So (!) schreibt man ein Freispruchurteil

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.08.2016
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Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so
müssen nach

Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst

diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst auf dieser Grundlage
ist in der

Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen
Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden
können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13; vom 18. Dezember
2012 – 1 StR 415/12 Rn. 25; vom 3. März 2010 – 2 StR 427/09, NStZ-RR
2010, 182; vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513 und vom
21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13
mwN). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen
zu können, ob der Freispruch auf rechtlichen bedenkenfreien Erwägungen beruht
(vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13; vom 5. Februar 2013
1 StR 405/12, NStZ 2013, 334; vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12
Rn. 25; vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 – 4 StR
208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4 und vom 26. September 1989
1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). 

BGH, Urteil vom 16.6.2016 - 1 StR 50/16

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2 Kommentare

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Also der BGH zwingt den Tatrichter, nicht tragende belastende Feststellungen niederzuschreiben, die danach nie mehr aus der Welt geschafft werden können, weil dem Freigesprochenen gegen das Urteil kein Rechtsmittel zusteht.

Das erscheint weder durchdacht noch durch den Zweck gefordert, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der den Freispruch tragenden Erwägungen zu ermöglichen.

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Das erscheint natürlich schon "durchdacht", denn es ist die oberste Pflicht jeden Richters, objektiv das Für und Wider darzulegen und abzuwägen, also das, was für und gegen die eine Seite und was für und gegen die andere Seite spricht.

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