BAG zum Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.07.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5405 Aufrufe

Das zweite Grundsatzurteil des BAG (vom 29.6.2016 - 5 AZR 716/15PM 33/16) zum neuen gesetzlichen Mindestlohn liegt vor. Es verhält sich zu einer Frage, die alsbald nach Inkrafttreten des MiLoG die Gerichte (zuletzt ArbG Hamburg Urt. vom 2.3.2016 - 27 Ca 443/15, BeckRS 2016, 68133, hierzu BeckBlog-Beitrag vom 20.6.2016; ferner ArbG Aachen, Urt. v. 21.04.2015, Az. 1 Ca 448/15h, BeckRS 2015, 68118 und LAG Köln Urt. v. 15.10.2015, Az. 8 Sa 540/15, BeckRS 2015, 72909) beschäftigt hatte. Dabei geht es um die Folgen der Einführung des Mindestlohnes für Arbeitnehmer, die regelmäßig Bereitschaftsdienste erbringen. Im konkret entschiedenen Fall ging es um einen Rettungsassistenten, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt ist und bei dem regelmäßig Bereitschaftszeiten anfallen. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, die beklagte Arbeitgeberin vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Der Klage blieb in allen Instanzen der Erfolg versagt. Das BAG führt aus, dass Bereitschaftszeit zwar mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sei, da dieser für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen sei und zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten rechneten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Jedoch sei der Mindestlohnanspruch des Klägers im vorliegenden Fall erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, erreiche die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteige ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Fazit: Bereitschaftsdienst muss nicht gesondert vergütet werden, solange das monatliche Grundgehalt rechnerisch den gesetzlichen Mindestlohn abdeckt. Weitere Rechtsfragen zum neunen Mindestlohn werden das BAG in der kommenden Zeit beschäftigen. Als klärungsbedürftig könnte sich erweisen, ob der Mindestlohn auch für Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden gilt.

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