "Assistentin Kindergeld" in der Arbeitsagentur C.-Stadt übertragen worden war, erkrankte die Klägerin erneut. Über drei Monate später begann sie mit einer Wiedereingliederung (4 Stunden täglich). Nach einem Personalgespräch wurde ein Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr schriftlich angeordnet. Gleichwohl erschien die Klägerin wenige Tage später erst um 9:30 Uhr. Der Leiter der Familienkasse, Herr X, rief sie zu sich und führte ein Gespräch mit ihr, das zwischenzeitlich für 45 Minuten unterbrochen wurde. Jedenfalls den zweiten Teil des Gesprächs schnitt die Klägerin auf ihrem Smartphone mit, ohne Herrn X. hierüber zu informieren. Die Wiedereingliederungsmaßnahme wurde (ob einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen, blieb streitig) abgebrochen. Angebote zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wurden von der Klägerin nicht angenommen. Einladungen zur betriebsärztlichen Untersuchung folgte sie nicht. Daraufhin kündigte die Bundesagentur für Arbeit ihr. Im Kündigungsschutzprozess hat die Klägerin vorgetragen, sie habe das Gespräch mit Herrn X. mitgeschnitten und aus dieser Aufzeichnung wörtlich zitiert. Die Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG beantragt.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Kündigungsschutzklage - wie schon zuvor das Arbeitsgericht - abgewiesen:

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung (vgl. § 201 StGB) an. Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 19.7.2012 - 2 AZR 989/11, NZA 2013, 143 zur außerordentlichen Kündigung).

Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht wird verletzt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Vorgehen in den Schutzbereich der Grundrechte seines Vorgesetzten oder anderer Mitarbeiter eingreift, ohne dass dies durch überwiegende Interessen des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist.

Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch die Klägerin ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.

...

Zugunsten der Beklagten war jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese ein hohes Interesse daran, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, insbesondere im Hinblick auf Personalgespräche, zu wahren. Personalgespräche müssen geführt werden können ohne den Argwohn und die Befürchtung, dass deren heimliche Aufnahme ohne die Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet wird. Da heute viele Arbeitnehmer Smartphones verwenden, diese problemlos verborgen in Hosen- oder Jackentaschen mitgeführt werden können und die Aufnahme eines Gesprächs ohne größeren Aufwand möglich ist, kann die Beklagte ihre Mitarbeiter und sich selbst wenn überhaupt, dann nur mit großem Aufwand vor der missbräuchlichen Nutzung von Smartphones schützen. Der Gesprächspartner hat in der Regel keine Möglichkeit, zu erkennen, dass ein (vertrauliches) Gespräch mitgeschnitten wird. Die Beklagte hat daher ein überwiegendes Interesse daran, dass an die unbefugte Benutzung von Smartphones im Betrieb und ganz besonders in Personalgesprächen weitreichende Sanktionen geknüpft sind.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 3.2.2016 - 7 Sa 220/15, BeckRS 2016, 68561

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3 Kommentare

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Versteh ich in der Begründung nicht, mir würde die durch Aufzeichnung verübte Straftat zur Rechtfertigung genügen, warum muss man da noch die Grundrechte bemühen?

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Bei der Straftat ist der Nachweis schwieriger. Die Frage müsste umgekehrt lauten: Wenn schon Grundrechte ausreichen, warum dann das Strafrecht bemühen?

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Den Begriff "Sanktionen" finde ich in diesem Zusammenhang seltsam. Dass mit einer Abschreckungswirkung argumentiert wird, spricht dafür, dass das Gericht diesen Begriff bewusst verwendet hat - und eine Bestrafung ausspricht bzw. billigt. Ist das Zivilrecht - mit Ausnahme von Vertragsstrafen - dafür der richtige Rahmen?

 

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