BGH ./. OLG Brandenburg

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.07.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|4195 Aufrufe

Die hier vorgestellte Entscheidung des OLG Brandenburg ist vom BGH (Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 BeckRS 2016, 12735) aufgehoben worden.

 

Die Kindesmutter hatte sich in dem Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht gegen die gemeinsame elterliche Sorge gewandt, weil - so die Wiedergabe ihres Vortrages in der Entscheidung des OLG - die massiven Spannungen zwischen den Eltern eine Kommunikation unmöglich machten.

Der BGH setzt die Schwelle niedrig an und lässt diesen Vortrag der Mutter als einen Grund genügen, der der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnte (§ 1626 a II 2 1. Alt. BGB). Damit ist die Fortsetzung des Verfahrens im vereinfachten Verfahren nach § 155 a Abs. 2, 3 FamFG ausgeschlossen. Ob der vorgebrachte Grund tatsächlich der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht, ist vom Gericht in einem „normalen“ Verfahren im Wege der Amtsermittlung umfassend und ergebnisoffen aufzuklären.

 

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach Auffassung des BGH ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge sei daher nicht anzuordnen (bzw. aufzuheben), wenn

a) eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt und

b) deshalb eine Einigung in allen nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen nicht möglich ist und

c) das Kind dadurch belastet wird.

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