Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 06.08.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht459|65013 Aufrufe

 

Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.

 

Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

 

Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

 

Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

 

Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:

Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.

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459 Kommentare

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Auch Meinungsäußerungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Anstalten, die eine Rechtsabteilung haben, sind zulässige Meinungsäußerungen und haben keinen "Hautgout". Eine "Hautgout" haben nur (ggf. zulässige) Meinungsäußerungen, die die Grenzen des Anstands und guten Geschmacks oder Benehmens ankratzen, wie "Ziegenficker" oder "Freisler" - mit oder ohne Rechtsabteilung. Unzulässige Beleidigungen haben keinen "Hautgout"; sie sind strafbar.

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Die LTO-Presseschau:

BGH zu Böhmermanns Schmähgedicht: Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Satirikers Jan Böhmermann gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Es bleibt damit beim teilweisen Verbot des Schmähgedichts, mit dem Böhmermann im März 2016 den türkischen Präsidenten Erdogan provozierte. Es berichten FAZ-Einspruch (Constantin van Lijnden) und lto.de.

Die LTO-Presseschau:

BVerfG zu Schmähkritik: Der Doktorand Camillo Gaul nimmt auf juwiss.de den in der vorigen Woche veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass, eine dogmatische Neukonzeption vorzuschlagen. Auf die Kategorie der Schmähkritik, bei der die Meinungsfreiheit generell zurückzutreten habe, solle verzichtet werden. Stattdessen solle stets eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten stattfinden. 

 

Die NJW-Vorschau:

 

Im Rechtsprechungsteil der aktuellen Ausgabe geht es unter anderem um die Kommunikation vor und mit den Gerichten – freilich in ganz unterschiedlichen Konstellationen. Das BVerfG ist mit einem Beschluss zur Meinungsfreiheit vertreten. Auf die berief sich der Kläger in einem Zivilverfahren, der die Verhandlungsführung der Richterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung. Seine Verfassungsbeschwerde hatte indes Erfolg. Karlsruhe hielt die Einordnung dieser Äußerungen als Schmähkritik für fehlerhaft.

Ausgehend von Ihrer bekannten Einstellung zum Thema gehe ich davon aus, dass Sie den Text ("selbstredend das beste von allen") nicht zu Ende gelesen habe haben, insbes.: "Rechtspolitisch ist zu fragen, wie weit der Staat es hinnehmen sollte, dass die Richterschaft bestimmten Vergleichen ausgesetzt ist. Insoweit läge jedenfalls nicht fern, eine Gleichstellung mit den verbrecherischen Aktionen des Nationalsozialismus doch immer als persönliche Erniedrigung anzusehen (so etwa Hufen JuS 2017, 899 [901])." (beck-aktuell)

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Um Sie zu beruhigen: Ich habe den Text zu Ende gelesen. Es handelt sich halt um den politischen Geschmack von Herrn Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin, das mag so sein. 

Es wundert mich schon etwas, dass Sie bei Ihrem bekannten Engagement für Nazi-Vergleiche und als Erfinder des Freisler-Vergleichs eine solche rechtspolitische Forderung "halt den politischen Geschmack" und als "selbstredend das beste von allen" so einfach hinnehmen und sich nicht geharnischt davon distanzieren und die Forderung bekämpfen, wie ich es an Ihrer Stelle sicher getan hätte...

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Nun, wie Sie richtig sagen, handelt es sich um eine "rechtspolitische Forderung". Es steht jedermann frei, eine solche zu erheben. Ich wüsste nicht, warum ich dem nicht Gelassenheit entgegenbringen sollte.  

Eingedenk der einhelligen Rechtsprechung zu § 193 StGB, wie z.B.

OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im ...

Zum selben Verfahren:

müsste dann wohl - de lege ferenda - ein neuer Absatz dem § 193 StGB angefügt werden, der etwa lauten könnte "Und Richter darf man nicht beleidigen". Wäre ein solches Gesetzesvorhaben in Ihrem Sinne?

Ich habe nie gesagt, dass das "in meinem Sinne" wäre; ich habe mich nur gewundert, dass es offenbar in Ihrem Sinne wäre, weil Sie die ganze Anmerkung so über den grünen Klee gelobt haben ("selbstredend das beste von allen"), ohne sich auch nur irgendwie ansatzweise oder punktuell zu distanzieren, wo Sie doch also ein extremer Verfechter von Nazi-Vergleichen bundesweit bekannt sind.

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Woher nehmen Sie "bundesweit bekannt"?

Wollen Sie das wirklich in Abrede stellen? Am 28.9.2017 haben Sie z. B. bundesweit eine dementsprechende Pressemitteilung verfaßt, vgl. hier. Und dann finden Sie eine gegenteilige Urteilsanmerkung als "selbstredend das beste von allen"?

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Vielen Dank, dass Sie Constantin Baron van Lijnden, Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen verlinkt haben. Und nein, ich habe seinerzeit nicht "bundesweit eine dementsprechende Pressemitteilung verfasst", sondern ich hatte seinerzeit die Entscheidung des OLG München eingescannt und u.a. an die Redaktion von LTO geschickt. Und nein, ich habe, wie Sie sehen, kein Problem mit einer gegenteiligen Urteilsanmerkung.

Ich habe nicht "bundesweit eine dementsprechende Pressemitteilung verfasst".

Aha! Sehr interessant! Ich lese da unter dem 28.9.2017: "Mittlerweile habe ich folgenden Textvorschlag der Presse zur Verfügung gestellt...". Und LTO, wo Sie sich damals geoutet haben, ist wohl auch nicht "bundesweit"?

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Ja, am 28. September, also drei Monate nach der Veröffentlichung auf LTO am 16. Juni. Im übrigen: Was wäre daran so ehrenrührig?

Ja, am 28. September, also drei Monate nach der Veröffentlichung auf LTO am 16. Juni. Im übrigen: Was wäre daran so ehrenrührig?

Ich sage nicht, dass es "ehrenrührig" ist; ich wunderte mich nur, dass Sie jetzt offenbar plötzlich abstreiten wollten, bundesweit als Erfinder des berühmten Freisler-Vergleichs bekannt zu sein. Also noch einmal meine Frage: Warum bezeichen Sie eine Urteilsanmerkung als "selbstredend das beste von allen" wenn hiernach Ihr Freisler Vergleich rechtspolitisch verboten werden soll? Ich verstehe Sie immer noch nicht!

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Ich streite nichts ab. 

Mir scheint, die einzig logische Erklärung zu meiner Frage ist nach wie vor, dass Sie die Urteilsanmerkung einfach nicht gelesen haben, jedenfalls nicht mit der nötigen juristischen Sorgfalt, andernfalls Sie den Text nie und nimmer völlig anstandslos als "selbstredend das beste von allen" bezeichnet hätten.

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Doch, habe ich gelesen.

Die LTO-Presseschau:

LG Neubrandenburg zu Richter-Äußerung: Das Landgericht Neubrandenburg hat die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung bestätigt, keinen Strafbefehl wegen des Verdachts der Beleidigung gegen drei Richter des Landgerichts zu erlassen. Die Richter hatten dem Rechtsanwalt des Nebenklägers in einem Strafverfahren eine "narzisstisch dominierte Dummheit" vorgeworfen. Die gewählte Formulierung sei jedoch angesichts der bis dahin auch medial sehr aufgeheizten Stimmung und der unmittelbar vorangegangenen schriftlichen Äußerungen des Nebenklagevertreters gegenüber der Kammer, bis hin zum Vorwurf, die Richter würden das Verbrechen der Rechtsbeugung begehen, gerechtfertigt, so jetzt das Landgericht laut lto.de.

Es gibt natürlich einen nicht ganz unwesentlichen Unterschied zwischen Richtern und Rechtsanwälten: Während Richter kraft der Autorität ihres Amtes über die streitige Sache entscheiden, sind Rechtsanwälte darauf angewiesen, ihre Worte als Mittel im Kampf um das Recht einzusetzen, ohne dass ihnen dabei die Macht staatlicher Organe zur Verfügung stünden. Oder einfacher ausgedrückt: Von Richtern kann man eher als von Anwälten verlangen, darauf zu verzichten, "noch einen draufzusetzen". Von daher wäre m.E. auch eine gegenteilige Entscheidung dieses Rechtsfalles durchaus denkbar gewesen.   

In einer "aufgeheizten Stimmung" hat auch ein Richter das "berechtigte Interesse", das Feld nicht nur den Beleidigungen eines Nebenklägers zu überlassen, der ihm Rechtsbeugung vorwirft. Wer ständig mit dem Vorwurf "Rechtsbeugung" operiert, bei dem liegt die Entgegnung "narzisstisch dominierte Dummheit" sachlich bekanntlich nicht fern.

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Weder Sie noch ich können zuverlässig beurteilen, ob der Vorwurf der Rechtsbeugung Substanz hatte oder nicht. Oder sind Sie jeden Verhandlungstag im Sitzungssaal gesessen und haben Sie zusätzlich Kenntnis des vollständigen Akteninhalts?

Ich halte es für falsch, wenn Elzer in Anlehnung an Hufen kürzlich in den Raum stellte: "Rechtspolitisch ist zu fragen, wie weit der Staat es hinnehmen sollte, dass die Richterschaft bestimmten Vergleichen ausgesetzt ist. Insoweit läge jedenfalls nicht fern, eine Gleichstellung mit den verbrecherischen Aktionen des Nationalsozialismus doch immer als persönliche Erniedrigung anzusehen (so etwa Hufen JuS 2017, 899 [901])." (beck-aktuell)

Zwar mag ein Nazi-Vergleich in 99% aller Gerichtsverfahren deutlich verfehlt sein. Es gibt aber immer noch 1% von Verfahren, in denen einem das Messer in der Hose aufklappt und wo ein "Nazi-Vergleich" durchaus verständlich, berechtigt und angemessen sein kann, um dem Gericht die Schwere eines Regelverstosses klar zu machen, dies insbes. auch im Hinblick auf die Tatsache, dass sich bis heute noch nationalsozialistisches Recht hält, das sehr oft bedenkenlos angewendet wird. Auch ein Vergleich mit einem Hexenprozess kann nach meiner Meinung durchaus von Fall zu Fall sachgerecht sein. Das Bundesverfassungsgericht befindet sich mit seinen Arguementen durchaus auf dem richtigen Weg. Ein rechtspolitisches Eingreifen des Gesetzgebers in Form eines privilegierten Sonderrechts für Richter ist völlig unnötig. Nazi-Prozesse und Hexenprozesse sind das abschreckende Beispiel rechtsstaatswidriger Verfahren, an denen sich jedes Gerichtsverfahren messen lassen muss, und zwar, ohne dass das gleich eine Beleidigung oder Herabwürdigung oder Erniedrigung sein muss.

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Nazi-Vergleiche und Hexenprozess-Vergleiche auf Verfahren in der heutigen BRD bezogen relativieren immer noch das damalige Geschehen in seinem ganzen Ausmaß und in seinen tödlichen Folgen für die Opfer.

Eine Moderation, die auch das wieder weglöscht, disqualifiziert sich selbst.

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Die LTO-Presseschau:

LG München – Anwalt gegen Richterin: Der Strafverteidiger Christian Rolf hat in einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vorsitzenden Richterin vorgeworfen, sie leide unter Wahnvorstellungen und sei "psychiatrisch behandlungsbedürftig". Während der Aussetzung der Verhandlung solle "eine ärztliche Untersuchung der Frau Vorsitzenden auf ihre Dienstfähigkeit durchgeführt werden". Der Streit, den focus.de (Göran Schattauer) ausführlich schildert, entzündete sich am Beschluss der Kammer zur Fortdauer der U-Haft des Angeklagten in einem Prozess um sexuellen Kindesmissbrauch, den der Angeklagte als Erfindung seiner Ex-Frau darstellt. 

Interessant, so aus dem Focus.„Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Rechtsanwalt den Verhandlungssaal als Podium nutzt, um den Fall in der Presse auszuschlachten.“ Dabei ist doch bsher augenschenlich völlig unklar, mangels begehrter Begutachtung, ob die Richterin irre ist, Frau Merkel Syphilis hat oder die Polizei rassistisch st. Alles, , alles muss beguachtet" weden, wenn jemand es begehrt. Oder? 

Ein sehr berechtgter Einwand, Herr Dr. Peus!

Eine auch von jedem Bürger ja anregbare gesetzliche Betreuung gemäss BGB § 1896 für die Frau Richterin könnte nur eine psychiatrich Begutachtung im Betreuungsverfahren nach sich ziehen, muss das aber nicht, wenn doch kein Betreuungsbedarf vorhanden ist.

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Korrektur und Ergänzung:

 .... psychiatrische Begutachtung im Betreuungsverfahren gemäss FamFG § 280 Einholung eines Gutachtens, § 283 Vorführung zur Untersuchung, § 284 Unterbringung zur Begutachtung.

(2) 1Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.

So ist unser wunderschöner deutscher Rechtsstaat!

Jeder gewöhnliche Mörder, der vor seinen Richtern steht, kann sich daher Hoffnungen machen, durch Betreuungsanregungen für alle Richter und Richterinnen einer Kammer diese für mehrere Wochen aus dem Verkehr zu ziehen.

Diese Hoffnungen allerdings werden vermutlich, und auch erfahrunggemäss, doch in 99,99 ....% aller Fälle bitter enttäuscht werden.

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 ....erfahrungsgemäss, ....

Denn nach älterem Betreuungsrecht reichte schon ein ärztliches Attest (ohne eine zeitnahe ärztliche Untersuchung !) mit einem Antrag auf Eilbetreung aus, und man hatte einen vorläufigen Betreuer im Eilverfahren gehabt für 6 Monate in der Regel, genau so noch in 2008 geschehen !.

Kein Witz, sonden das sind aktenkundige Tatsachen.

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Wie man aus diesem Zeitungsartikel in der SZ von Ende 2019 

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-prozess-richterin-anwalt-klage-1.4733353

herauslesen kann, schwelt der Konflikt schon länger. Dazu muss man wissen, dass sich die Kanzlei von Herrn Kollegen Dr. Stevens auf die Verteidigung in solchen Fällen spezialisiert hat. Aus diesem Grunde gehe ich auch davon aus, dass das Verhalten des Herrn Kollegen gegenüber dem Gericht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB ohne Weiteres gedeckt ist. Bei der Strafanzeige gegen den Herrn Kollegen handelt es sich demgegenüber ganz offentlichtlich lediglich um den üblichen Einschüchterungsversuch von Seiten der Justiz. Die Berichterstattung der SZ, auch das ist üblich in solchen Fällen, verläuft entsprechend willfährig.   

Der Münchener Rechtsanwalt Christian Rolf surft doch nur auf der Mollath-Welle von vor etlichen Jahren nach meinem Eindruck.

Herr Würdinger, in Hessen machen das Strafverteidiger, so wie Rolf, meiner Erfahrung nach schon lange nicht mehr.

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Herr Rudolphi, I presume, wenn nicht, bitte ich meinerseits vielmals um Entschuldigung. 

Ich verstehe nichts von Sexualstrafrecht, deswegen liegt es mir fern, irgend jemandem ins Handwerk zu pfuschen. Aber bei dem dort verhandelten Fall kann es sich genausogut, das wissen weder Sie noch ich, um eine Neuauflage des "Fall Kachelmann" handeln. Von daher erscheint es mir zumindest gut vertretbar, auf Konfliktverteidigung (es gibt auch einen schönen Wikipedia-Artikel mit diesem Lemma) zu setzen.   

 

Herr Würdinger, Sie wissen, das sind ganz heikle Themen, aber auch heikle Themen müssen prinzipiell aussprechbar sein.

In Regensburg wurde einer Leitenden Oberstaatsanwältin ähnliches nachgesagt, aber meines Wissens war sie  beurlaubt und nicht mehr aktiv als Staatsanwältin im Gerichtsaal tätig, formal aber noch Leitende der StA Regensburg. Ausserdem weiss niemand, ob sie korrekt diagnostiziert wurde und wie lange eine Störung, deren sie bezichtigt wurde, bei ihr schon vorhanden war.

Auch da sollte an Mollath gedacht werden, bei ihm gehe ich auch nur von einer vorübergehenden Störung aus.

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Den Fall aus Regensburg kenne ich nicht. Aber das bestätigt doch nur, was ich sage: Wenn der Herr Kollege seine Vorwürfe auch nur halbwegs substantiieren kann, auch das wissen weder Sie noch ich, das ergibt sich auch nicht aus dem Artikel im Focus, dann muss den Vorwürfen nachgegangen werden, wir leben schließlich, angeblich, in einem Rechtsstaat.  

Dann könnte vom Gerichtspräsidenten doch zugestanden werden, dass ein oder zwei Psychiater an kommenden Verhandlungen teilnehmen, so dass die Richterin und der Verteidiger Rolf unter psychiatrischer  Beobachtung stehen!

Damit  ist für beide eine künftige Zurückhaltung vorteilhaft.

So würde ich das machen.

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Unverschämte Verteidiger, die noch relativ junge Richterinnen mobben wollen, in der Hoffnung, dass bei diesen die Stimme schrill wird, wenn sie ständig genervt wrden, denen muss auch mal eine klare Kante gezeigt werden.

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Sie kennen doch die konkrete Situation überhaupt nicht! Wie kommen Sie zu Ihren Unterstellungen von wegen "unverschämte Verteidiger" etc.? Manchmal ist der Kuschelkurs ganz einfach der falsche Kurs. Und die Sexualdelikte sind überhaupt ein ganz spezielles Feld im weiten Bereich zwischen Glauben und Nichtglauben.

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Kennen Sie die Situation denn besser, nicht nur aus dem Focus?

Ich habe jedenfalls Mobbing-Aktionen von Verteidigern gegenüber einer Richterin schon öfters erleben können.

Ein Problem mancher Frauen ist nun einmal die Stimme, wenn sie erhoben wird.

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Im Übrigen lauteten Vorwürfe des Verteidigers Christian Rolf laut Focus:

 .... dass die Vorsitzende Richterin offenbar unter "schweren psychischen Störungen" leide ....  sie lege ein "krankhaftes Verhalten an den Tag", leide unter Halluzinationen und habe "Eingebungen" .....

In seiner ausführlichen mündlichen Antragsbegründung warf der Rechtsanwalt der Richterin, die seit mehr als 30 Jahren im Dienst ist, wörtlich vor: „Sie sind psychisch schwer angeschlagen. Sie sind richtig, richtig krank.“

Er verwendete Begriff wie "geistig wirr" ..... "völlig irre" .... "starke kognitive Fehlfunktion" .... "Denkstörungen" .....  "Lugnerin".

Ausserdem hatte er als Strafverteidiger auch gleich eine psychiatrische Diagnose schon zu Hand: "eine hebephrene Schizophrenie".

Das ist gemäss ICD-10-GM-2020:

F20.1  Hebephrene Schizophrenie
   
Info:
   
Eine Form der Schizophrenie, bei der die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen, Wahnvorstellungen und Halluzinationen flüchtig und bruchstückhaft auftreten, das Verhalten verantwortungslos und unvorhersehbar ist und Manierismen häufig sind. Die Stimmung ist flach und unangemessen. Das Denken ist desorganisiert, die Sprache zerfahren. Der Kranke neigt dazu, sich sozial zu isolieren. Wegen der schnellen Entwicklung der Minussymptomatik, besonders von Affektverflachung und Antriebsverlust, ist die Prognose zumeist schlecht. Eine Hebephrenie soll in aller Regel nur bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen diagnostiziert werden.

Ein Strafverteidiger, der glaubt, er könne eine Richterin öffentlich ausgesprochen in einem Gerichtssaal diagnostizieren wie ein Psychiater, der hat meiner Meinung nach nicht mehr alle Latten am Zaun.

Den würde ich auf seinen Geisteszustand mal untersuchen lassen.

Mit den besten Wünschen dafür

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Sollte auch nur die Hälfte von dem Bericht stimmen, ist es höchste Zeit für eine Einstellung des Verfahrens. 

Zum "Fall aus Regensburg" vgl. das Regensburger Wochenblatt. Der Ehemann der bewußten Oberstaatsanwältin, Richter am BGH Dieter Maihold, hat sich zwischenzeitlich auch vorzeitig pensionieren lassen, vgl. den BGH. Die Regensburger Staatsanwaltschaft hat jetzt eine neue Spitze, nämlich den früheren Leichtathletikpräsidenten Clemens Prokop.

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Der Punkt, auf den ich hinaus will, ist der Folgende: Wird ein Mensch von einem Psychiater untersucht, kann der nur über den sehr engen Zeitpunkt der Untersuchung überhaupt etwas aussagen nach seinem höchst subjektivem Empfinden, wie lange da schon vorher etwas "Unnormales" vorhanden gewesen wäre, oder nachher noch sein wird, darüber kann er nichts Valides aussagen.

Dazu werden dann Fremdbeobachtungen und Akten verwendet, und in Akten sind ebenfalls wieder nur subjektive Eindrücke enthalten, die sich weiter verselbständigen können, da einer vom anderen Kollegen sich beeindrucken lässt. Mollath hätte in Regensburg zu Nedopil sagen sollen: "Bitte, explorieren Sie mich hier in diesem Gerichtssaal vor aller Augen und auch unter Zeugen, aber nicht im stillen Kämmerlein!"

Ich kenne jedenfalls Menschen mit manisch-depressiven Episoden, die können sehr lange andaueren, auch residual und rezidiv sein, aber auch innerhalb ganz kurzer Zeit kann das umschlagen. Ob das auch immer so bleiben muss, auch das ist nur reine Spekulation.

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Gefällt mir auf Anhieb sehr gut, was Sie sagen, aber Psychiatrie ist eines der vielen Fachgebiete, von denen ich, wenn ich ganz ehrlich bin, nicht den leisesten Schimmer habe. Ich muss Ihnen deshalb an dieser Stelle leider eine vernünftige Antwort schuldig bleiben. Außerdem sollten wir uns nicht allzuweit von dem hier behandelten Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" entfernen, sonst kriegen wir wieder eins auf die Finger :-)

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