Umsetzung der EU-Datenschutzgrund-VO: Was bleibt für Deutschland zu tun?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 08.09.2016

Kennen Sie schon das DSAnpUG-EU? Wenn nicht, dann schauen Sie in den  Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ des Bundesministeriums des Innern - hier veröffentlicht.  Das Ministerium hat den Referentenentwurf mittlerweile wieder einkassiert. Damit ist die Debatte natürlich nicht erledigt.

Warum ist die Debatte wichtig?

Zum 25.05.18 wird die Datenschutzgrund-VO (DSGVO) bekanntlich unmittelbar gel­tendes Recht in allen EU- Mitgliedstaaten.  Daraus ergibt sich gesetzlicher Anpassungsbedarf im nationalen Datenschutzrecht.  Das gilt niht nur für die DSGVO, sondern auch für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz na­türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta­ten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr.

Was passiert mit dem guten alten BDSG?

Die DSGVO macht es erforderlich, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)  abzulösen. Das BDSG wir also nicht einfach verschwinden. Der mittlerweile zurückgezogene Referentenentwurf sieht ein neues Allge­meines Bundesdatenschutzgesetz (ABDSG) mit vielen Paragraphen vor. Dieser Schritt geht einher mit zusätzlichem gesetzlichen Änderungsbedarf in einer Reihe von bereichsspezifischen Gesetzen.

Was deckt der geplante ABDSG-E für nicht-öffentliche Stellen ab?

Hier eine Auswahl:

  • Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse (§ 4 ABDSG-E)

  • Verarbeitung besonderer Katego­rien personenbezogener Daten (§ 5 ABDSG-E);

  • Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Weiterverarbeitungen zu anderen Zwecken (§ 6 ABDSG-E);

  • Regelung der Betroffenenrechte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 3 ABDSG-E);                 

  • Ergänzende Regelungen zur Bestellung von Beauftragten für den Datenschutz (§ 14 ABDSG-E);

  • Neue Regeln zur Ausgestaltung der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (Kapitel ABDSG-E);

  • Festlegung der deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss (§§ 29-31 ABDSG-E);

  • Sicherstellung geeigneter Garantien zur rechtmäßigen Ausübung der Aufsichtsbefugnisse einschließlich entsprechender Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 28 ABDSG-E);

  • Erhalt der Vorschriften zu Auskunfteien und Scoring sowie Regelung weiterer besonderer Verarbeitungssituationen (Kapitel 7 ABDSG-E);

  • Geldbußen und Verfahrensvorschriften bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 8 ABDSG-E) sowie Schaffung von Bußgeldtatbeständen bei Verstößen gegen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.

Was halten Sie von dem Gesetzesentwurf und der Tatsache, dass ihn das Ministerium schnell wieder einkassiert hat? Peter Schaar, der frühere Bundesbeauftragte, ist jedenfalls alles andere als begeistert von dem Entwurf. Siehe https://www.eaid-berlin.de/?p=1309 Wie müßte eine Umsetzung aussehen?

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1 Kommentar

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Der Streit zwischen dem BMI und BMJV in dieser Angelegenheit eskaliert: Aufschlussreich ist folgender Handelsblatt-Artikel...

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/maas-kritisiert-de-maiziere-ohrfeige-fuer-den-innenminister/14551336.html

Was meinen Sie, welches Ministerium sollte die Federführung haben?

 

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