Kein Schadensersatz für Eishockey-Profi Michael Davies gegen die Düsseldorfer EG wegen Dopingsperre

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.09.2016
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3767 Aufrufe

Eishockeyprofi Michael Davies ist mit seiner Schadenersatzklage gegen seinen ehemaligen Verein, die Düsseldorfer EG, gescheitert. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2016, 4 Ca 7518/15, PM LAG Düsseldorf 57/16) wies die Klage des US-Amerikaners in erster Instanz ab. Der jetzt für die Augsburger Panther in der Deutschen Eishockey Liga (DEL) spielende Stürmer war in der Saison 2014/2015 für drei Monate gesperrt worden, weil in einer A-Probe Spuren eine verbotene Substanz festgestellt worden waren. Davies berief sich bei seiner Klage auf Versäumnisse der Düsseldorfer EG und ihrer beauftragten Ärzte. Eine Ausnahmegenehmigung bei der Nationalen Anti-Doping-Agentur für ein Medikament, das der Spieler seit seinem 14. Lebensjahr braucht, sei nicht ordnungsgemäß beantragt worden. Der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von ca. 244.000,00 € setze sich – so der Kläger - aus entgangenem Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten zusammen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah das anders. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen, da es sich bei der Meldung um keine Verpflichtung handelte, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Denn der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei. Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem Kläger nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen.

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