Immer wieder Probleme mit der Anrechnung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.07.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2384 Aufrufe

Neben der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung macht die in VV Vorbem. 3 IV RVG vorgesehene Anrechnung in der Rechtsprechungspraxis wohl die häufigsten Probleme. So hat das LSG Hessen im Beschluss vom 31.5.2016 - L 2 AS 603/15 B  die Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren auf die Verfahrensgebühr des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit der Begründung angerechnet, dass bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um denselben Gegenstand handele, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt sei, wobei insbesondere die Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts von Bedeutung sein. Verkannt hat das Gericht, dass eine Identität des Streitgegenstands des gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Widerspruchsverfahrens und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht gegeben ist und somit eine Anrechnung ausscheidet. Die Arbeitsersparnis des Anwalts aufgrund der Vorbefassung kann bei Rahmengebühren ohne weiteres bei der Gebührenbemessung anhand der Bemessungskriterien des § 14 RVG berücksichtigt werden.

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