Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hält Vorratsspeicherung für zulässig

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 20.07.2016
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht|3049 Aufrufe

Gestern hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträge veröffentlicht, wonach eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann. Dabei stellt der Generalanwalt aber die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung unter strengen Voraussetzungen. (vgl. RNr 132):

•             Die Vorratsspeicherungspflicht muss eine gesetzliche Grundlage haben,

•             sie muss den Wesensgehalt der in der Charta verankerten Rechte wahren;

•             sie muss einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen;

•             sie muss zur Verfolgung dieses Ziels geeignet sein;

•             sie muss für die Verfolgung des genannten Ziels erforderlich sein, und

•             sie muss in einer demokratischen Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels stehen.

Die Einhaltung der Vorgaben des Unionsrechts muss durch die Gerichte in den Ausgangsverfahren geprüft werden. Der Generalanwalt empfiehlt dem europäischen Gerichtshof, hierfür konkrete Vorgaben zu machen, die von den Gerichten in den Mitgliedsstaaten zu prüfen seien, wenn sie über die jeweilige Vorratsdatenspeicherung urteilen:

– Die genannte Verpflichtung und die mit ihr einhergehenden Garantien müssen durch Rechtsvorschriften geregelt sein, die zugänglich und vorhersehbar sind und einen geeigneten Schutz gegen Willkür bieten?

– die Verpflichtung und die mit ihr einhergehenden Garantien müssen den Wesensgehalt der von den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte anerkannten Rechte wahren?

– die Verpflichtung muss zur Bekämpfung schwerer Straftaten absolut notwendig sein, was bedeutet, dass keine andere Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität genauso wirksam sein könnte und zugleich die in der Richtlinie 2002/58 und in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte weniger beeinträchtigen würde?

– mit der genannten Verpflichtung müssen alle vom Gerichtshof in den Rn. 60 bis 68 des Urteils vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), benannten Garantien, die den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten betreffen, einhergehen, um die Verletzung der in der Richtlinie 2002/58 und in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf das absolut Notwendige zu beschränken, und

– die Verpflichtung muss in einem in einer demokratischen Gesellschaft angemessenen Verhältnis zur Bekämpfung schwerer Kriminalität stehen, was bedeutet, dass die schwerwiegenden Gefahren, die von dieser Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft ausgehen, nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen dürfen, die sich aus ihr bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität ergeben.

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