Auch so ein Klassiker: Quailifikationen kommen in den Tenor - Strafzumessungsvorschriften aber nicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.08.2016
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Nur eine kleine beiläufige Entscheidung des BGH. Es geht aber um das immer wieder fehlerträchtige richtige tenorieren. Das LG hatte im vorliegenden Fall die Aufnahme des Qualifikationstatbestands in den Tenor des Urteils vergessen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 11. November 2015 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren
Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit
schwerer Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. 

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
zu berichtigen, da das Landgericht trotz der zutreffend angenommenen Verwirklichung
der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum
Ausdruck gebracht hat. 

BGH, Beschl. v. 12.7.2016 - 1 StR 205/16

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