Bindungswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe
von , veröffentlicht am 03.09.2016Das LAG Hamburg hat im Beschluss vom 26.05.2016 – 6 Ta 11/16 – zutreffend – betont, dass durch den bewilligenden Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 48 Abs. 1 RVG) feststeht, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Habe das Arbeitsgericht der klagenden Partei für mehrere parallel geführte Verfahren jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt, sei der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an diese Bewilligung gebunden. Er könne diese Verfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG nicht unter Zusammenrechnung der Streitwerte wie ein Verfahren behandeln
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben