Wasserschlag
von , veröffentlicht am 02.08.20161|2735 Aufrufe
...kannte ich auch noch nicht. Hier hat selbiger es in Zusammenhang mit einer Straßenüberschwemmung in ein Urteil geschafft. Es geht dabei ums Versicherungsrecht. Leitsatz der Entscheidung des AG Krefeld:
Ein Motorschaden, der durch einen sogenannten Wasserschlag verursacht wird, ist nur dann durch die Teilkaskoversicherung gedeckt, wenn er unmittelbar durch eine Überschwemmung entsteht. An der Unmittelbarkeit fehlt es, wenn das Auto in die auf der überschwemmten Straße bereits vorhandenen Wassermassen hinein gefahren wird.
AG Krefeld, Urteil vom 25.06.2016 - 6 C 456/09, BeckRS 2016, 12426
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenMirella kommentiert am Permanenter Link
sehr interessanten Beitrag