Kuriosität: Mündliches Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2016
|2944 Aufrufe

Wenn ich einmal im Jahr bei der RAK Hamm zu Gast bin und zum Fahrverbot referiere, dann komme ich auch immer an einer älteren Entscheidung vorbei, in der ein Polizist ein mündliches Fahrverbot verhängt hatte, an das sich der Betroffene gehalten hatte (OLG Koblenz DAR 2004, 109). Immer wird dann geschmunzelt. Jeder denkt: Gibt`s doch gar nicht! Kommt nieeeee mehr wieder vor. Doch!

Das Urteil kann auch auf der mangelnden Berücksichtigung dieses Sachverhaltes beruhen. Zwar darf das Amtsgericht die Mindestdauer von einem Monat bei Anordnung eines Fahrverbots nicht unterschreiten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 2010, 3 RBs 210/10, zit. nach juris); trotz der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG kann das Amtsgericht aber insbesondere dann, wenn die Betroffene einen Monat oder sogar noch länger von einem wirksamen Fahrverbot ausgegangen sein sollte, von der Anordnung eines Fahrverbots absehen.

Die danach erforderliche Urteilsaufhebung war auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch zu erstrecken. Sollte das Amtsgericht erneut zur Anordnung eines Fahrverbotes kommen, könnte auch ein Nachteilsausgleich durch eine weitere Verminderung der Geldbuße in Betracht kommen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2016 - 1 OWi 1 SsBs 3/16 = BeckRS 2016, 12320

M.E. entfällt hier die erziehrische Erforderlichkeit des Fahrverbotes. Und § 4 Abs. 4 BKatV kommt dann auch nicht zur Anwendung. Hierzu auch: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn 190

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen