Bindungswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.09.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|6163 Aufrufe

Das LAG Hamburg hat im  Beschluss vom 26.05.2016 – 6 Ta 11/16 – zutreffend – betont, dass durch den bewilligenden Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 48 Abs. 1 RVG) feststeht, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Habe das Arbeitsgericht der klagenden Partei für mehrere parallel geführte Verfahren jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt, sei der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an diese Bewilligung gebunden. Er könne diese Verfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG nicht unter Zusammenrechnung der Streitwerte wie ein Verfahren behandeln

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